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+2 Punkte
Ich habe am 01.10.2015 einen Direkt Flug für 8 Personen für den 25.6.2015 von HH nach Faro um 06:00 bei Air Berlin gebucht. Hin- und Rückflug 09:00 sollten jeweils am Samstag sein. Keine Pauschalreise, sondern nur Flüge mit Hotel in HH, Mietwagen in Faro und Ferienhaus.

Heute erhalte ich eine Änderungs-E-Mail, das der Flug um einen Tag auf Sonntag verlegt worden ist.

Ich habe darauf hin im Internet geschaut und gesehen, das Air Berlin seinen kompletten Flugplan von HH von Samstag auf Sonntag umgestellt hat.

Angebot von Air Berlin war am Samstag um 10:50 von HH nach DUS, ab um 15:10 und an in Faro um 17:20 ( anstatt 8:25) wir ursprünglich gebucht.

Der Hammer war das Rückreiseangebot: von Faro nach DUS, dann weiter nach Palma de Mallorca!!!! und von da nach HH.

Unfassbar!!!!!!!! Die sind nicht mal auf die Idee gekommen, uns für die Rückreise anzubieten, wenn wir in DUS ankommen Bahntickets zu bezahlen um nach HH zu kommen, sondern "zahlen" für 8 Leute Flüge von DUS nach Palma und dann nach HH?? Unglaublich.

Ich versuche gerade unsere anderen Buchungen wie Ferienhaus, Mietwagen, Hotel in HH umzubuchen.

Kann ich trotzdem irgendwelche Ansprüche gegenüber Air Berlin machen?

LG an alle Antworter

A.H.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+2 Punkte

4 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

ihr Flug für den 25.06.15 von HH nach Faro wurde von Air Berlin von Samstag auf Sonntag verlegt. Das ist natürlich sehr ärgerlich für Sie. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass bei der Verlegung des Fluges auf einen anderen Tag, eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegt. Vergleichen Sie dazu bitte auch die folgenden Urteile:

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Im Falle einer Annullierung des ursprünglichen Fluges können Sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

Grundsätzlich kann im Falle einer Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlunngen geltend gemacht werden. Leider ist dies in Ihrem Fall jedoch nicht einschlägig, da Sie bereits heute über die Annullierung informiert wurden. Denn in Artikel 5 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist. Ihre Flug soll planmäßig am 25.6.15 stattfinden und Sie wurden fast ein halbes Jahr vorher darüber informiert.

Jedoch  können Sie bei einer Annulllierung einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. In Artikel 8 ist geregelt, dass Sie zwischen den folgenden drei Optionen wählen können:

  • die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
  • oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungn zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Wenn ich das Ihren Ausführungen richtig entnommen hab, so wurde Ihnen von Air Berlin eine anderweitige Beförderung angeboten. Jedoch scheint Ihnen diese nicht zuzusagen und Ihnen zusätzliche Umstände zu bereiten.

Weiterhin entnehme ich Ihren Ausführungen, dass SIe bereits versuchen Ihre anderen Buchungen wie Ferienhaus, Mietwagen und Hotel umzubuchen. Somit bestehen für Sie zwei Möglichkeiten: entweder Sie nehmen die anderweitige Beförderung an, die Ihnen angeboten wird oder Sie lassen sich die Flugscheinkosten erstatten und buchen einen anderen Flug.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall könnten sich ihre möglichen Rechte aus der europäischen VO 261/2004 ergeben. Wird ein Flug nach der Buchung gecancelt und sie werden auf einen anderen Flug umgebucht, handelt es sich hierbei nach der VO grundsätzlich um eine Annullierung gem. Art. 5 VO. Unter folgenden Voraussetzungen gewährt ihnen die VO im Fall der Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO:

1. Zeitpunkt der Annullierung

Zunächst ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass Sie nicht rechtezeitig über die Annullierung informiert wurden. Denn gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen, wenn sie mind. 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert wurden. Ihren Ausführungen ist nicht genau das Datum zu entnehmen, wann Sie informiert wurden. Doch wenn es sich um einen Flug im Juni 2016 handelt, ist diese Frist bei weitem eingehalten.

2. keine außergewöhnlichen Umstände

Erfolgte die Information nicht rechtzeitig, ist weiterhin Voraussetzung für einen solchen Anspruch, dass die Airline nicht nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Für diesen Punkt wäre es wichtig zu wissen, wieso der Flug annulliert wurde. Außergewöhnliche Umstände liegen grundsätzlich jedoch nur dann vor, wenn sie außerhalb der gewöhnlichen Tätigkeit der Airline liegen und tatsächlich von dieser nicht beherrscht werden können.

Sind diese beiden Voraussetzungen in Ihrem Fall gegeben, haben Sie gem. Art. 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € pro Reisenden.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Tag Flugreisender,

 

Bei einer Flugverlegung um einen Tag, kann man vielmehr von einer Flugannullierung sprechen. Eine Annullierung ist immer eine ziemlich unangenehme Angelegenheit.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10
(Google-Suche: "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Flugannullierung können Fluggäste also Ansprüche auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen geltend machen.

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Diese Ausgleichszahlungen müssen gewährt werden außer der Fluggast wird über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet oder wird über die Annullierung 7 bis 14 Tage vorher unterrichtet und bekommt einen Alternativflug angeboten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und nicht mehr als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder wird weniger als sieben Tage vor Flugantritt von der Annullierung informiert und bekommt einen Alternativflug angeboten, der weniger als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugszeit beginnt und weniger als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit endet, oder die Annullierung geht nachweislich auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
Beantwortet von (2,680 Punkte)
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