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Hallo,

 

Sie haben eine Nur-Flug-Verbindung von Teneriffa nach Düsseldorf für April gebucht. Jedoch kam es im Januar nun dazu, dass Sie über eine 24-stündige Vorverlegung informiert wurden. Das Hotel haben Sie allerdings bereits bis zu dem ursprünglichen Datum gebucht.

Sie erkundigen sich nach der Rechtslage.

Einschlägig ist hier wohl die europäische Fluggastrechteverordnung 261/2004.

Eine Annullierung wird im Rahmen der EG VO 261/2004 vom Gesetzgeber in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.

Auch die Rechtsprechung hat eine bestimmte Definition entwickelt:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

Insofern sollte man Art. 5 der Verordnung genauer unter die Lupe nehmen. Dieser verweist dann wiederum auf Art. 7 , 8 und 9 der Verordnung.

(1) Art. 7 der VO

Ansprüche kommen aus Art. 7 der VO in Betracht. Dieser bezieht sich auf Ausgleichsleistungen, welche sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Flugstrecke ergeben:

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Dies würde in Ihrem Fall 400 Euro betragen. Hierbei sollte man allerdings nicht die Regelung des Art. 5 I c) beachten. Denn das ausführende Luftfahrtunternehmen hat zwar Ausgleichsleistungen zu zahlen, es sei denn...

... sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

... sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

... sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Insofern trifft hier sogar ersterer Fall zu, da sie ja sogar mehrere Monate im Voraus über die Verelgung informiert wurden.

Dahingehend scheidet ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 wohl leider aus, auch wenn die Verlegung sehr ärgerlich ist.

EuGH, Urt. v. 11.05.17, Az.: C-302/16
Der EuGH entschied, dass eine Fluggesellschaft einem Fluggast gegenüber gem. Art. 5 I c) i) der FluggastrechteVO nicht verpflichtet ist Ausgleichsleistungen zu zahlen, wenn dieser mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung unterrichtet wurde. Bei verspäteter Unterrichtung muss die Fluggesellschaft haften. Eine solche verspätete Informationsvergabe liegt auch dann vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, aber diese die Informationen nicht rechtzeitig an den Fluggast weiterleiten

(2) Art. 8 der VO

Allerdings kommt noch eine weitere Möglichkeit in Betracht, nämlich der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung n. Art. 8 der VO. Dahingehend besteht also ein Wahlmöglichkeit zwischen:

... vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

... ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

... ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Dahingehend ist es Ihnen wohl zu empfehlen, die Erstattung zu wählen, und sich selbst um einen neuen Flug zu kümmern, wenn es Ihnen möglich ist.

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SIe wollen im April von Düsseldorf nach Teneriffa fliegen. Dieser wurde jedoch um 24 Stunden vorverlegt.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Flug um 24 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Ihr Flug soll im April stattfinden und Sie wurden im Februar informiert. Sie wurden also mindestens 2 Wochen vor dem eigentlichen Ablfug informiert, weshalb ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider entfällt.

Ihnen bleibt also leider nur die Wahl zwischen dem angebotenen Flug und einer Stornierung und Erstattung des vorgelegten Fluges.

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