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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Auskünfte zu meiner Fragestellung! Zu unten geschildertem Fall haben wir inzwischen unseren Anspruch geltend gemacht und problemlos 600EUR p.P. von der Airline erstattet bekommen. An den Reiseveranstalter sind wir nicht mehr herangetreten.

 

 

 

Guten Morgen!

Der Flugveranstalter hat unser Reisebüro abends um 22:04 am 28.12.2015 informiert, dass sich der Flug am Folgetag von Frankfurt nach Hongkong von auf 12:50 Uhr auf 17:00 Uhr verschiebt. Morgens waren wir (4 Personen) bereits auf dem Weg zum Flughafen als das Reisbüro uns informierte, dass sich der Flug um mehr als 4 Stunden verspätet. Haben wir hier nun eine Anspruch auf eine Ausgleichszahlung oder ist dies eine legitime Vorgehensweise des Flugveranstalters?Handelt es sich hier um eine Flugverspätung oder eine offizielle Flugzeitenänderung?

Danke für Ihre Auskunft!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Beste Antwort

Guten Tag,

Ihr Flug von Frankfurt nach Hongkong wurde einen Tag vor Abreise von 12:50 auf 17:00 Uhr verschoben.

Ihre Fragen sind, ob es sich dabei um eine legitimie Vorgehensweise handelt, und wie diese Flugverschiebung einzuordnen ist. Ihrer Nachricht ist nicht genau zu entnehmen, ob es sich um eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug Vertrag handelt. Daher sollen im Folgenden beide Wege dargestellt werden:

1. Pauschalreise

Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

In Ihrem Fall wurde Ihr Flug am Abreisetag selbst um weniger als 5 Stunden verschoben. Wie lang Ihre Reise komplett dauern soll ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Angesichts der Stundenanzahl ist aber wahrscheinlich nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen. Sie könnten sich aber dennoch einmal diesbezüglich an Ihren Reiseveranstalter wenden.

2. Nur-Flug-Vertrag

Handelt es sich um einen Nur-Flug-Vertrag, dann könnte sich für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Im Falle einer erheblichen Verspätung können sich für Sie dieselben Ansprüche wie bei einem annulierten Flug ergeben. Dies ist bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden anzunehmen.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Angesichts der Entfernung zwischen Frankfurt und Hongkong und der Verspätung von mehr als 4 Stunden könnten Ihnen deshalb 600 Euro pro Fluggast zustehen.

> Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnten Ihnen zustehen, es sei denn, siehe Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

a) Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) Sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) Sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Sie wurden am Abend zuvor, also sehr kurzfristig vor Ihrem Abflug informiert. Daher kann sich die Fluggesellschaft wahrscheinlich schonmal nicht nach Artikel 5 Abs. 1 von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen exkulpieren.

> Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise einen Vogelschlag, beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts zu entnehmen.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich an Ihren Reiseveranstalter, oder die betreffende Fluggesellschaft zu wenden und a) mögliche Ansprüche wegen einer Beeinträchtigung, oder b) mögliche Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.

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Lieber Fragesteller,

Ihren Ausführungen entnehme ich, dasss es sich um eine Pauschalreise handelt. Im Falle einer Pauschalreise können Sie zunächst Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Im vorliegenden Fall wurde Ihr Flug von 12:50 Uhr auf 17:00 Uhr verschoben. damit ist nach wie vor Ihr Abreisetag betroffen und dadurch entsteht Ihnen keine Beeinträchtigung oder gar Verkürzung der Nachtruhe.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) 

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Wie Sie sehen können, hängt es tatsächlich vom Einzelfall ab, ob und um wie viel gemindert werden kann. Beachten Sie jedoch, dass der Reiseveranstalter Sie tatsächlich hätte eher über die Änderung informieren müssen. Denn Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Hier wurden Sie eindeutig zu spät über die Flugzeitenänderung in Kenntnis gesetzt.

 

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Folgende Betrachtungsweisen kann man bei Ihrer Frage anwenden:

(1) Nur-Flug-Vertrag

Da die Änderung kurzfristig vor dem Abflug erfolgte, könnten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung haben. Fluggäste erheblich verspäteter Flüge können denselben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, wie Fluggäste annullierter Flüge (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, Az. C-402/07 und C-432/07). Die Entfernung zwischen Frankfurt und Hong Kong beträgt über 9.000 km. Bei dieser Entfernung gilt der Flug gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 ab 4 Stunden Abflugverzögerung als verspätet. Sie könnten gem. Art. 7, Abs. 1, li. c) VO 261/2004 einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- Euro pro Person haben.

Der Anspruch ist jedoch dann nicht gegeben, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Außergewöhnliche Umstände sind jene Vorkommnisse, die für die Fluggesellschaft unerwartet, nicht zu beherrschen sind, oder außerhalb ihrer Eingriffssphäre liegen. Typische außergewöhnliche Umstände sind Wetter, Vogelschlag oder Streik.

Vergleichen Sie dazu auch folgende Urteile:

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.09.2013, Az: 36 C 6837/13

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.05.2011, Az: 20 C 84/11

AG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2011, Az: 31 C 961/11 (16)

AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, Az: 4 C 308/10

AG Erding, Urt. v. 01.12.2011, Az: 5 C 941/11

(2) Flug als Bestandteil der Pauschalreise

Eine Flugzeitenverlegung bzw. Abflugverspätung beim Flug als Eigenschaft einer Pauschalreise kann unter Umständen anders bewertet werden.

Der Reiseveranstalter muss sich zunächst eine Änderung der Flugzeiten in den ARBs vorbehalten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Flugzeiten dann beliebig geändert werden dürfen (Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.05.2013, Az: I-6 U 123/12).

Eine Flugzeitenänderung wird jedenfalls dann zum Reisemangel und somit entschädigungspflichtig, wenn sie nicht nur den ersten und den letzten Reisetag betrifft, die Nachtruhe erheblich verkürzt oder dem Reisenden aus objektiven, für den Reiseveranstalter nachvollziehbaren und bekannten Gründen nicht zuzumuten ist.

Das könnte bei Ihrem Flug nicht der Fall sein, da bei einer Abflugverzögerung von circa 4 Stunden man im Reiserecht noch von einer Toleranzgrenze spricht. Gemessen an der Flugdistanz spricht man von tolerierbaren Änderungen, die noch entschädigungslos hinzunehmen sind.

Die Frankfurter Tabelle – eine Orientierungshilfe bei Reisemängeln – spricht von anteiliger Reisepreisminderung ab vier Stunden Verzögerung für jede weitere Stunden. Da es bei Ihnen nur 10 Minuten sind, würde die Reisepreisminderung voraussichtlich ziemlich gering ausfallen.

Wichtig ist es, zu unterscheiden, dass Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 gegen die ausführende Fluggesellschaft und Ansprüche aus § 651 a – m BGB gegen den Reiseveranstalter zu erheben sind.

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Lieber Fragensteller,

bei einer Flugzeitenänderung handelt es sich nach der europäischen Fluggastrechte-VO um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO. In einem solchen Fall haben Sie gegen die Airline grundsätzlich unter zwei Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO:

  1. ist es entscheidend, wann Sie über diese Annullierung informiert wurden und wie groß die Abweichungen der neuen Flugzeiten zu den geplanten sind. In dem von Ihnen geschilderten Fall, wurden Sie erst am Tage des Abfluges über die Annullierung informiert. In einem solchen Fall, haben sie als Reisender gegen die Airline gem. Art. 5 Abs. 1 lit.c) iii) VO nur dann einen Anspruch, wenn Ihnen kein Ersatzflug angeboten wird, mit dem Sie ihr Ziel mit einer maximalen Verspätung von 2 Stunden erreichen. Vorliegend kam Sie wohl aber mit einer Verspätung von mind. 4 Stunden am Ziel an. D.h. grundsätzlich ist ein Anspruch in Ihrem Fall gegeben.
  2. kommt es entscheidend darauf an, dass die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückging, den die Airline auch dann nicht hätte vermeiden können, wenn Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte (vergl. Art. 5 Abs. 3 VO). D.h. es wäre gut zu wissen, wieso es zu der Annullierung Ihres Fluges gekommen ist. Diesen Grund müssen jedoch nicht Sie herausfinden, sondern die Airline muss ihn darlegen.

D.h. nach ihren Angaben haben Sie gegen die Airline gem. Art. 5 und 7 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Da es sich bei dem betroffenen Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, können Sie alternativ zu der oben beschriebenen Ausgleichszahlung u.U. auch Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Denkbar wäre hier insbesondere ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651 d BGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geänderten Flugzeiten einen Mangel der Reise darstellen. Dies ist dann der Fall gem. der aktuellen Rechtsprechung, wenn die Zeitenänderungen dazu führen, dass An- oder Abreise nicht mehr an dem hierfür vorgesehenen Tag stattfindet oder die Nachtruhe des Reisenden beeinträchtigt wird. Ob dies in Ihrem Fall gegeben ist, hängt von der Ankunftszeit in Honkong ab. Diese haben Sie jedoch nicht angegeben. Wichtig hierbei ist jedoch außerdem, dass sich der Reiseveranstalter eine solche Änderung der Flugzeiten bei Vertragsschluss vorbehalten haben muss. Hat er dies nicht getan, kann er die Flugzeiten auch im Nachhinein nicht einseitig ändern. Tut er dies doch haben Sie als Reisender u.U. auch einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651 f BGB.

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Hallo Fragesteller,

 

bei Flugverschiebungen können tatsächlich Ansprüche aus der VO-EG 261/2004 herangezogen werden.

 

Es kommt allerdings erstmal darauf an wie hoch die Verspätung ist, die Definition ergibt sich in der Abhängigkeit zur Flugdistanz:

 

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Bei einer Flugstrecke von 1.500 – 3.500 km kommen gemäß Art. 7 der Verordnung ca. 600 Euro in Betracht.

 

Allerdings müssen solche Ansprüche nicht bezahlt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen oder Sie 2 Wochen im Voraus über die Verschiebung informiert wurden.

Sie haben also keine Ansprüche, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt


Dies lag bei Ihnen alles nicht vor. Somit haben Sie in jedem fall einen Anspruch auf die Ausgleichsleistungen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

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