Guten Tag,
Ihr Flug von Frankfurt nach Hongkong wurde einen Tag vor Abreise von 12:50 auf 17:00 Uhr verschoben.
Ihre Fragen sind, ob es sich dabei um eine legitimie Vorgehensweise handelt, und wie diese Flugverschiebung einzuordnen ist. Ihrer Nachricht ist nicht genau zu entnehmen, ob es sich um eine Pauschalreise oder einen Nur-Flug Vertrag handelt. Daher sollen im Folgenden beide Wege dargestellt werden:
1. Pauschalreise
Ist der Flug Bestandteil einer Pauschalreise, dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.
Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
In Ihrem Fall wurde Ihr Flug am Abreisetag selbst um weniger als 5 Stunden verschoben. Wie lang Ihre Reise komplett dauern soll ist Ihrer Nachricht leider nicht zu entnehmen. Angesichts der Stundenanzahl ist aber wahrscheinlich nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen. Sie könnten sich aber dennoch einmal diesbezüglich an Ihren Reiseveranstalter wenden.
2. Nur-Flug-Vertrag
Handelt es sich um einen Nur-Flug-Vertrag, dann könnte sich für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.
Im Falle einer erheblichen Verspätung können sich für Sie dieselben Ansprüche wie bei einem annulierten Flug ergeben. Dies ist bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden anzunehmen.
Dazu ein Urteil:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.
Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:
a) Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€
b) Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €
c) Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €
Angesichts der Entfernung zwischen Frankfurt und Hongkong und der Verspätung von mehr als 4 Stunden könnten Ihnen deshalb 600 Euro pro Fluggast zustehen.
> Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnten Ihnen zustehen, es sei denn, siehe Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:
a) Sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) Sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) Sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie wurden am Abend zuvor, also sehr kurzfristig vor Ihrem Abflug informiert. Daher kann sich die Fluggesellschaft wahrscheinlich schonmal nicht nach Artikel 5 Abs. 1 von möglichen Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen exkulpieren.
> Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise einen Vogelschlag, beruft. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts zu entnehmen.
Abschließend ist Ihnen zu raten sich an Ihren Reiseveranstalter, oder die betreffende Fluggesellschaft zu wenden und a) mögliche Ansprüche wegen einer Beeinträchtigung, oder b) mögliche Ansprüche auf Ausgleichszahlungen geltend zu machen.