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Hallo zusammen,

Ich flige am Montag von München über Dubai nach Bangkok. Das ganze habe ich über ein Reisebüro gebucht. Als ich dann bei der Fluggesellschaft selbst den online Check In vornehmen wollte, fiel mir auf, dass der Flug von Dubai nach Bangkok, der eigentlich für den selben Tag um 19:50 geplant war auf den nächsten Tag am morgen umgebucht wurde. Weder die Fluggesellschaft, noch das Reisebüro haben mich darüber informiert, ich habe es nur zufällig 2 Tage vor Abflug entdeckt.

Seitens der Fluggesellschaft wurde mir angeboten den Flug kostenlos zu stornieren, allerdings kommt das nicht in Frage, weil ich dringend am Dienstag in Bangkok sein muss.

Hat jemand eine Idee, wie ich da vorgehen kann?

 

Danke im Voraus und viele Grüße,

Alex
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3 Antworten

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Hallo Alex, 

Sie haben einen Flug von München über Dubai nach Bangkok mit Emirates gebucht. Nun haben Sie erfahren, dass der Flug von Dubai nach Bangkok nicht wie ursprünglich am selben Tag um 19:50 Uhr starten wird, sondern erst am nächsten morgen. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. 

Im Falle von Flugannullierungen oder Flugverspätungen ergeben sich mögliche Ansprüchen aus derEU-Fluggastrechte-Verordnung. 

Dazu müsste jedoch zunächst der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet sein, siehe Artikel 3 Absatz 1 VO 261/2004:

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug findet von Dubai nach Bangkok statt. Beide Flughäfen befinden sich außerhalb der EU. Der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall somit nicht eröffnet und Sie können leider keine Ansprüche aus dieser gegen Emirates geltend machen. 

 
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Guten Tag Alex,

Sie haben einen Flug von München über Dubai nach Bangkok gebucht. Ihr Flug von Dubai nach Bangkok wurde verschoben, und zwar auf den nächsten Tag. Darüber informiert wurden Sie nicht, Sie entdeckten dies nur zufällig 2 Tage vor Abflug. Eine Stornierung kommt für Sie nicht infrage.

Es könnte sich bei dieser Flugverschiebung auf den nächsten Morgen um eine Flugannulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Dann könnten sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

Dazu müsste aber zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-VO eröffnet sein.

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Der betroffene Flug geht von Dubai nach Bangkok, und beide Flughäfen befinden sich nicht in der EU. Darüber hinaus fliegen Sie mit Emirates, welches ein Luftfahrtunternehmen ist, welches nicht zur Gemeinschaft gehört. Der Anwendungsbereich ist nicht eröffnet.

Leider sind keine Ansprüche aus der EU-VO für Sie gegenüber Emirates ersichtlich.

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Lieber Alex,

du hast einen Flug von München über Dubai nach Bangkok gebucht. Per Zufall musstest du dann erfahren, dass dein Flug von Dubai nach Bangkok, der eigentlich für denselben Tag um 19:50 Uhr geplant war auf den nächsten Tag am Morgen umgebucht wurde. Über diese Änderung wurdest du weder seitens der Fluggesellschaft noch des Reisebüros informiert. Du fragst dich nun, ob du dagegen vorgehen kannst.

Meiner Ansicht nach kommt ein Anspruch aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung dar.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 der Verordnung eröffnet sein.

Art. 3 Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Wenn hingegen das zweite Leg, wie beispielsweise von Dubai nach Bangkok geändert wird, liegen weder Start- noch Zielflughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, sodass der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.

Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du findest das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")

In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.

Daher sehe auch ich den Anwendungsbereich grundsätzlich als nicht eröffnet an.

Möglicherweise hilft dir jedoch dieses Urteil weiter:

Vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Diese Sachverhaltskonstellation unterscheidet sich jedoch von der deinen, da eine Buchung für eine Reise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción getätigt wurde und die die Verspätung begründenden Umstände sich an jedem Zwischenstopp intensivierten. Möglicherweise können jedoch dennoch Parallelen gezogen werden, sodass ich dieses Urteil nicht unerwähnt lassen wollte.

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