Hallo Christian,
du wurdest von Airberlin eine Woche vor Abflug informiert, dass dein gebuchter Nur-Flug nach Ponta Delgada um 2 Tage vorverlegt wurde. Du fragst dich nun, ob du umbuchen oder stornieren kannst.
Dir könnte wegen der Vorverlegung deines Fluges ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung zukommen.
Dazu folgende Urteile zur Orientierung:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.
Eine Vorverlegung kann also eine Annulierung sein, und zwar wenn sie mehr als 10 Stunden beträgt. 2 Tage sind mehr als 10 Stunden, und von einer Annulierung kann meiner Meinung nach gesprochen werden.
Dann hast du gemäß Artikel 5 EU-VO verschiedene Möglichkeiten.
> Interessant davon könnte für dich meiner Meinung nach die Möglichkeit auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-VO sein:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Aber, Artikel 5 Absatz 3 EU-VO:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Du schreibst, dass du eine Wochen vor dem eigentlich geplanten Abflug informiert wurdest. Damit hast du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, es sei denn, siehe iii), Airberlin würde dir ein Angebot zur anderweitigen Beförderung zu den in iii) genannten Konditionen unterbreiten.
> Außerdem interessant für dich könnte ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO sein, der ebenfalls in Betracht kommt, und zwar ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Danach kannst du wegen dieser Annulierung die Entscheidung treffen, ob du dich mit Airberlin in Verbindung setzen und eine Alternativroute vereinbaren möchtest, oder aber, ob du eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten möchtest.
Diese beiden Ansprüche, also je aus Artikel 7 und 8 EU-VO, kommen für dich meiner Meinung nach in Frage.