3,740 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein fachanwalt-gepäckrecht flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung montrealer-übereinkommen-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Guten Tag,

 

Air Berlin hat unseren Flug von Düsseldorf nach Mallorca verschoben. Es handelt sich um eine Nur-Flug-Buchung

Die ursprünglichen Flugzeiten waren: Hin um 16:55 Uhr und der Rückflug sollte um 6:45 Uhr starten.

Die neuen Flugzeiten lauten nun: Hin um 5:55 Uhr und zurück um 14:15 Uhr.

Ich weiß, dass ich das Recht habe kostenlos umzubuchen.

Meine Frage: kann ich auch auf einen anderen Flughafen umbuchen oder muss mein ursprünglich gewählter Flughafen (Düsseldorf) bleiben?

Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.

Viele Grüße

Claudia

 

Nachtrag: Die Flüge sind erst für August gebucht, somit wurde uns die Änderung rechtzeitig mitgeteilt. Uns geht es wie gesagt darum, ob wir auf einen anderen Flughafen umbuchen könnten, weil dies für uns besser passen würde.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Hallo Claudia,

Air Berlin hat Ihren Flug von Düsseldorf nach Mallorca verschoben. Die ursprünglichen Flugzeiten waren: Hin um 16:55 Uhr und der Rückflug sollte um 6:45 Uhr starten. Die neuen Flugzeiten lauten nun: Hin um 5:55 Uhr und zurück um 14:15 Uhr.

Bei einem sogenannten "Nur-Flug" ergeben sich bei einer Änderung der Flugzeiten für den Fluggast Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ihr Hinflug wurde um mehr als 10 Stunden nach vorne verschoben und Ihr Rückflug um ca. 7 Stunden. Bei einer so erheblichen Änderung der Flugzeiten, liegt bereits eine Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges vor.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Im Falle der Annullierung stehen dem Fluggast Ausgleichszahlungen zu. Diese bemessen sich nach der Entfernung:

 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Leider schildern Sie hier nicht, wann genau Ihr Flug geht. Denn beachten Sie bitte, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug darüber informiert wird.

Jedoch steht Ihnen auch dann, nach wie vor ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Danach können Sie zwischen den folgenden Optionen wählen:

 

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Leider ist hier nicht von einem Flughafenwechsel die Rede. Ich würde Ihnen empfehlen sich mit der Fluggesellschaft in Verbindung zu setzten und nachzufragen, ob es möglich wäre den Flug von einem anderen Flughafen anzutreten. Erklären Sie ruhig warum genau Sie dies möchten und erwähnen Sie die geänderten Flugzeiten.

Sollte dies nicht möglich sein, können Sie dennoch von einem der oben genannten Ansprüche Gebrauch machen.

 

Beantwortet von (8,030 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag Claudia Lobinger,

In Ihrem Fall wurde nicht nur Ihr Hin- sondern auch ihr Rückflug vorverlegt und.

Die Verschiebungen betragen 10 und 6,5 Stunden.

 

Sie erwähnten, dass Sie „Nur-Flüge“ gebucht haben, d.h. Etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.

 

Bei Verlegungen, wie in Ihrem Fall, sollte man Art. 5 iVm Art. 7 betrachten:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

- 600 EUR bei allen anderen Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Sie sollten allerdings beachten, dass Ihnen dieser Anspruch nicht zusteht, wenn Sie 2 Wochen vor planmäßigen Abflug über die Verschiebung informiert wurden.

 

Gemäß Art. 8 haben Sie allerdings einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Gemäß dessen können Sie binnen sieben Tagen die Erstattung der Flugscheinkosten, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, zurückverlangen.

 

Eine anderweitige Möglichkeit wäre die alternative Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu vergleichbaren Reisebedingungen.

 

Wenn Sie nun lieber von einem anderen Flughafen fliegen wollen, dann sollten Sie die Flugkosten zurückverlangen und sich selbst um neue Flüge von dem für Sie günstigeren Flughafen buchen.

 

Vergleichbare Gerichtsurteile:


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo Claudia!

Ihre Frage betrifft folgende Aspekte: (1) Konsequenzen der Flugzeitenänderung, (2) Recht auf Stornierung und Erstattung, (3) Recht auf Umbuchung.

(1) Konsequenzen der Flugzeitenänderung

 Grundsätzlich kann auch eine Vorverlegung der Flugzeiten um mehrere Stunden ähnlich wie eine Flugannullierung oder Flugverspätung den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung begründen. Dies geht zum Beispiel auch aus dem Urteil des LG Landshut vom 18. Mai 2015 (Aktenzeichen 12 S 2435/14, zu finden über Google mit „12 S 2435/14 reise-recht-wiki):

„Die Kammer folgt deshalb der Entscheidung des AG Hannover vom 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10, wonach die Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 Stunden Ausgleichsansprüche des Fluggastes auslöst. Dies gilt hier insbesondere, als die Fristen von mindestens 2 Wochen oder 7 Tagen gemäß Artikel 5 I i) - iii) der Verordnung nicht eingehalten wurden.“

Wie Sie aber bereits erkannt haben, ist dieser Anspruch nicht gegeben, wenn die Änderung mehr, als zwei Wochen vor dem Abflug eingeht. Dies ist auch im Art. 5, Abs. 1, li. c) subli. i) Verordnung (EG) 261/2004 zu finden:

„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]."

(2) Recht auf Stornierung und Erstattung

Selbst wenn die Umbuchung auf einen anderen Flughafen mehr als zwei Wochen im Voraus erfolgte, besteht gem. Art. 8, Abs. 1 VO 261/2004 die Möglichkeit, die Buchung zu stornieren und sich das Geld erstatten zu lassen:

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist […]."

(3) Recht auf Umbuchung

Fluggäste haben Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Ein Anspruch auf einen anderen Flughafen bei der Umbuchung besteht jedoch, meines Erachtens, nicht. Der Begriff „vergleichbare Reisebedingungen“ bezieht sich dabei auf Eigenschaften des ursprünglichen Fluges. Der neue Flug soll also von den Einzelheiten her mit dem ursprünglichen Flug vergleichbar sein. Die Umbuchung auf einen anderen Flughafen bleibt wohl die Frage der Kulanz und Kundenfreundlichkeit der Fluggesellschaft.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Liebe Claudia,

in dem von dir geschilderten Fall, ist es fraglich, ob du einen Anspruch auf die Umbuchung auf einen anderen Flughafen hast. Nach der Fluggastrechte-VO handelt es sich bei einer solchen Änderung der Flugzeiten nämlich um eine Annullierung gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung zieht grundsätzlich die Ansprüche des Reisenden nach Art. 8 VO nach sich. Hiernach hat ein Reisender im Fall der Annullierung grundsätzlich zwei Ansprüche: entweder die Erstattung der kompletten Flugscheinkosten und folglich den Nichtantritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen gem. Art. 8 Abs. 1a) VO oder gem. Art. 8 Abs. 1 b) und c) VO die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingen. Die zweite Variante beinhaltet grundsätzlich die von dir angesprochene Umbuchung.

Problematisch erscheint mir in diesem Zusammenhang lediglich die Formulierung "unter vergleichbaren Reisebedingungen". Dies bedeutet meiner Meinung nach nämlich grundsätzlich, dass die anderweitige Beförderung grundsätzlich durch das gleiche Verkehrsmittel und zu gleichen Flughäfen stattfindet. Das würde bedeuten, dass du in einem solchen Fall zwar einen Anspruch auf die Umbuchung eines späteren Fluges hast. Du hast aber keinen Anspruch darauf auch den Flughafen zu ändern. Dies ist wohl grundsätzlich nur aus Kulanz der Airline möglich. Daher solltest du dich mit der Airline in Verbindung setzten und denen dein Anliegen schildern. Vielleicht ist die Airline auch ohne dass du einen Anspruch darauf hättest bereit, dir einen alternativen Flug von einem anderen Flughafen anzubieten.
Beantwortet von (6,840 Punkte)
0 Punkte
...