Guten Tag Claudia Lobinger,
In Ihrem Fall wurde nicht nur Ihr Hin- sondern auch ihr Rückflug vorverlegt und.
Die Verschiebungen betragen 10 und 6,5 Stunden.
Sie erwähnten, dass Sie „Nur-Flüge“ gebucht haben, d.h. Etwaige Ansprüche ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004.
Bei Verlegungen, wie in Ihrem Fall, sollte man Art. 5 iVm Art. 7 betrachten:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
- 600 EUR bei allen anderen Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
Sie sollten allerdings beachten, dass Ihnen dieser Anspruch nicht zusteht, wenn Sie 2 Wochen vor planmäßigen Abflug über die Verschiebung informiert wurden.
Gemäß Art. 8 haben Sie allerdings einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Gemäß dessen können Sie binnen sieben Tagen die Erstattung der Flugscheinkosten, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, zurückverlangen.
Eine anderweitige Möglichkeit wäre die alternative Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen oder zu einem späteren Zeitpunkt zu vergleichbaren Reisebedingungen.
Wenn Sie nun lieber von einem anderen Flughafen fliegen wollen, dann sollten Sie die Flugkosten zurückverlangen und sich selbst um neue Flüge von dem für Sie günstigeren Flughafen buchen.
Vergleichbare Gerichtsurteile:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)