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7 Antworten

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Hallo,

Sie wurden per Email darüber informiert, dass sich Ihr Flug von Frankfurt nach Hongkong von 10:50 Uhr auf 15:00 Uhr verschoben hat.  

Da Sie bereits im Vorfeld darüber informiert wurden, handelt es sich wohl eher um eine Flugzeitenänderung. Dennoch können Ihnen in einem solchen Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

 

BGH X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")
 
 
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 
 
 
 
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 83/10 reise-recht-wiki.de ")
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
 
  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

Hier wurde Ihr Flug um 3 h 50 Minuten verlegt. Bei der entfernung zwischen Frankfurt und Hong Kong muss die Verspätung 4 Stunden betragen.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, wann genau Sie über die Änderung informiert wurden. Denn in der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn der Fluggast zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wurde.

 

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Hallo Fragesteller,

 

In Ihrem Fall wurde eindeutig die Flugzeit geändert, da es sich um eine Verschiebung von 4 h 10 min handelt.

 

Trotz alle dem, können trotzdem Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Farge kommen können.

 

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

- Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

- Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden


Somit kommen bei Ihnen tatsächlich Ansprüche nach Art. 7 der VO in Betracht.

 

- 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

- 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

- 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

 

Des Weiteren haben Sie gemäß Art. 8 der Verordnung Ansprüche auf

… vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen

… oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

Somit können Sie nicht die Kosten für den neu gebuchten Flug und die Fahrt dahin verlangen, allerdings bekommen Sie die den Reisepreis für die Anfahrt nach Hannover und den Preis der ehemaligen Flugtickets erstattet.


 

Problematisch könnte in Ihrem Fall allerdings der Zeitpunkt der Meldung sein.

Somit ist eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten vom Passagier zu akzeptieren, sofern sie nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt ist. Rechtzeitig ist mit einer Zeitspanne von bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004) zu definieren.

Werden Sie kurz bevor der Flug geht informiert, muss die jeweilige Fluggesellschaft Ihnen einen Flug anbieten, der in keiner große Distanz vor oder nach der ursprünglichen Zeit des Abflugs liegt.


BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07
(
Google-Suche: „BGH XA ZR 166/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Beträgt die Verspätung auf einem Flug von einer Fluglänge von mindestens 1500 km mehr als drei Stunden, steht dem Fluggast ein Anspruch aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu.

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Hallo,

Sie fragen sich, ob Sie Ansprüche geltend machen können, da sich Ihr Flug von Frankfurt nach Hongkong von 10:50 Uhr auf 15:00 Uhr verschoben hat. Leider ist Ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, an welchem Tag der geplante Flug stattfinden soll und wann Sie genau über die Änderung informiert wurden.

Aufgrund Ihrer Schilderung ist zunächst davon auszugehen, dass es sich bei der Verlegung des Fluges um eine Annullierung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn dass der Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Näheres dazu kann  in folgendem Urteil nachgelesen werden:

EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden,wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Verschiebung der Flugzeit um vier Stunden, kann eine solche Annullierung darstellen.

In einem solchen Fall kann  gemäß Art. 5 i.V.m. Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.      

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, wenn:

  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der folgenden Annullierungsfristen   nur eine geringe Verspätung hat.

 

Falls Sie diese nicht wahrnehmen wollen, stehen ihnen gemäß Art. 8 der Verordnung auch gewisse Betreuungsleistungen zu:

 

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort."

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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach HongKong gebucht. Dieser sollte ursprünglich um 10:50 Uhr stattfinden. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass der Flug auf 15 Uhr, also um 4 Stunden und 10 Minuten nach hinten verlegt wurde.

In einem solchen Fall könnten Ihnen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Sie könnten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 VO Nr. 261/2004 und bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Strecke befindet sich außerhalb der EU. Auch haben Sie eine Verspätung von über 4 Stunden. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben.

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. Ihren Angaben ist jedoch leider nicht zu entnehmen, wann genau Sie von der Flugzeitenverschiebung unterrichtet worden sind. Falls die Fluggesellschaft die Frist von 2 Wochen eingehalten hat, steht Ihnen leider kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

In einem solchen Fall haben Sie jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 VO Nr. 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

  b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

oder

  c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt  nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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Guten Tag,

Ihr Flug von Frankfurt nach Hongkong hat sich von 10:50 auf 15:00 verschoben. Dies ist eine Verschiebung von 4 Stunden und 10 Minuten. Sie fragen nun nach Ihrem möglichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, und ob es sich dabei um eine Flugverspätung, oder um eine Flugzeitenänderung handelt.

Aus Ihrer Nachricht schließe ich, dass Sie nicht erst am Flughafen informiert wurden, sondern im Vorfeld. Daher handelt es sich eher um eine Flugzeitenänderung, nicht um eine Flugverspätung.

Nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnung können Ihnen Ansprüche bei einer Annulierung zustehen. Dazu müsste es sich bei Ihrem Flug zunächst um eine Annulierung handeln.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Von einer Annulierung ist, bei einer Verschiebung um mehr als 4 Stunden, wahrscheinlich auszugehen.

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann, gemäß Artikel 7 EU-VO, wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Ob der Entfernung von Frankfurt und Hongkong und der Verschiebung von mehr als 4 Stunden könnten Ihnen 600 Euro pro Fluggast als Entschädigung zustehen.

Aber: Um zu ermitteln ob Ihnen Ausgleichszahlungen zustehen ist es entscheidend zu erfahren, wie lange vor Ihrer Abflugzeit Sie darüber informiert wurden.

Gemäß Artikel 5 der EU-VO stehen Ihnen Ausgleichszahlungen zu, es sei denn:

aa) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

bb) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

cc) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ihnen ist also zu raten zu überprüfen wie früh Sie über die Annulierung informiert wurden, und schließlich die Ihnen wahrscheinlich zustehende Ausgleichszahlung gegenüber Ihrer Fluggesellschaft einzufordern.

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Sehr geehrter Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen würd ich gern wie folgt beantworten:

Handelt es sich hier um eine Flugverspätung oder um eine Flugzeitenänderung?

Im Rahmen der europäischen Fluggastrechte-Verordnung wird grundsätzlich zwischen Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung unterschieden. In Ihrem Fall kommt aufgrund der zeitlichen Änderung der Flüge grundsätzlich nur eine Annullierung oder eine Verspätung in Betracht. Unter einer Annullierung versteht man grundsätzlich die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den mind. 1 Platz reserviert war. Eine Verspätung ist das nicht rechtzeitige Eintreffen am Bestimmungsort. In Ihrem Fall soll der geplante Flug zwar später als geplant stattfinden, d.h. sie werden ihr Ziel später als geplant erreichen. Im Rahmen der VO handelt es sich hierbei jedoch um eine Annullierung iSd Art. 5 VO, da der geplante Flug um 10:50 nicht mehr durchgeführt wird, sondern stattdessen ein neuer Flug für 15:00 angesetzt ist.

Haben wir jetzt einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung?

Gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO haben Sie im Fall der Annullierung eines Fluges dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO, wenn Sie weniger als 2 Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden. Erfolgte eine frühere Information oder kann die Airline nachweisen, dass die Annullierung gem. Art. 5 Abs. 3 VO auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. 

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Hallo,

das kommt ganz darauf an, wann ihr Flug geht.

Wurden sie weniger als zwei Wochen im Vorfeld informiert, stehen Ihnen diverse Möglichkeiten offen.

BGH X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de")
 
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
 

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Die Ausgleichszahlungen berechnen sich wie folgt:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Es wäre nur sinnvoll zu wissen, wann Sie informiert wurden, da dies erheblichen Einfluss darauf hat, ob Ihnen etwas zusteht oder nicht.

 

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