Hallo Her Gleiß,
damit Ihnen ein solcher Anspruch zustehen kann, muss in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung angewendet werden können.
Da Ihr Flug dem Anschein nach in Ägypten gestartet ist, einem Nicht-EU Land, kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) nur dann angewandt werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen in Ihrem Fall ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war. Das sind Airlines, deren Sitz sich innerhalb der EU befindet, wie z.B. Condor oder Luftfhansa. Sollte jedoch eine Nicht-EU Airline Ihren Flug durchgeführt haben, so können Sie leider keine Ansprüche geltend machen.
Nehmen wir aber mal an, dass Sie von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft befördert worden sind.
In Ihrem Fall liegt meiner Meinung nach eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.
Zum Vergleich folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ansprüche, die aufgrund einer Annullierung entstehen, werden in Artikel 5 geregelt.
Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Übernachtung haben, wenn der Flug auf einen anderen Tag verschoben wurde.
Genau dafür existiert Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 9.
Gemäß Artikel 9 muss die Airline dem Fluggast Verpflegung für die Wartezeit am Flughafen stellen und sie im Hotel unterbringen, sollte ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig sein oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig sein.
Wie Sie sehen, hätten Sie sehr wohl einen Anspruch auf Hotelunterbringung gehabt. Sollten Sie selbst Verpflegung am Flughafen erworben haben, so können Sie meines Erachtens nach auch die Kosten dafür erstattet verlangen.
Urteile:
AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 1162/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" suchen: "431 C 1162/07")
Fluggäste sind nach Artikel 5 der Verordnung im Falle einer Annullierung zu entschädigen. Dies bedeutet, dass sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Annullierung zu tragen haben (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), durch die Airline zu ersetzen sind.
Allerdings könnten Sie meiner Meinung nach aufgrund der Annullierung auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen die Airline geltend machen.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen dem Ankunfts- und Abflughafen.
Artikel 7 sieht folgende Höhe vor:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Zum Schluss möchte ich noch sagen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte sich daher meiner Meinung nach als hilfreich erweisen, zusätzlich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt einzuholen.