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2 Antworten

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Hallo Her Gleiß,

damit Ihnen ein solcher Anspruch zustehen kann, muss in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung angewendet werden können.

Da Ihr Flug dem Anschein nach in Ägypten gestartet ist, einem Nicht-EU Land, kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) nur dann angewandt werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen in Ihrem Fall ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft war. Das sind Airlines, deren Sitz sich innerhalb der EU befindet, wie z.B. Condor oder Luftfhansa. Sollte jedoch eine Nicht-EU Airline Ihren Flug durchgeführt haben, so können Sie leider keine Ansprüche geltend machen.

Nehmen wir aber mal an, dass Sie von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft befördert worden sind.

In Ihrem Fall liegt meiner Meinung nach eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

Zum Vergleich folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie eingeben: "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ansprüche, die aufgrund einer Annullierung entstehen, werden in Artikel 5 geregelt. 

Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Übernachtung haben, wenn der Flug auf einen anderen Tag verschoben wurde. 

Genau dafür existiert Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Artikel 9.

Gemäß Artikel 9 muss die Airline dem Fluggast Verpflegung für die Wartezeit am Flughafen stellen und sie im Hotel unterbringen, sollte ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig sein oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig sein.

Wie Sie sehen, hätten Sie sehr wohl einen Anspruch auf Hotelunterbringung gehabt. Sollten Sie selbst Verpflegung am Flughafen erworben haben, so können Sie meines Erachtens nach auch die Kosten dafür erstattet verlangen.

Urteile:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 1162/07 (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" suchen: "431 C 1162/07")

Fluggäste sind nach Artikel 5 der Verordnung im Falle einer Annullierung zu entschädigen. Dies bedeutet, dass sämtliche Ausgaben, die die Betroffenen aufgrund der Annullierung zu tragen haben (Verpflegung, Taxi- und Telefonkosten, Unterkunft), durch die Airline zu ersetzen sind.

Allerdings könnten Sie meiner Meinung nach aufgrund der Annullierung auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen die Airline geltend machen. 

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich dabei nach der Entfernung zwischen dem Ankunfts- und Abflughafen. 

Artikel 7 sieht folgende Höhe vor:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Zum Schluss möchte ich noch sagen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Es könnte sich daher meiner Meinung nach als hilfreich erweisen, zusätzlich eine Rechtsberatung bei einem Anwalt einzuholen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
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Ich bedanke mich recht herzlich für diese kompetente und ausführliche Antwort !
Erlischt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn kostenfrei ein Hotel zur Verfügung gestellt wurde ?
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Sie fragen sich, ab wann dem Fluggast bei einer Verschiebung der Flugzeiten eine Hotelunterbringung gewährleistet werden muss. 

Gemäß Artikel 9 der Verordnung steht dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder großen Verspätung eine Hotelübernachtung zu:

Artikel 9 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Bei einer Verlegung der Flugzeiten wird eine solche erst dann notwendig, wenn die absehbare Abflugzeit erst an dem Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges zu erwarten ist. Ab wann dies der Fall ist muss mittels Prognose beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich, wann der Flug nach vernünftigem Ermessen stattfinden würde. Der Abflug muss also erst am nächsten Tag zu erwartet sein und eine Unterbringung muss dazu auch noch notwendig sein. Entscheidend ist also zum einen ein Datumswechsel und zum anderen die Wartezeit, also die Zeit, die bis zum Abflug noch übrig ist. Eine Unterbringung ist nach diesen Kriterien dann notwendig, wenn dem Fluggast noch mindestens drei volle Stunden im Hotel zur Verfügung stehen. Dabei ist auch die Zeit vom Flughafen zum Hotel und zurück zu beachten und abzuziehen. Hat der Fluggast jedoch weniger Zeit im Hotel, macht eine solche Unterbringung grundsätzlich wenig Sinn.

In Ihrem Fall war abzusehen, dass Ihr Flug erst am nächsten Tag stattfinden wird. Außerdem hätten Sie durchaus mehr als 3 Stunden im Hotel gehabt. Die Fluggesellschaft hätte Ihnen meines Erachtens also eine Hotelunterkunft gewährleisten müssen. 

Falls Sie genauere Informationen benötigen, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten. 

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