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Ich wollte im letzten Sommer nach Mallorca in den Urlaub fliegen. Der Flug sollte von Nürnberg aus erfolgen, und ich reiste extra dorthin mit dem Zug an. Ich machte nicht nur Urlaub in Mallorca, sondern besuchte auch einige Freunde, die ein Hotel dort auf der Insel eröffnet hatten, und wir verbrachten insgesamt eine sehr schöne Zeit dort.

Natürlich buchte ich nicht nur den Hinflug, sondern auch den Rückflug J

Der Rückflug von Mallorca sollte am 06.07. um 20:10 erfolgen. Als ich wieder fliegen wollte, stand zu meinem Entsetzen auf den Anzeigetafeln am Flughafen, dass der Flug eine Verspätung haben wird. Naja ich war nicht wirklich entsetzt, ich war nur unangenehm überrascht.

Wie gesagt, sollte der Vogel eigentlich 20:10 abheben. Auf der Anzeigetafel stand aber eine neue Zeit von 23:56. Als sich der Andrang vo dem Infoschalter etwas verflüchtigt hatte, entschied auch ich mich hinzugehen, und nachzufragen was denn jetzt Phase sei.

In meinem schlechten Spanisch habe ich verstanden, dass das Flugzeug auf einem anderen Flug beschädigt wurde, und deswegen jetzt erst einmal repariert werden muss. Deswegen die Verspätung. Da wurde mir auch gesagt, dass die neu angegebene zeit wohl wahrscheinlich nicht eingehalten werden kann, und es zu einer weiteren Verspätung kommen wird.

Und so kam es auch.

Wir wurden dann gegen 01:00 mit einem Bus in ein Hotel gebracht, wo wir auch schlafen sollten. Uns wurde lediglich gesagt, dass wir uns zwischen 11 und 12 Uhr bereit halten sollten wieder abgeholt zu werden, aber nicht, ob der Flug auch tatsächlich so stattfindet.

Der Rückflug konnte auch erst 16:42 erfolgen.

Einen Monat später erhielt ich Post von der Fluggesellschaft, in welcher sie sich für die unangenehmen Umstände entschuldigt, und einen Scheck in Höhe von 7,25 Euro beifügte.

Das erscheint mir doch ein bisschen wenig. Außerdem musste ich in dem Hotel am Flughafen telefonieren, weil ich zu Hause meine Ankunft um einen Tag verschieben musste. Das kostete mich auch nochmal um die 7 Euro. Wegen der Verspätung frage ich mich, ob ich nicht einen Anspruch auf mehr Geld habe. Und gegebenfalls, welche Zahlungen ich mit der Forderung verrechnen soll.

Und wurde der Flug nun annulliert, oder ist er nur verspätet erfolgt?  Denn immerhin wussten wir in der Nach tim Hotel auch gar nicht, ob der Flug ueberhaupt stattfinden wird!

Ich freue mich schon auf eure Antworten zu diesem spannenden Thema!   

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Sie haben einen Flug von Mallorca nach Nürnberg wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 20 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Die Entfernung zwischen Mallorca und Nürnberg beträgt 1.257,52 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR pro Person haben.

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt. 
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann die Fluggesellschaft sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

Des Weiteren haben Sie einen Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO Nr. 261/2004.Hiernach ist der ausführende Luftfrachtführer verpflichtet, dem Reisenden sowohl Kosten für Mahlzeiten, Taxikosten, Hotelkosten als auch Telefonkosten zahlen. Vergleiche Artikel 9 VO:

(1) Fluggästen sind folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

Eine Hotelunterkunft wurde Ihnen gewährleistet. Bezüglich der Telefonkosten denke ich, dass sie eine gute Chance haben, diese wiederzubekommen. Falls Sie andere Ausgaben für Essen oder ähnliches tätigen mussten, können Sie auch diese von der Fluggesellschaft verlangen.

Bei konkreten Fragen ist es allerdings nicht von Nachtteil einen Fachanwalt zu befragen.

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