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Wir hatten mit 2 Familien einen Condor Flug (Condor DE 1524 von Stuttgart nach Palma de Mallorca) über AlltoursX Reisen gebucht. Eigentlich sollten wir morgens schon in Palma sein, aber am Flughafen Stuttgart teilte man uns mit dass der Flug auf abends verschoben wurde. Der Kapitän hat dann gesagt dass die für unsere Reise vorgesehene Maschine einen technischen Defekt hatte und erst eine andere Maschine angefordert werden musste, die dann wegen der Verspätung bereits später eintraf. Somit hätte sich dann alles immer weiter nach hinten gezogen. Wir sind dann erst am Abend auf Mallorca gelandet.

Condor hat am Flughafen Stuttgart das Blatt hier an alle Flugpassagiere rausgegeben

 

Jetzt hat Condor unsere Briefe zweimal bestätigt aber antwortet seit 2 Wochen nicht. Ich denke dass Condor das aussitzen will, was wir uns auf keinen Fall bieten lassen:

Ihr Feedback an Condor
kundenbetreuung@condor.com

Sehr geehrter Reisegast,
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail.
Reiseauftragsnummer -------
Vorgangsnummer CON-17/04-01654
Sobald wir Ihrem Anliegen nachgegangen sind, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung
setzen. Bis dahin bitten wir Sie um Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Condor Kundenbetreuung
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr.
83385.


Dear passenger,
we confirm, that we received your E-Mail.
Booking confirmation -------
Reference number CON-17/04-01654
As soon as we have reviewed the matter, we will contact you. Until then we ask for your
patience.
Yours Sincerely
Customer Relations
Condor
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt
Nr. 83385.
 

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

 

ihr Flug wurde um mehrere Stunden nach hinten verschoben als Sie sich bereits am Flughafen befanden. Condor beruft sich dabei auf einem technischen Defekt an der Maschine.

Bei Annullierungen, Verspätungen oder einer Nichtbeförderung greift regelmäßig die europäische Fluggastrechte-VO 261/2004 ein.

Fluggäste die davon betroffen sind, haben dann verschiedene Rechte. In Ihrem Fall würden v.a. die Möglichkeiten aus den Artt. 7, 8 und 9 in Betracht kommen.

Dies wären zunächst ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen, dessen Höhe sich nach der zu fliegenden Strecke bemisst:

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

·       Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Solche Ausgleichsleistungen müssen allerdings in wenigen bestimmten Fällen nicht gezahlt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um außergewöhnliche Umstände handelt, die für die Annullierung bzw. Verspätung ursächlich sind. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen versteht man bestimmte Gegebenheiten, die auch nach dem Einschalten aller möglichen Maßnahmen nicht verhindert werden konnten. Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte.

Condor beruft sich hier auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands in Form eines technischen Defekts.

Grundsätzlich handelt es sich bei technischen Defekten allerdings nicht um solche Umstände, so entschied der EuGH einst. (siehe Urteil unten)

Trotzdem kommt es in der Rechtsprechung immer wieder zu Uneinigkeiten. So wird doch in manchen Fällen von einem außergewöhnlichen Umstand gesprochen, wenn ein solcher technischer Defekt seine Ursache in anderen, von außen einwirkenden und unbeherrschbaren Umständen, haben. Als Beispiel seien hier Blitzschläge oder Vogelschläge genannt. Um sich auf einen solchen Umstand zu berufen, muss das jeweilige Luftfahrtunternehmen allerdings auch alle möglichen Maßnahmen zur Vermeidung des Umstands ergriffen haben. Diese Aufwendungen müsste Condor notfalls vor Gericht detailliert nachweisen können.

Insofern ist ein eindeutiges Ergebnis hier nicht ersichtlich.


Da Sie eine lange Wartezeit am Flughafen in Kauf nehmen mussten, könnte auch der Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art.9 VO von Interesse sein. Denn dieser besagt, dass Ihnen Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit angeboten werden müssten.

Ich kann Ihnen nur anraten weiterhin mit Condor in Kontakt zu bleiben und falls sich nichts regen sollte, einen Fachanwalt für Fluggastrechte aufzusuchen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als Außergewöhnlicher Umstand.
 

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06
(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Mallorca wahrgenommen. Dieser wurde von morgens auf abends wegen eines technsichen Defekts verlwgt. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen die Europäische Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Im Falle einer so großen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus, welcher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründen kann:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

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