Bei eurer Pauschalreise gab es Probleme mit dem Rückflug. Ihr seid deshalb leider knapp 22 Stunden später als eigentlich geplant gelandet. Du fragst dich, ob du 1.600 Euro Entschädigung von Condor verlangen kannst.
Ich bin mir nicht sicher, wie du auf diese Summe kommst, kann mir aber vorstellen, dass du auf Artikel 7 EU-VO anspielst:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dort wird zwar 600 Euro als Höchstgrenze angegeben, was mir nicht erklärt, wie du auf 1.600 Euro kommst, doch das ist die mir einzig bekannte Entschädigungsmöglichkeit bei derartigen Flugverschiebungen. Bei Pauschalreise kann man außerdem an Ansprüche nach den §§ 651 a-m BGB gegen deinen Reiseveranstalter denken, doch auch dort ist keine pauschale Entschädigung von 1.600 Euro angegeben.
Ein Anspruch aus Artikel 7 EU-VO ist dann möglich, wenn beispielsweise eine Annullierung deines ursprünglichen Fluges nach Artikel 5 EU-VO vorliegt, denn, so der EuGH:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Ihr seid am nächsten Tag, nach eurem planmäßigen Abflug, um 3 Uhr früh von Fuerteventura losgeflogen. Ich könnte mir deshalb vorstellen, dass eine Annullierung vorliegt.
Artikel 5 EU-VO verweist dann auf Möglichkeiten nach den Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO. Dich interessiert wie ich dich verstehe ja in erster Linie Artikel 7. Solche Ausgleichszahlungen musst du von deiner Airline, hier Condor, einfordern - ich persönlich kann mir kaum vorstellen, dass Condor einfach von sich aus zahlt.
Darüber hinaus ist es aber so, dass sich Condor nach Artikel 5 Eu-VO Absatz 3 von einem Anspruch auf Ausgleichszahlungen exkulpieren kann:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Und zwar, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Solch ein Umstand könnte die Tatsache sein, dass das Condor Flugzeug wegen Problemen gar nicht erst nach Fuerteventura kam, und ihr deshalb auf eine andere Maschine umgebucht werden musstet.
So auch der EuGH:
EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.
Außergewöhnliche Umstände können aber nicht alles sein:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein außergewöhnlicher Umstand muss außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt sein und auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen sein.
Es gibt zwei Urteil, bei denen auch das Problem eines Vorkomnisses auf dem Vorflug behandelt und rechtlich eingestuft wurde. In diesen Fällen handelt es sich um einen Vogelschlag und einen Blitzeinschlag auf dem Vorflug. Deshalb standen die Maschinen für einen folgenden Flug nicht zur Verfügung. Das AG Erding entschied in beiden Fällen, dass dies kein außergewöhnlicher Umstand ist, sondern ein logistisches Problem, das allein in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt ist:
AG Erding, Urteil vom 03. Januar 2011, Az.: 5 C 1059/10 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 5 C 1059/10 reise-recht-wiki.de)
In diesem Fall lag ein Vorschaden der Maschine durch einen Vogelschaden vor. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da es dem Luftfahrtunternehmen obliegt darzulegen, dass unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel der Umstand nicht abzuwenden war.
AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Az.: 3 C 719/12 (einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG Erding 3 C 719/12 reise-recht-wiki.de)
Hier handelte es sich um einen Blitzschlag während eines Fluges im Vorumlauf. Ein außergewöhnlicher Umstand wurde abgelehnt, da das Risiko eines engen Zeitplans der Fluggesellschaft laut dem AG Erding nicht auf den Passagier abgewälzt werden kann.
Bei dir liegt es ja nun ähnlich so wie ich dich verstehe. Die Maschine stand wegen Probleme auf dem Vorflug für euch auf Fuerteventura nicht zur Verfügung. Ich meine, dass Condor dann eine andere Maschine hätte zur Verfügung stellen müssen.
In jedem Fall hat aber Condor das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nachzuweisen, und nicht du als Passagier.
Ich meine deshalb, dass du deinen Anspruch Condor gegenüber geltend machen musst, um überhaupt etwas beziehen zu können. Dafür kannst du Condor eine angemessene Frist zur Zahlung setzen, beispielsweise 14 Tage.