Zuerst möchte ich anmerken, dass ein Rail&Fly-Ticket, soweit ich richtig informiert bin, völlig unabhängig vom Flugticket ist. Da jedoch Rail&Fly-Tickets immer auch am folgenden Tag nach der Ankunft gelten, sollte dies unproblematisch sein.
Grundsätzlich gilt laut Art. 19 des Montrealer Übereinkommens folgendes:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
Damit Schadensersatzansprüche und eventuell Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 261/2004 geltend gemacht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden. Ich gehe hier mal davon aus, dass du nach Deutschland geflogen bist, dann kann man das Übereinkommen auch anwenden.
Das Montrealer Übereinkommen macht den Anspruch auf eine Entschädigung nicht von einer minimalen Verspätungsdauer abhängig.
Art. 6 u. 7 der VO 261/2004 definieren jedoch folgende minimalen Verspätungszeiten:
- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr
- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr
- bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
Die Bewertung der Verspätungsdauer richtet sich nach der Ankunftsverspätung, d.h. mit welchem Gesamtzeitverlust Sie am endgültigen Zielort angekommen sind.
Sowohl im Montrealer Übereinkommen, als auch in der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 ist eine Haftungsbefreiung vorgesehen, sofern die Verspätung auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Verspätungsumstände liegen dann vor, wenn ein Ereignis für die Fluggesellschaft unvorhersehbar eingetreten ist, nicht zur regulären Ausübung der Tätigkeit gehört oder außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegt.
Ferner muss bei solchen Ereignissen geprüft werden, dass es keine zumutbaren Maßnahmen gegeben hat, die Verspätung zu vermeiden (Art. 19 MÜ, Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004). Liegen beide Merkmale vor so sind die Haftung für Verspätungsschäden gem. Montrealer Übereinkommen sowie ein Ausgleichszahlungsanspruch gem. Verordnung (EG) 261/2004 ausgeschlossen. Dazu hast du aber jetzt nichts vorgetragen, also gehe ich davon aus, dass sie auch nicht vorliegen.
Sollte es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handeln, so stellt die Flugverspätung einen Reisemangel i. S. v. § 651 d, Abs. 1 BGB dar. Bei einem Reisemangel können Sie eine anteilige Reisepreisminderung für den Tag und die Dauer des Mangels geltend machen. Die Wartezeit auf dem Flughafen kann, meines Erachtens, jedoch nur dann entschädigt werden, wenn der Rail&Fly-Ticket auch ein Bestandteil des Reisevertrages war. D.h., die Beförderung vom Flughafen zu Ihrem Wohnort mittels dieses Tickets muss auch eine vertragliche Leistung gewesen sein, die nicht ordentlich erbracht wurde. Das wäre aber nur meine Sichtweise, sicher bin ich mir da nicht.