Sie haben einen Flug mit Condor von Las Vegas nach Frankfurt wahrgenommen. Dieser musste jedoch zwischenlanden, da ein Fluggast randaliert hat.
Sie sind im Endeffekt mit einer Verspätung von 28 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen und fragen sich nun, ob Sie Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Ab einer Verspätung von 3 Stunden ist von einer großen Verspätung auszugehen, die einer Annullierung gleichkommt. Demnach könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung gegen die Fluggesellschaft haben.
Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.
- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€
- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€
- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€
Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war ein randalierender Passagier, weshalb das Flugzeug zwischenlanden musste.
Zu diesem Vorfall konnte ich folgendes Urteil finden:
AG Rüsselsheim, Urt. v. 08.02.2017, Az: 3 C 742/16 (36) (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az: 3 C 742/16 (36) reise-recht-wiki" eingeben)
Ein Fluggast fordert eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, weil seine Maschine aufgrund eines randallierenden Fluggastes einen ungeplanten 20-stündigen Zwischenstopp eingelegt hatte.
Das Amtsgericht Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Ein randallierender Fluggast sei von der Airline weder zu kontrollieren, noch vorherzusehen und stelle somit einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand dar.
Kommt es zu einer großen Flugverspätung, weil der Flugkapitän des Fluges zu einer außerplanmäßigen Zwischenlandung deshalb gezwungen ist, weil eine Flugpassagierin massiv begann zu randalieren, so geht die große Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurück, so dass anderen betroffenen Passagieren keine Ausgleichsleistungsansprüche zustehen.
Dieses Urteil betrifft meines Erachtens genau Ihren Fall. Da das Gericht entschieden hat, dass im vorliegenden Fall von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist, haben Sie meines Erachtens wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Condor.