Guten Tag,
ihr Sachverhalt dreht sich darum, dass Sie in ihrem Urlaub kurz vor Rückflug eine Mitteilung erhalten haben, dass dieser nicht in der Art statt finden wird, wie Sie ursprünglich geplant haben. So wie ich den Text verstanden habe, hat Condor Ihnen eine Alternative für den Folgetag angeboten, was für Sie allerdings nicht in Frage kam, da Sie und die Mitreisenden arbeiten mussten.
Welche Grundlage greift?
In den Fällen, wo Reisende Flüge individuell gebucht haben, und daraufhin Annullierungen oder eine Verspätung auftritt, so ist auf die europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 zurück zugreifen.
Lesen Sie sich gerne ein paar Forenbeiträge durch, in dem sämtliche Grundlagen schon besprochen wurden. Bspw. dieser:
http://flugrechte.eu/12589/ansprüche-frankfurt-gecancelt-ersatzflug-angeboten-rechtens
Welche Ansprüche kommen in Frage?
Da der Rückflug nur einige Tage vor Antritt dessen gecancelt wurde, könnte vorliegend ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung bestehen. Demnach könnte bei einer Strecke Male – Frankfurt eine Entschädigungshöhe von 600 Euro pro Person in Frage kommen. Allerdings sind in der Verordnung Ausnahmen geregelt, wann ein Luftfahrtunternehmen eben nicht verpflichtet ist, diese Zahlungen zu tätigen.
Dies ist dann der Fall, wenn
- Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden, oder
- sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder
- sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Anscheinend kommt allerdings keine dieser Ausnahmen hier in Frage. Deshalb könnte dieser Anspruch jetzt nur noch ausscheiden, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der Verordnung vorliegt.
Kann man selbst Abhilfe schaffen und können Sie von Condor die Mehrkosten zurück verlangen?
Sie haben direkt auf eigene Hand neue Flüge gebucht. Deshalb würden Sie nun gerne die Kosten dafür von Condor erstattet bekommen. Tatsächlich ist in Art. 8 der Verordnung geregelt, dass Flugreisende zwischen der Kostenrückerstattung und einer alternativen Beförderung wählen können. Ihnen wurde eine spätere Verbindung zwar angeboten, aber diese wollten Sie aus zeitlichen Gründen nicht wahrnehmen. Deshalb ist es mein Rat, dass Sie die Flugscheinkosten zurück verlangen. Dies sind natürlich erstmal nur die Ticketkosten des Condor-Flugs. Hinsichtlich des Aufpreises könnten Sie eventuell ein Anspruch auf einen weitergehenden Schadensersatz n. Art. 12 I der VO stellen. Allerdings wäre es durchaus möglich, dass die Ausgleichsleistungen angerechnet werden müssen. Siehe auch folgendes Urteil:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki"
Neben Ansprüchen auf eine Ausgleichsleistung kann auch ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz bestehen.
Dies stellt natürlich nur meine eigene persönliche Auffassung dar. Bei Bedarf sollten Sie sich allerdings an einen Fachanwalt wenden.