Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Bei dieser kam es jetzt zu einigen Veränderungen und Sie fragen nach möglichen Ansprüchen.
Dieser ergeben sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB, §§ 651 a-y BGB.
Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt also vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Also wenn die Reise anders als vereinbart erbracht wird. Sie haben mit dem Reiseveranstalter ausdrücklich eine Reise von Leipzig nach Dubai mit Condor vereinbart. Nun wird Ihnen eine Reise von Frankfurt nach Abu Dhabi angeboten. Demnach liegt meines Erachtens auf jeden Fall ein Reisemangel vor.
Liegt ein Reisemangel vor, ergeben sich aus § 651 i Abs. 3 verschiedene Ansprüche:
| 1. | nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen, |
| 2. | nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, |
| 3. | nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, |
| 4. | nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, |
| 5. | den Vertrag nach § 651l kündigen, |
| 6. | die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und |
| 7. | nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. |
Am interessantesten scheint für Sie das Abhilfeverlangen und die Reisepreisminderung.
Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Sie könnten außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB.
Unbeschadet dieser Ansprüche haben Sie gem. § 651 n BGB auch einen Schadensersatzanspruch, falls Ihnen durch die Veränderung der Reise irgendwelche Mehrkosten entstehen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.