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Guten Tag,

das Amtsgericht Frankfurt legte in seinem Urteil vom 10.4.2014 fest, dass einem Fluggast nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zusteht.

Den Volltext dieses Urteils findest du, wenn du auf "reise-recht-wiki.de" eingibst: "30 C 3489/13 (25)".

Aufgrund diesem Urteil denke, ich das du gegen Condor einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung hast.

Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich in jedem Fall nach der Entfernung zwischen dem Abflugort und dem letzten Zielort. Vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15

In Artikel 7 wurden dafür folgende Höhen der Ausgleichszahlung festgelegt:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.

Wenn du also deinen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-VO Nr. 261/2004 gegen Condor geltend machst, musst du zunächst die Entfernung zwischen deinem Abflug- und deinem Zielort googeln. 

Von dieser Ausgleichszahlung kann eine Airline unter Umständen aber auch befreit werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung ein außergewöhnlicher Umstand ist.

In deinem liegt jedoch meiner Meinung nach kein außergewöhnlicher Umstand vor, da der Grund für die Verspätung das Verpassen der Slots durch den Piloten war.

Ich möchte zum Schluss nochmals darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu deinen Ausführungen darlegen kann. Ein zu Rate ziehen eines Rechtsanwalts ersetzt dieser Beitrag nicht.

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