Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte: (1) Ausgleichszahlungsansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 und (2) Ansprüche wegen Gepäckverspätung gem. Montrealer Übereinkommen.
(1)Anspruch auf Ausgleichszahlung
Die Grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche wegen Flugverspätung gem. Art. 6 VO ist, dass die Verordnung auf Ihr Flug anwendbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU startet oder auf einem Flughafen außerhalb der EU startet und mit dem Ziel innerhalb der Union von einem Luftbeförderungsunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, so können Sie keine Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.
Unter besonderen Umständen können auch Flüge außerhalb der EU in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine einheitliche Flugbeförderung vorliegt. Eine einheitliche Flugbeförderung kann auch bei einem Flug mit Unterbrechungen außerhalb der EU vorliegen. Die Voraussetzungen müssen dann für jeden Flugabschnitt gesondert geprüft werden.
Ein Code-Sharing-Flug liegt dann vor, wenn zwei Fluggesellschaften denselben Flug unter zwei verschiedenen Flugnummern durchführen, wobei der Flug nur von einer Fluggesellschaft dann tatsächlich durchgeführt wird.
Eine einheitliche Luftbeförderung wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Flug innerhalb der EU startet und jeder Flugabschnitt von einer einzigen Fluggesellschaft durchgeführt wird, bei der Sie den Flug auch gebucht haben.
Sie schreiben, Ihr Flug von München nach Bogota wurde mit der Zwischenlandung in Houston von der United Airlines durchgeführt. Unter Umständen könnte man diesen Flug als einen einheitlichen Flug im Sinne der Verordnung betrachten. Da jedoch nicht der Zubringerflug, sondern der Weiterflug auf dem US-amerikanischen Boden sich verspätet hat, halte ich es für voraussichtlich sehr unwahrscheinlich, dass die Verordnung auf diesen Flug angewandt wird.
(2)Ansprüche wegen Gepäckverspätung
Damit das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Flug zutrifft, muss es um eine internationale Beförderung im Sinne v. Art. 1, Abs. 2 MÜ handeln. Das ist dann der Fall, wenn der Flug vom Flughafen in einem Vertragsstaat startet und in einem anderen Vertragsstaat landet. Sowohl USA als auch Kolumbien sind Vertragsstaaten vom Montrealer Übereinkommen. Auch befand sich das Gepäck in Obhut von United Airlines, sodass das Montrealer Übereinkommen grundsätzlich anwendbar ist.
Das Problem ist, dass Sie gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ die Verspätung innerhalb von 21 Tagen nachdem der Koffer Ihnen zugestellt worden ist bei der Fluggesellschaft melden müssen. Machen Sie das nicht, sind lt. Art. 31, Abs. 4 MÜ jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, „es sei denn, dass dieser (Luftfrachtführer)arglistig gehandelt hat.“
Haben die von Ihnen eingeschalteten Leute also die Gepäckverspätung beim Luftfrachtführer nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angezeigt, so sind auch hier die Chancen auf eine Entschädigung leider relativ aussichtslos.