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Ich hatte einen Flug Berlin Bogota.Verspätung 24 Std..Es war ein in einem Online Reisebüro gebuchter Flug,Ticketaussteller Air Berlin.Routing war Berlin München(mit Air Berlin),dann München Houston mit United Airlines,Anschlussflug Houston Bogota fiel aus,somit 24 Std Verspätung in Bogota gelandet.Ich gab die Belege Flugrecht.de,nach 6 Monaten teilte man mir nun mit,dass man mit dem Mahnverfahren am Ende sei,Air Berlin auf keine Mahnung hinsichtlich600Euro Entschädigung reagiert habe und man aber nicht klagen werde,da die Verspätung bei Houston Bogota entstanden sei und hier die EU Verordnung nicht gelte.Ich habe aber keine Einzelstrecken gebucht,sondern nur Berlin Bogota.Es war kein Codesharing.Ein Flug wurde storniert,hier kamen die Air Berlin Stornogebühren zur Anwendung(u.a.selbst mit Air Berlin telefoniert).Warum sind es nun Einzelstrecken?

Zusätzlich kam mein gesamtes Gepäck 10Tage später an(blieb in Houston liegen nach dem Flug aus München),meine "Notkäufe" betrugen etwa 160Euro,diese hatte ich mit allen Belegen bei United angemahnt, 9 Monate später immer noch  keine Antwort.Bei Flugrecht.de teilte man mir nach 6 Monaten auf Nachfrage mit,dass sie hierfür nicht zuständig seien,obwohl ich Ihnen anfangs alle Unterlagen gemailt hatte,mehrfach...

Ist es richtig,dass ich keinen Ansruch auf Entschädigung habe,da Houston Bogota als Einzelflug außerhalb Europas mit einer außereuropäischen Fluggesellschaft anzusehen ist?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (220 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage betrifft grundsätzlich folgende Sachverhalte: (1) Ausgleichszahlungsansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 und (2) Ansprüche wegen Gepäckverspätung gem. Montrealer Übereinkommen.

(1)Anspruch auf Ausgleichszahlung

Die Grundlegende Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche wegen Flugverspätung gem. Art. 6 VO ist, dass die Verordnung auf Ihr Flug anwendbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen innerhalb der EU startet oder auf einem Flughafen außerhalb der EU startet und mit dem Ziel innerhalb der Union von einem Luftbeförderungsunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, so können Sie keine Ansprüche aus der Verordnung geltend machen.

Unter besonderen Umständen können auch Flüge außerhalb der EU in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine einheitliche Flugbeförderung vorliegt. Eine einheitliche Flugbeförderung kann auch bei einem Flug mit Unterbrechungen außerhalb der EU vorliegen. Die Voraussetzungen müssen dann für jeden Flugabschnitt gesondert geprüft werden.

Ein Code-Sharing-Flug liegt dann vor, wenn zwei Fluggesellschaften denselben Flug unter zwei verschiedenen Flugnummern durchführen, wobei der Flug nur von einer Fluggesellschaft dann tatsächlich durchgeführt wird.

Eine einheitliche Luftbeförderung wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Flug innerhalb der EU startet und jeder Flugabschnitt von einer einzigen Fluggesellschaft durchgeführt wird, bei der Sie den Flug auch gebucht haben.

Sie schreiben, Ihr Flug von München nach Bogota wurde mit der Zwischenlandung in Houston von der United Airlines durchgeführt. Unter Umständen könnte man diesen Flug als einen einheitlichen Flug im Sinne der Verordnung betrachten. Da jedoch nicht der Zubringerflug, sondern der Weiterflug auf dem US-amerikanischen Boden sich verspätet hat, halte ich es für voraussichtlich sehr unwahrscheinlich, dass die Verordnung auf diesen Flug angewandt wird.

(2)Ansprüche wegen Gepäckverspätung

Damit das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Flug zutrifft, muss es um eine internationale Beförderung im Sinne v. Art. 1, Abs. 2 MÜ handeln. Das ist dann der Fall, wenn der Flug vom Flughafen in einem Vertragsstaat startet und in einem anderen Vertragsstaat landet. Sowohl USA als auch Kolumbien sind Vertragsstaaten vom Montrealer Übereinkommen. Auch befand sich das Gepäck in Obhut von United Airlines, sodass das Montrealer Übereinkommen grundsätzlich anwendbar ist.

Das Problem ist, dass Sie gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ die Verspätung innerhalb von 21 Tagen nachdem der Koffer Ihnen zugestellt worden ist bei der Fluggesellschaft melden müssen. Machen Sie das nicht, sind lt. Art. 31, Abs. 4 MÜ jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, „es sei denn, dass dieser (Luftfrachtführer)arglistig gehandelt hat.“

Haben die von Ihnen eingeschalteten Leute also die Gepäckverspätung beim Luftfrachtführer nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angezeigt, so sind auch hier die Chancen auf eine Entschädigung leider relativ aussichtslos.

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Lieber Fragensteller,

die Frage danach, ob Sie aufgrund der Verspätung auf ihrem Flug einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der europäischen Fluggastrechte-VO haben richtet sich grundsätzlich danach, ob diese VO auf Ihren betreffenden Flug Anwendung findet oder nicht.

Nach Artikel 3 Abs. 1 VO wäre dies dann der Fall, wenn es sich um einen Flug handelt, der aus der EU gestartet ist. Da es sich bei Ihrer Verbindung um eine solche mit Zwischenstopps handelt, ist entscheidend, was nach der VO unter Flug zu verstehen ist: Entweder jeder Abschnitt separat oder die gesamte Strecke von Berlin nach Bogota.

Problematisch hierbei ist zunächst, dass der Begriff Flug in der VO selbst nicht definiert wird. Daher ist zur Beantwortung der Frage auf die Entscheidungen der Rechtsprechung abzustellen:

  1. Der BGH entschied mit Urteil v. 30.04.2009 AZ: Xa ZR 78/08 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki Xa ZR 78/08"), dass Flug im Sinne der Verordnung auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag über Hin- und Rückflug lediglich die einzelne Einheit einer Luftbeförderung, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Route festlegt, ist.
  2. Der BGH entschied mit einem weiteren Urteil v. 28.05.2009 AZ: Xa ZR 113/08 (bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki Xa ZR 133/08") dass bei einem zusammengesetzten Flug in die USA der Anschlussflug separat als inneramerikanischer Flug angesehen werden muss, der eben nicht auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angeboten wurden sei. Weiterhin entschied der BGH in dieser Entscheidung, dass in dem Fall, in dem eine Flugreise aus zwei oder mehreren Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer und für eine bestimmte Route angeboten werden, die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Flüge von der selben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht werden können.
  3. Urteil des AG Frankfurt v. 21.12.2007 AZ: 32 C 1003/07-22 (bei Google einzugeben "32 C 1003/07-22 Reise-Recht-Wiki"): Hier entschied das Gericht, dass bei einem Flug mit einer Umsteigeverbindung, bei der beide Teilstrecken von verschiedenen Airlines durchgeführt werden, jede Teilstrecke als separater Flug anzusehen ist, bei dem jeweils die Voraussetzungen der VO zu prüfen sind, da bei dem Zwischenstopp nicht von einer Zwischenlandung mit anschließender Fortsetzung des ursprünglichen Fluges ausgegangen werden kann, da sowohl das Flugzeug als auch die Airline gewechselt wurden.

Aus diesem Entscheidungen kann daher für den Begriff des Fluges abgeleitet werden, dass es sich bei einem Flug mit Zwischenstopp nur dann um einen einheitlichen Flug handeln kann, wenn der Flug nach dem Stopp mit dem gleichen Flugzeug und der gleichen Airline fortgesetzt wird. Kommt es zu einem Wechsel der Airline kann nicht mehr von einer unterbrechenden Zwischenlandung und damit von einem einheitlichen Flug gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich dann um separate Flüge.

Für Ihren Fall bedeutet dies, dass wohl tatsächlich von separaten Flügen ausgegangen werden muss, da zwischen durch die Airline gewechselt wurde. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Teilstrecken als Anschlussverbindungen bei einer Airline gebucht wurden. Betrachtet man dann den Flug Houston Bogota als selbstständigen Flug fehlt es hier tatsächlich bereits am Anwendungsbereich der EU Verordnung. Daher muss ich mich leider der Meinung anschließen, dass Sie für diesen Fall keine Ansprüche nach der VO(EG) 261/2004 geltend machen können.

Allerdings ist die VO nicht die einzige Anspruchsgrundlage, nach der Sie gegenüber einer Airline Ansprüche wegen Verspätung geltend machen können. Vielmehr enthält das Übereinkommen von Montreal auch einen Anspruch wegen Verspätung in seinem Artikel 19. Hiernach hat der Luftfrachtführer dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der ihm durch die verspätete Beförderung entstanden ist. Das MÜ ist im Gegensatz zur VO auch auf Ihren Flug anwendbar, da sowohl Deutschland als auch die USA und Kolumbien Mitgliedsstaaten dieses Übereinkommens sind. Der große Unterschied dieses Anspruches im Gegensatz zu dem Anspruch der EU Verordnung besteht jedoch darin, dass sie als Reisender in diesem Fall das Verschulden des Luftfrachtführers für die Verspätung nachweisen müssen und nur einen konkret entstandenen Schaden und keinen pauschalen Schadenersatz geltend machen können.

Die Aussage von Flüge.de, dass sie für die Gepäckverspätung nicht zuständig sei, liegt wahrscheinlich daran, dass die meisten Schiedsgerichtsstellen allein aufgrund europäischer Normen eingerichtet wurden und auch nur diese prüfen. Deshalb sind sie für Ansprüche nach dem MÜ nicht zuständig und Sie müssen selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes ihre Ansprüche gegenüber der Airline geltend machen.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage gliedert sich in zwei Teilabschnitte:

a) Frage nach Ausgleichszahlungen dem EG (VO) 261/2004

b) Frage nach Schadenersatz aufgrund der Gepäckverspätung aus dem Übereinkommen von Montreal

 

a) EG (VO) 261/2004

Fraglich ist zunächst, ob Ihre Flüge auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die Verordnung ist gemäß Art. 3 der VO immer dann anwendbar, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist, für die die VO gilt. Das Luftfahrtunternehmen muss also eine Zulassung aus einem Mitgliedsstaat erhalten haben. Weiterhin gilt die VO für alle Flüge – also auch für Flüge von Nicht-EU-Airlines -, die aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates der VO starten, solange eine einheitliche Flugbeförderung vorliegt. Ein solcher Direktflug liegt allerdings nur vor, denn der Flug (auch mit Zwischenstopp) unter der gleichen Flugnummer ausgeführt wird. Beim Code-Sharing-Verfahren teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern.

In Ihrem Fall wurden die Teilstrecken allerdings von unterschiedlichen Airlines ausgeführt. Somit muss jede Teilstrecke als separater Flug angesehen werden. Bei diesen Teilstrecken müssen jeweils die Voraussetzungen der VO extra geprüft werden, da nicht nur Airline, sondern auch Flugzeug und somit auch Flugnummer gewechselt wurde. Somit kommen für den Flug Houston-Bogota leider keine Ausgleichsleistungen in Betracht, da es am Anwendungsbereich der VO scheitert.

 

(2)Ansprüche aus dem MÜ

Auch hier muss erst geklärt werden, ob das MÜ bei Ihrem Flug anwendbar ist. Dies ist bei einer internationalen Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten der Fall. Kolumbien und die USA sind beide Vertragsstaaten, somit ist der Anwendungsbereich des MÜ eröffnet.

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, für den dieser verantwortlich ist.
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Allerdings gibt es dafür eine Haftungshöchstgrenze von ca. 1300 Euro.

Diese Anspruch entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer wahrheitsgemäß außergewöhnliche Umstände geltend machen kann.

Wichtig ist, dass Sie den Schaden auch gem. Art.31 II MÜ rechtzeitig, nämlich innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des verspäteten Gepäcks bei der entsprechenden Airline angezeigt haben. Ansonsten verfällt dieser Anspruch wohl möglich. 

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