Ihr Flug nach Mallorca mit Condor wurde 5 Tage vor Abflug annulliert.
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, haben Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, da eine Annullierung vorliegt, welche die Fluggesellschaft zu vetreten hat. Außerdem wurden Sie gem. Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 261/2004 auch nicht rechtzeititg, d.h. mindestens 14 Tage im Vorraus, informiert.
Die Ausgleichszahlungen bemessen sich nach der Entfernung der Flugstrecke:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Da Sie angeben, dass Sie bereits einen Anspruch von 1200 EUR geltend gemacht haben, gehe ich davon aus, dass Sie über die Höhe der Ausgleichszahlungen schon ausreichend informiert sind.
Nun reagiert Condor aber nicht auf Ihre Forderungen und Sie fragen sich, ob es eine Frist gibt, in der die Fluggesellschaft bezahlen muss.
Eine solche Frist gibt es jedoch nicht. Reagiert Condor auf Ihre Forderungen nicht, haben Sie nur die Möglichkeit Klage zu erheben.
Ansprüche von Fluggästen, beispielsweise auf Ausgleichszahlung wegen Verspätung, Umbuchung oder Annullierung eines Fluges, die auf die Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 und deutsches Sachrecht gestützt werden, verjähren nach der dreijährigen Regelverjährung, soweit deutsches Sachrecht anwendbar ist. Siehe dafür auch folgendes Urteil des BGH:
BGH, Urt. v. 10.12.2009, Az: Xa ZR 61/09 (Das Urteil kann im Volltext im Internet gefunden werden. Geben Sie dafür einfach "Az: Xa ZR 61/09 reise-recht-wiki" bei Google ein)
Fluggastansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verjähren nicht nach der Frist aus Art. 35 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens, sondern nach § 195 BGB, sofern das deutsche Sachenrecht auf diese anwendbar ist.
Beispiel: Das bedeutet, dass Fluggäste, die von einer Verspätung, Annullierung oder Umbuchung aus dem Jahre 2008 betroffen sind, ihre Ansprüche aus der Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004 bis zum 31.12.2011 geltend machen können.
Für Sie bedeutet das also, dass falls Condor sich weiterhin weigert, Ihnen Ausgleichszahlungen zu leisten, Ihnen die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche innerhalb von 3 Jahren zusteht.
Manchmal genügt jedoch bereits die Drohung mit einem Anwalt bzw. ein Anwaltsschreiben.