Hallo Ekin,
wenn es sich bei euch um eine "Nur-Flug-Buchung" gehandelt hat, dann sollte wohl die Verordnung (EG) Nr.261/2004 als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.
Sie führen an, dass Ihr ursprünglicher Flug von Frankfurt nach Hurghada mit Condor aufgrund eines technischen Defekts annulliert werden musste und Sie daher mit dem Ersatzflug, ausgeführt von Avion Express, fliegen mussten.
Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigung haben und wenn ja, wie hoch die Entschädigung ist.
Im Fall einer Annullierung, kann der Fluggast Ansprüche aus Artikel 5 der Verordnung geltend machen. Dieser sieht unter anderem eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 vor.
Von dieser Pflicht zur Ausgleichszahlung kann eine Airline jedoch entbunden werden, wenn sie nachweisen kann, dass es sich bei dem Annullierungsgrund um außergewöhnliche Umstände handelt. Dies sind Ereignisse, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
Ihnen wurde gesagt , dass der Annullierungsgrund ein technischer Defekt war. Ob dies einen solchen außergewöhnlichen Umstand begründet soll nun durch folgende Urteile geklärt werden:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.1.2011, Az. 3 C 1392/10 (31) (bei Google zu finden unter: "3 C 1392/10 (31) reise-recht-wiki.de")
Ein defektes Höhenruder stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar und befreit nicht von der Schadensersatzpflicht.
AG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2011, Az. 31 C 961/11 (16) (bei Google einfach eingeben: "31 C 961/11 (16) reise-recht-wiki.de")
Ein technischer Defekt ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Fluggastrechteverordnung, wenn er eintritt, trotz dass das Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsmaßnahmen ordnungsgemäß vorgenommen hat.
AG Frankfurt, Urteil vom 7.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (46) (den Volltext finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" eingeben: "29 C 1352/10 (46)")
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können.
Wie Sie sehen können, begründen technische Defekte an Flugzeugen, laut gängiger Rechtssprechung keinen außergewöhnlichen Umstand, weswegen Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung zustehen sollte.
In Artikel 7 Absatz 1 wurden weiterhin die Höhen der Ausgleichszahlungen festgeschrieben:
a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort (vgl. LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de").
Die Entfernung zwischen Frankfurt und Hurghada beträgt ca. 3300km, sodass dir meiner Meinung nach tatsächlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ pro Person zusteht.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für weitergehende Informationen sollten Sie sich daher an einen Rechtsanwalt für Reiserecht wenden.