Hallo,
da es sich bei Ihnen um mehrere Fragen handelt, möchte ich meinen Beitrag auch nach diesen Fragen gliedern.
Haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Annullierung und/oder der Verspätung des Ersatzfluges?
Da es sich bei Ihnen um eine "Nur-Flug-Buchung" handelt, sollte wohl die Europäische Fluggastrechteverordnung als Anspruchsgrundlage herangezogen werden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 kann der Fluggast im Fall einer Annullierung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 geltend machen.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird der Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, "C-83/10 reise-recht-wiki.de").
Sie schreiben das Ihr Flug gestrichen wurde. Damit ist meiner Meinung nach von einer Annullierung auszugehen, womit Sie meines Erachtens nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Nun ist es jedoch so, dass nicht nur der ursprüngliche Flug annulliert worden ist, sondern auch Ihr Ersatzflug eine enorme Verspätung hatte. Daher stellt sich jetzt die Frage, ob Sie auch für diesen Flug eine zweite Ausgleichszahlung verlangen können.
Zur Beantwortung dieser Frage möchte ich folgende Urteile anführen:
AG Frankfurt, Urteil vom 27.6.2017, Az. 30 C 533/17(20) (bei Google einfach eingeben: "30 C 533/17(20) reise-recht-wiki.de")
Wird ein Fluggast aufgrund einer Flugannullierung auf einen anderen Flug umgebucht, so steht ihm gegen dieses Fluggesellschaft ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung zu, wenn sich der Ersatzflug verspätet.
Die mehrfache Entstehung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer Häufung von Verspätungen oder Annullierungen auf verschiedenen Fl+gen stehe nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung, so das Amtsgericht. Durch den Anspruch auf Ausgleichszahlung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Verspätung oder Annullierung erleide. Bei der Verspätung oder Annullierung von Alternativflügen treten aber identische Unannehmlichkeiten auf.
BGH, Urteil vom 10.10.2017, Az. X ZR 73/16 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 73/16 reise-recht-wiki.de")
Auf der Strecke über Singapur nach Sydney wurde der erste Teilflug eines Reisenden annulliert und ihm von der Fluggesellschaft ein Ersatzflug angeboten, der planmäßig rechtzeitig in Singapur landen sollte um dem Reisenden zu ermöglichen seinen Anschlussflug zu erreichen. Der Ersatzflug startete jedoch mit Verspätung, weshalb der Anschluss nicht mehr erreicht wurde und der Reisende mit 23 Stunden Verspätung am Zielort landete-
Der Mann klagte auf Ausgleichszahlung, die ihm die Fluggesellschaft zunächst nicht gewähren wollte, da sie nicht für die Verspätung des Ersatzfluges verantwortlich sei. Das Gericht gab dem Kläger Recht und begründete dies damit, dass eine Ausgleichspflicht wegen Annullierung nur dann erlassen werden könne, wenn ein angebotener Ersatzflug tatsächlich - nicht nur planmäßig - das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 2 Stunden erreiche.
Gemäß diesen Urteilen können Sie also eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 sowohl für die Annullierung des ursprünglichen Fluges verlangen, als auch für die enorme Verspätung des Ersatzfluges.
Stellt sich bloß noch die Frage, wie hoch die jeweiligen Ausgleichszahlungen sind.
Das Landgericht Landshut hat in seinem Urteil vom 16.12.2015 ("13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de") entschieden, dass sich die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung werden folgende Höhen festgelegt:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km.
Die Entfernung zwischen Frankfurt und Sydney beträgt rund 16.400km, sodass Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ zusteht. Zum einen für den annullierten Flug und zum anderen für den verspäteten Ersatzflug.
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
In meinen Augen muss der Anspruch auf Ausgleichszahlung für den annullierten Flug bei der Airline geltend gemacht werden, bei der Sie ursprünglich gebucht hatten und der Anspruch auf Ausgleichszahlung für den verspäteten Ersatzflug müsste meiner Meinung nach gegen die Airline, die den Ersatzflug durchgeführt hat, geltend gemacht werden.
Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich meine Rechtsmeinung darstellt. Daher schadet es vielleicht nicht, eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.