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Ich schildere euch erstmal kurz die konkreten Flugdaten:
Brest (AF 7739) --- Paris (AF 1843) --- Berlin-Tegel
Luftbeförderungsunternehmen: Air France geplante
Ankunft in Paris : 13:45 Uhr
tatsächliche Ankunft in Paris : 14:53 Uhr
Start des Anschlussfluges AF 1843 : 15:10 Uhr
geplante Ankunft in Berlin-Tegel : 16:50 Uhr
tatsächliche Ankunft in Berlin-Tegel : 16:57 Uhr am Folgetag.

Wie ihr aus den Daten entnehmen könnt, bin ich mit über 24 h Verspätung erst in Berlin-Tegel gelandet. Nun verlange ich Geld von Air France für diese Verspätung, doch diese wollen nicht mitmachen und weigern sich, mich dafür zu entschädigen.

Was war passiert?
Ich war 2 Wochen in Brest unterwegs. Da es leider keinen Direktflug von Brest nach Berlin-Tegel gab musste ich einen wählen, der in Paris zwischenlandete. Wir hatten schon zu Beginn kleinere Startschwierigkeiten, die dazu führten, dass wir knapp 30min. später starteten. Kurz vor dem Flughafen in Paris wurde uns Passagieren mitgeteilt, dass es einige Probleme mit dem Vorflug gab, weshalb wir noch nicht landen konnten. → wie sich später herausstellte, hatte der Vorflug A 318 auch mit Startschwierigkeiten zu kämpfen.
Statt um 10:20 Uhr, startete er um 11:28 Uhr. Diese Verspätung hatte wiederum etwas mit dem Vorvorflug zu tun (AF 1513), welcher sich auf dem Rückweg von Mailand nach Paris befand und auch mit Verspätung zu kämpfen hatte. Aufgrund der Verspätung unseres Fluges, konnte ich den Anschlussflug nach Berlin-Tegel nicht mehr rechtzeitig erreichen, sodass ich gezwungen war, auf den nächsten Flieger zu warten.

Ich beschwerte mich noch vor Ort in Paris darüber, dass es doch nicht sein kann, dass wir bis zum nächsten Tag auf einen Ersatzflug warten mussten. Doch der Herr am Schalter meinte lediglich, dass wir das so zu akzeptieren haben. Er konnte uns keine Gründe nennen, wieso Air France keine zeitigeren Ersatzflüge zur Verfügung stehen hatten bzw. uns angeboten hatte. Zudem meinte er, dass die Verspätung des Vorfluges (A 318) unter anderem auf den etwas dichteren Nebel zurückzuführen sei. Denn es herrschten an dem Tag von 9-15 Uhr herabgesetzte Sichtverhältnisse (Sichtweite zwischen 0,1 km und 0,5 km).
Dazu wurden mir nachher nochmal folgende Beispiele gezeigt:
9:00 Uhr: 0,5 km, 9:48 Uhr: 0,5 km 10:00 Uhr: 0,2 km/0,3 km, 10:30 Uhr: 0,3 km.

Ich kann verstehen, wenn es mal zu Verspätungen kommt. Ich fliege wirklich oft genug, sodass ich stets mit solchen rechne, und ich habe auch meist vollstes Verständnis dafür, allerdings nicht, wenn es sich dabei um 24 h handelt und mir kein triftiger Grund seitens der Fluggesellschaft genannt werden kann. Ich habe einfach den Eindruck, als ob sie sich gar nicht bemüht hätten, uns auf frühere Ersatzflüge umzubuchen. Zumindest konnten sie mir keine triftigen Gründe dafür nennen, wieso wir 24 h auf den nächsten Flug warten mussten.

Sollte ich rechtliche Schritte gegen Air France einleiten? Ist dieser Fall zu gewinnen oder sehen die Chancen eher mager aus?

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Hallo, 

leider kam es auf Ihrem Flug von Brest nach Berlin über Paris zu kleinerer Schwierigkeiten, was letztendlich für Sie in einer 24-stündiger Verspätung am Endziel endete. Grund dafür war, dass es Abflugschwierigkeiten auf dem Vorflug aufgrund von Nebelaufkommen gab. Letztendlich verpassten Sie dadurch ihren Anschlussflug in Paris nach Berlin und konnten erst am nächsten Tag starten. 

In der Regel haben Flugreisende, die Ihr Endziel mit einer Verspätung von über 3 Stunden erreichen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der EG-VO 261/2004. 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Allerdings scheidet dieser unter bestimmten Voraussetzungen aus, insbesondere dann, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände für die Annullierung ursächlich sind. Solche Umstände können gem. Erwägungsgrnd 14 insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. 

 

Fraglich ist wie die Sachlage bei Nebelaufkommen auf dem Vorflug liegt. Wetterbedingungen können zunächst erst einmal grds. unter solche Umstände fallen. Insofern muss wohl auf die Gedanken der Rechtsprechung zurückgegriffen werden, um diese Frage zu beantworten: 

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12: 3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

Insofern lässt sich zunächst festhalten, dass außergewöhnliche Umstände, die bereits auf dem Vorflug aufgetreten sind, sich nicht auf den Folgeflug auswirken, wenn die Flüge im Umlaufverfahren zu eng getaktet sind. Dies stellt eher eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des Luftfahrtunternehmens dar und darf nicht zu Lasten der Passagiere gehen. Ebenso ist mit Nebel oftmals auch zu rechnen, da dies zum normalen Alltag eines jeden Flugunternehmens gehört, kann dieser Umstand allein schon nicht als außergewöhnlich gelten. 

Generell denke ich, dass Sie also ganz gute Chancen auf die Ausgleichszahlungen haben könnten. Allerdings ist es immer ratsam sich bei einem Anwalt beraten zu lassen, da auch jeder Einzelfall unterschiedliche Hintergründe aufweist. 

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