Hallo,
leider gab es auf ihrem Flug Brest nach Berlin über Paris zu einer Verspätung auf dem ersten Flugabschnitt, so dass Sie auch den Folgeflug verpasst haben.
Gründe dafür waren, dass es bereits auf den Flügen davor zu Verspätungen kam. Ebenso wurden die Verspätungen damit begründet, dass es in Paris zu Nebelaufkommen kam.
Sie fragen nun, wie viel Entschädigung Ihnen für eine 24-stündige Verspätung zustehen würde.
In der Regel haben Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen waren dann einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn diese mehr als 3 Stunden am Endziel beträgt. Demnach sollten Ihnen tatsächlich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Gem. Art. 7 der Verordnung können also Ausgleichsleistungen anfallen, die die Luftfahrtgesellschaft zahlen müsste.
- 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
- 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
- 600 EUR bei allen anderen Flügen.
Gemessen wird anhand der Großkreismethode.
Die einzige Möglichkeit diese Zahlungen nicht leisten zu müssen, besteht für die Airline dann, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. D.h. das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Sie beschreiben, dass sogenannte Nebelschwaden und Probleme die schon auf den Vorflügen aufgetreten sind.
(1) Probleme auf dem Vorflug
Problematisch ist es, wenn auf dem Vorflug bereits außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch für die Verspätung auf dem Folgeflug ursächlich waren. Aber eine solche Verspätung auf dem Vorflug wird in der Regel nicht als kausaler Umstand für eine Folgeverspätung angenommen werden. Denn die Entscheidung Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung ist und somit nicht zulasten der Fluggäste ausgelegt werden soll, vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11.. Daher wird in der Regel nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Umstand unvermeidbar war und zudem alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung und auch die Folgeverspätung zu verhindern. Insofern muss eine Airline immer auch darlegen, dass alle zur Verfügung stehende personelle, materielle und finanziellen nicht zur Verhinderung des Umstandes beitragen konnten.
(2) Nebel
Führt eine Entscheidung der Fluggesellschaft dazu, dass ein Flugzeug nicht rechtzeitig starten kann, weil Nebelschwaden rund um den Flughafen aufgetreten sind, so ist dies nicht als Entlastungsgrund i.S.v. Art. 5 III der Verordnung anzusehen. Dies ist nur der Fall wenn es sich um eine Entscheidung der Flugsicherung handele und das jeweilige Flugzeug deshalb nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10.
Daher ist nicht so einfach zu sagen, ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Die Chancen stehen allerdings gut.
Sie sollten sich dahingehend an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.