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Ich wollte vor einiger Zit nach meinem Frankreichurlaub von Brest zurück nach Berlin fliegen. Notwendigerweise musste ich dabei mit AirFrance fliegen, und einen kurzen Zwischenstopp in Paris einlegen. Die Flüge hatten die Flugnummern AF 7739 und AF 1834.

 

Das unerhörte Problem ist jedoch, dass ich Berlin mit einer Verspätung von 24 Stunden errreichte!!

Es fing damit an, dass der Flug von Brest nach Paris sich verspäten sollte, was später dazu führte, dass ich den Anschlussflug von Paris nach Berlin verpasste. Als ich ffragte, warum dies so sei, wurde mir gesagt, dass die Verspätung im Zusammenhang mit einer verspäteten Ankunft des Vorfluges AF 7736 von Paris nach Brest stand, weil dieses Flugzeug vom Typ Airbus A 318 in Paris anstatt um 10:20 Uhr erst um 11:28 Uhr startete.

Dies wiederum lag daran, dass diese Verspätung auf eine Verspätung des Vorvorfluges AF 1513 von Mailand nach Paris zurückging. Zudem wurde mir gesagt, dass in Paris Nebel mit herabgesetzten Sichtverhältnissen herrschte, und zwar in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit den in der Wetteraufstellung, ausgewiesenen Sichtweiten zwischen 0,1 km und 0,5 km.

An dem Tag habe es zudem 136 verspätete Flüge gegeben. Aber reicht diese Aussage alleine aus, um eine dermaßen große Verspätung zu rechtfertigen?

Jedenfalls hatte wie erwähnt der Flug von Brest nach Paris eine Verspätung, die so hoch war, dass ich, als ich in Paris ankam, den zusammengebuchten Anschlussflug leider nicht mehr erreichen konnte. Ich wurde dann zwar von Mitarbeiten von Airfrance umgebucht, konnt jedoch erst 24 Stunden später in Berlin landen!

Es ist mir immernoch nicht ganz klar, wie diese Verspätung zustande kam. Ich setzte mich nach meiner Ankunft nochmals mit Airfrance in Verbindung, um den genauen Grund zu erfahren.

Durch einen „Operativen Tagesbericht" hat AirFrance angegeben, dass es wegen gefrierenden Nebels in Paris bis 10:00 Uhr zu Verspätungen von bis zu 30 Minuten gekommen sei. Wenn dies der Fall war, ist mir nicht ersichtlich, weshalb der Flug von Paris nach Brest in Paris nicht nur 30 Minuten, sondern 68 Minuten Verspätung hatte!

Denn selbst bei einer dreißigminütigen Ankunftsverspätung des Fluges von Brest in Paris (14: 15 Uhr statt 13:45 Uhr) wäre ein Erreichen des um 15:10 Uhr startenden Anschlussfluges möglich gewesen, oder irre ich mich?

Wie viel Entschädigung steht mir für diese 24-stündige Verspätung zu?

 

Gefragt in Flugverspätung von
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1 Antwort

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Hallo,

leider gab es auf ihrem Flug Brest nach Berlin über Paris zu einer Verspätung auf dem ersten Flugabschnitt, so dass Sie auch den Folgeflug verpasst haben.

Gründe dafür waren, dass es bereits auf den Flügen davor zu Verspätungen kam. Ebenso wurden die Verspätungen damit begründet, dass es in Paris zu Nebelaufkommen kam.

Sie fragen nun, wie viel Entschädigung Ihnen für eine 24-stündige Verspätung zustehen würde.

In der Regel haben Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen waren dann einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn diese mehr als 3 Stunden am Endziel beträgt. Demnach sollten Ihnen tatsächlich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung zustehen.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Gem. Art. 7 der Verordnung können also Ausgleichsleistungen anfallen, die die Luftfahrtgesellschaft zahlen müsste.

-         250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

-        400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

-        600 EUR bei allen anderen Flügen.

Gemessen wird anhand der Großkreismethode.

Die einzige Möglichkeit diese Zahlungen nicht leisten zu müssen, besteht für die Airline dann, wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III der Verordnung vorlagen. D.h. das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außer- gewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Sie beschreiben, dass sogenannte Nebelschwaden und Probleme die schon auf den Vorflügen aufgetreten sind.

(1)   Probleme auf dem Vorflug

Problematisch ist es, wenn auf dem Vorflug bereits außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch für die Verspätung auf dem Folgeflug ursächlich waren. Aber eine solche Verspätung auf dem Vorflug wird in der Regel nicht als kausaler Umstand für eine Folgeverspätung angenommen werden. Denn die Entscheidung Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen eine betriebswirtschaftliche Entscheidung ist und somit nicht zulasten der Fluggäste ausgelegt werden soll, vgl. LG Hannover, Urteil v. 18.01.2012, Az.: 14 S 52/11.. Daher wird in der Regel nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sein. Ausnahmen gibt es allerdings, wenn der Umstand unvermeidbar war und zudem alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung und auch die Folgeverspätung zu verhindern. Insofern muss eine Airline immer auch darlegen, dass alle zur Verfügung stehende personelle, materielle und finanziellen nicht zur Verhinderung des Umstandes beitragen konnten.

(2)   Nebel

Führt eine Entscheidung der Fluggesellschaft dazu, dass ein Flugzeug nicht rechtzeitig starten kann, weil Nebelschwaden rund um den Flughafen aufgetreten sind, so ist dies nicht als Entlastungsgrund i.S.v. Art. 5 III der Verordnung anzusehen. Dies ist nur der Fall wenn es sich um eine Entscheidung der Flugsicherung handele und das jeweilige Flugzeug deshalb nicht rechtzeitig verfügbar gewesen sei, vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2010, Az.: Xa ZR 15/10.

Daher ist nicht so einfach zu sagen, ob Sie tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Die Chancen stehen allerdings gut.

Sie sollten sich dahingehend an das ausführende Luftfahrtunternehmen wenden.

 

 

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