Sie haben 2 Flüge, unabhängig voneinander gebucht. Einen von Frankfurt nach Paris und dann weiter von Paris nach Helsinki. Da die Flüge getrennt voneinander gebucht wurden, muss zunächst gesagt werden, dass diese unabhängig voneinander zu betrachten sind.
Der Flug von Frankfurt nach Paris verlief ordnungsgemäß. Der Flug von Paris nach Helsinki mit Air France hatte jedoch dann eine Verspätung.
Sie möchten nun daher eine Entschädigung aus der EU-Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Jetzt stellt sich Ihnen nur noch die Frage, bei welchem Gericht Sie Ihre Ansprüche einklagen müssen.
Dazu folgende Urteile:
AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az. 22 C 1502/15
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Bogota über Paris nach Nürnberg. Allerdings hat sich der Zubringerflug von Bogota nach Paris verspätet, sodass der Kläger auch den Anschlussflug verpasst hat und den Zielort somit ebenfalls mit einer Verspätung erreicht hat. Fraglich blieb die Frage nach der Gerichtszuständigkeit.
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass für Klagen aus der Fluggastrechteverordnung nicht nur das Gericht am Sitz der beklagten Fluggesellschaft, sondern auch das Gericht beim Startflughafen und beim Zielflughafen zuständig ist.
EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08
Bei Klagen auf Ansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts-und Abflugort.
Damit haben Sie folgende Auswahlmöglichkeiten. Sie können wählen zwischen dem Sitz der Fluggesellschaft, also Frankreich, und Ihrem Ankunfts- und Abflugort. Sie sind von Paris nach Helsinki geflogen. Demnach denke ich, dass Sie an einem von den beiden Orten Klage erheben müssen.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.