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Man liest zwar häufig, dass sich Flüge verspäten, und denkt dann, das sei ja kein großes Problem, bis so etwas einem selbst passiert. Ich meine von der Deutschen Bahn kennt man diese Verspätungen ja, trotzdem war meine Flugverspätung für mich eine sehr unangenehme Erfahrung.

Ich hatte mir vorgenommen, nach meinem Abitur eine Rundreise durch Frankreich zu machen. Nach den letzten, erfolgreich absolvierten Prüfungen bin ich daher in ein Reisebüro, um die Flüge und die Unterkünfte zu buchen. Im Endeffekt habe ich aber nur die Flüge gebucht, die Mitarbeiterin war jetzt auch nicht so mega freundlich.

Jedenfalls ging der gebuchte Flug von Hamburg über Amsterdam nach Nantes, von wo aus die Reise starten sollte. Als ich die Tickets erhielt, stand auf den Boardingpässen, dass die Flüge von AirFrance durchgeführt werden.

Als die Reise dann losgehen sollte, fand ich das alles schon ziemlich aufregend, ich bin nämlich bisher nicht geflogen. Aber ich denke, dass am Flughafen alles an sich ganz gut verlief, das Check-In, das Boarding, alles ganz ok.

Das Flugzeug war auch nicht besonders groß, und voll, das war wohl nochmal ein kleiner Bonus. Ich saß also in dieser Maschine von Airfrance, und wollte nach Amsterdam fliegen. Aber das Flugzeug startete nicht. Erst 15 Minuten nach dem eigentlich geplanten Start ging es los. Wir sind wohl ein wenig schneller geflogen, denn als wir in Amsterdam ankamen, hatten wir plötzlich nur noch sieben Minuten Verspätung.

Ich dachte mir, dass diese kleine verspätung wohl kein problem seien, also wartete ich, bis das Flugzeug stand, nahm mein Handgepäck, und ging in den Flughafen, um mich zu erkundigen, wann mein Flug AF1893 von Amsterdam nach Nantes geht. Auf der Anzeigetafel fand ich auch das gate, und machte mich auf den Weg. Ich beeilte mich, denn auf der Anzeigetafel stand, dass es der letzte Aufruf zum Boarding gewesen war!

Der Flughafen war leider viel zu groß, und so erreichte ich das Gate nicht mehr rechtzeitig! L Das gate war geschlossen, und ich hatte meinen Flug verpasst. Aber damit war ich wenigstens nicht alleine, noch ca 6 andere Leute aus meinem Flugzeug teilten mein Schicksal. Ich wandte mich sofort an AirFrance, und habe mein Problem geschildert. Die Leute dort waren auch sehr kulant und freundlich, und buchten uns auf den nächstmöglichen Flug um.

Ich erreichte Nantes dann mit 5 STUNDEN VERSPÄTUNG!!!

Ich habe später erfahren, dass wir aufgrund einer nichterfolgten Starterlaubnis diese 15 Minuten in Hamburg warten mussten. Am Infoschalter wurde mir dies als außergewöhnlicher Umstand angezeigt.

Stimmt das?

Und ist AirFrance nicht auch dafür verantwortlich, dass wir rechtzeitig zu unserem Anschlussflug kommen, weil ich immerhin ja beide Flüge über AirFrance gebucht hatte. Und wir haben uns nun wirklich nicht stark in Amsterdam verspätet, was die Tatsache, dass wir unseren Anschlussflug nicht erwischt haben, umso schlimmer macht!

Weiß zufällig jemand, wie die ganze Sache rechtlich zu beurteilen ist? Kann ich von Airfrance eine Art Entschädigung verlangen?

 

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Guten Tag, 

leider ist dein erster Flug nicht wie gewünscht reibungslos von Statten gegangen. Denn In Hamburg hattest du schon eine kurze Abflugverspätung, die dann dazu beigetragen hat, dass du auch deinen Anschlussflug nach Nantes verpasst hast. Nun fragst du dich, ob du wohlmöglich einen Anspruch auf eine Entschädigung von Air France haben. 

 

Kommt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Frage? 

 

Die Regelung dahingehend ist in Art. 7 finden. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen kommt in Fällen in Betracht, in denen ein Flugreisender mit einer Verspätung von über 3 Stunden seinen letzten Zielort erreicht. Es kommt nicht auf die Abflugverspätung an, weshalb es unerheblich ist, dass diese nur 15 Minuten betrug. Auch, dass der Flug aus zwei Teilflügen bestand ist dabei unerheblich. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich wie folgt:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Wie bereits erwähnt wird bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt. 

In der Theorie kommt also ein Anspruch vorerst in Betracht.

Entfällt dieser aufgrund des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen?

Was man unter einen außergewöhnlichen Umstand versteht, kann man in Art. 5 III der Verordnung Nr. 261/2004 erkennen:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Bei euch war es dann so, dass keine Starterlaubnis vorlag. Diesbezüglich ist auf Erwägungsgrund 15 hinzuweisen:

Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

Dazu auch die folgenden ähnlichen Urteile:

 

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Theoretisch könnte es sein, dass also tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Allerdings finde ich es doch etwas merkwürdig, dass Sie dann auch nur so kurze Zeit zum Umsteigen hatten. Die sieben Minuten mehr, die sie gehabt hätten, wenn sie pünktlich angekommen wäre, hätten eventuell auch nicht gereicht um den Flieger rechtzeitig zu erreichen. Eine zu enge Taktung des Flugplans darf meiner Meinung nach allerdings auch nicht zu Lasten der Fluggäste gehen. 

 

Deshalb wäre es wohl sinnvoll noch andere Beiträge zu lesen oder bei Bedarf einen Fachanwalt zu beuaftragen.

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Hallo,

eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier beantwortet:

Reiseziel 3 Std. Verspätung erreicht: Anspruch auf Entschädigung wenn Air France Zubringerflug 14. Min verspätet gestartet und deshalb Anschlussflug verpasst worden ist ?

In diesem Fall hatte der Reisende ebenfalls einen Flug von Hamburg über Amsterdam nach Nantes gebucht. Der Anschlussflug in Amsterdam wurde verpasst, weil der Flug Hamburg – Amsterdam 14 Minuten zu spät gestartet ist.

Du schreibst, dass du die Flüge online gebucht hast. Ich gehe also davon aus, dass die Flüge zusammen gebucht wurden. Wichtig ist jedoch nicht die Abflugverspätung, sondern die Verspätung am Zielort. Diese betrug in deinem Fall 5 Stunden. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden, die weiterhelfen können:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „C-452/13 8 reise-recht-wiki“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block)

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "2-24 S 47/12 reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegen darf. Du benennst zwar die fehlende Starterlaubnis, allerdings muss erst geklärt werden, warum die Starterlaubnis nicht erteilt wurde. Ich gehe also davon aus, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

Ich würde also sagen, dass du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung hast. Wie hoch dieser Anspruch ausfällt ist in Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt. Dort heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Die Entfernung zwischen Hamburg und Nantes beträgt weniger als 1.500 km, wodurch dir ein Anspruch auf 250€ zustehen würde.

Das folgende Urteil nimmt Bezug auf die Berechnung der Entfernung:

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C 559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Meiner Meinung nach habt ihr also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600€. Allerdings würde ich euch für das weitere Vorgehen raten, einen Anwalt zu Hilfe zu holen.
 

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