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Hallo Liebes Forum,

 

als ich im November von Frankfurt nach Larnaka fliegen wollte, ist etwas komisches passiert:

 

Der Flug sollte mit und von AirFrance von Frankfurt aus um 10:25 nach Paris (Zwischenstopp, und von da nach Larnaka) fliegen. Unsere Flugnummer war die AF1519, bzw AF3791.

Mit dem Einchecken und  Boarding am Gate hat auch alles soweit geklappt, aber als wir uns alle schon an Board befanden, wurde uns mitgeteilt, dass sich unser Flug, also der Abflug verspäten würde.

Der Grund dafür, war, dass wohl drei Passagiere ihr Gepäck aufgegeben hätte, und auch schon eingecheckt hätten, jedoch nicht zum Boarding aufgetaucht seien. Sie wurden wohl mehrfach am Flughafen ausgerufen, erschienen aber nicht zum Boarding.

DA die Fluggesellschaft offenbar Sicherheitsbedenken hatte, wurde unser Flugzeug solange angehalten, ehe deren Gepäck wieder ausgeladen wurde. Das dauerte entsprechend lange, ehe diese komischen Fahrzeuge erneut ans Flugzeug gefahren wurden, und die Mitarbeiter das richtige Gepäck erst einmal gefunden hatten, verging eine gewisse Zeit. Ungefähr 2 Stunden. Dadurch haben wir dann auch unseren Anschlussflug nicht bekommen.

 

Wir erreichten unser Ziel somit auch mit einer Verspätung von 3 Stunden.

 

Jedenfalls war die Wartezeit im Flugzeug schon extrem groß. Zudem befanden sich auch Kleinkinder an Board, denen die Wartezeit auch nicht sehr gefiel. Zumindest habe ich deren Geheul und Geschrei so interpretiert.

Ist AirFrance jetzt verantwortlich dafür, dass die Passagiere nicht zum Flug kamen, ihr Gepäck ausgeladen werden musste, und wie so diese enorme Verspätung hatten?

 

Viele freundliche Grüße.

Ich bin über jede Antwort sehr dankbar!.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Hallo,

bei Ihrem Flug auf dem Weg nach Larnkara von Frankfurt aus kam es zu einem kleinen Problem. Es erschienen drei Flugreisende nicht zum Boarding, allerdings war das Gepäck dieser Personen bereits im Flugzeug verstaut. Insofern musste dieses wieder ausgeladen werden, was zu einer Verspätung von 3 h führte.

Möglicherweise kommen verschiedene Ansprüche gegenüber AirFrance in Betracht, da sich der Flug ja verspätet hatte. Wichtig zu wissen ist, dass insbesondere Ausgleichsansprüche dann in Betracht kommen, wenn Sie ihr letztes Ziel mit einer Verspätung von über 3 h erreichen. Es kommt also nicht auf die Abflugverspätung an, sondern mit wieviel Verspätung sie letztendlich gelandet sind.

Dann kommt nämlich eventuell ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht. Diese belaufen sich je nach Flugstrecke zwischen 250-600 Euro. Hier ist die genaue Aufstaffelung:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese Ausgleichzahlungen nicht gezahlt werden müssen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, der zur Verspätung geführt hat. So steht in Erwägungsgrund 14 der VO geschrieben:

Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Dies Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Insofern könnte auch der Fall, dass ein Passagier nicht an Board kommt und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, einen solchen Umstand darstellen.

Richtig ist das Vorgehen, dass die Koffer wieder ausgeladen werden, sobald ein Passagier den Flug nicht antritt. Dies ist aus Sicherheitsgründen unerlässlich.

Das AG Frankfurt entschied vor kurzem in seinem Urteil vom vom 09.03.2016, Az.: 29 C 1685/15 (21), dass den Reisenden ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu steht, da das Ausladen des Gepäcks bei Nichterscheinen eines Fluggastes nicht als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 III der EG-VO 261/2004 zu werten ist.

Denn das Nichterscheinen von Flugreisenden ist ein gewöhnliches und häufig anzutreffendes Vorkommnis. Insofern stellt dies keinen Umstand dar, der nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens angesehen werden kann.

 

Ich denke in Ihrem Fall wird es ähnlich sein, so dass es gut möglich ist, dass Sie Ausgleichszahlungen beantragen können, wenn alle genannten Voraussetzungen vorlagen. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Larnaka wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Larnaka verpasst haben und dort mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen sind.

In Betracht kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, welche die Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen von Flügen behandelt. Fraglich ist, ob sich aus der Verodnung auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges Ansprüche ergeben. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung das Ausladen des Gepäcks eines zum Boarding nicht erschienenen Passagiers. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. Dazu das folgende Urteil: 

AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3  VO (EG) Nr. 261/2004.  

Es ist in Ihrem Fall also nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen und Sie haben meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber AirFrance.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat können Sie sich aber auch bei einem Anwalt einholen. 

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