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Hey, meinem Freund und mir ist folgendes passiert:

wir haben Ende 2014 zusammen 10 Tage im schönen Süden Zyperns verbracht.
Unser Flug sollte in Frankfurt a. M. starten, über Paris und dann schließlich in Larnaka (Hafenstadt an der Südküste Zyperns) landen.  
Das war unser erster gemeinsamer Urlaub!

Leider gab es schon zu Beginn Startschwierigkeiten.
Wir sollten um 10:25 Ortszeit, in Frankfurt abfliegen. Leider hatte der Flug von Frankfurt nach Paris (AF 1519) eine Verspätung, weshalb wir Paris erst 3 Std. später, erreichten. Unser Anschlussflieger von Paris nach Larnaka (AF 3791) war schon lange weg und wir mussten dann zusehen, wann der nächster Flieger von Paris nach Larnaka fliegt.

Irgendwann erreichten wir dann endlich unseren Zielort und konnten zum Glück vor Ort die schöne, sonnige Umgebung mehr als genießen.
Die Südküste ist wirklich wunderschön! Zypern muss man mal unbedingt besucht haben! Ein Traum!

Zu Hause in DE wieder angekommen, dachten wir uns, dass wir die 3 Stunden Verspätung, nicht einfach so beruhen lassen wollen. Schließlich haben wir dadurch Larnaka viel später erreicht, als eigntl geplant.
Außerdem mussten wir uns ganz spät nachts von zu Hause losmachen, weil Frankfurt von uns etwa 3 Std. entfernt ist und wie ihr sicherlich alle wisst, muss man auch ca. 90-120 Min. vor Boarding am Flughafen sein.
Dementsprechend haben wir an dem Tag kaum bis gar nicht geschlafen. Und dann passierte diese Flugverspätung....no

Wir haben Air France kontaktiert und gesagt, dass wir nun eine Entschädigung dafür verlangen.
DIe meinten zu uns, dass sie für die Verspätung nichts können, denn diese lag da dran, dass Fluggäste (ich glaube, es waren 2 Fluggäste) nach dem Check-In nicht mehr am Gate bzw. zum Boarding erschienen sind. Deshalb mussten deren Koffer wieder aus der Maschine geräumt werden. Erst dann konnte der Flug starten.
Das nimmt Zeit in Anspruch, weshalb der Flug AF 1519 erst verspätet abfliegen konnte.
Dies sei nichts unübliches und damit müsse man rechnen, da dies öfters vorkäme.

Könnt ihr uns bitte weiterhelfen?
Können wir wegen der Verspätung irgendwelche Rechte gegen Air France geltend machen?


Liebe Grüße
C. & M.

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Sizilien wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Sizilien verpasst haben und dort mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen sind.

In Betracht kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, welche die Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen von Flügen behandelt. Fraglich ist, ob sich aus der Verodnung auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges Ansprüche ergeben. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung das Ausladen des Gepäcks eines zum Boarding nicht erschienenen Passagiers. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. Dazu das folgende Urteil:

AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3  VO (EG) Nr. 261/2004. 

Es ist in Ihrem Fall also nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen und Sie haben meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber AirFrance.

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