Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Larnaka wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Sizilien verpasst haben und dort mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen sind.
In Betracht kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, welche die Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen von Flügen behandelt. Fraglich ist, ob sich aus der Verodnung auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges Ansprüche ergeben. Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft.
BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.
In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung das Ausladen des Gepäcks eines zum Boarding nicht erschienenen Passagiers. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. Dazu die folgenden Urteile:
AG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, Az. 29 C 1685/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 1685/15 reise-recht-wiki.de")
Eine Verspätung, welche durch das Ausladen von Gepäcks eines nicht zum Boarding erschienen Passagiers entsteht, ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Ein Fluggast hat bei einer solchen Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16
Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004.
Es ist in Ihrem Fall also nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen und Sie haben meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber AirFrance.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt somit nicht eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Reiserecht.