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Hallo Liebes Forum,

 

als ich im November von Frankfurt nach Larnaka fliegen wollte, ist etwas komisches passiert:

 

Der Flug sollte mit und von AirFrance von Frankfurt aus um 10:25 nach Paris (Zwischenstopp, und von da nach Larnaka) fliegen. Unsere Flugnummer war die AF1519, bzw AF3791.

Mit dem Einchecken und  Boarding am Gate hat auch alles soweit geklappt, aber als wir uns alle schon an Board befanden, wurde uns mitgeteilt, dass sich unser Flug, also der Abflug verspäten würde.

Der Grund dafür, war, dass wohl drei Passagiere ihr Gepäck aufgegeben hätte, und auch schon eingecheckt hätten, jedoch nicht zum Boarding aufgetaucht seien. Sie wurden wohl mehrfach am Flughafen ausgerufen, erschienen aber nicht zum Boarding.

DA die Fluggesellschaft offenbar Sicherheitsbedenken hatte, wurde unser Flugzeug solange angehalten, ehe deren Gepäck wieder ausgeladen wurde. Das dauerte entsprechend lange, ehe diese komischen Fahrzeuge erneut ans Flugzeug gefahren wurden, und die Mitarbeiter das richtige Gepäck erst einmal gefunden hatten, verging eine gewisse Zeit. Ungefähr 2 Stunden. Dadurch haben wir dann auch unseren Anschlussflug nicht bekommen.

Wir kamen daher 3 Stunden später als geplant an.

 

Jedenfalls war die Wartezeit im Flugzeug schon extrem groß. Zudem befanden sich auch Kleinkinder an Board, denen die Wartezeit auch nicht sehr gefiel. Zumindest habe ich deren Geheul und Geschrei so interpretiert.

Ist AirFrance jetzt verantwortlich dafür, dass die Passagiere nicht zum Flug kamen, ihr Gepäck ausgeladen werden musste, und wie so diese enorme Verspätung hatten?

 

Viele freundliche Grüße.

Ich bin über jede Antwort sehr dankbar!.

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag, 

Sie haben Ihren Anschlussflug in Paris verpasst, da 3 Passagiere, die bereits eingecheckt hatten und ihr Gepäck aufgegeben hatten, nicht zum Boarding erschienen sind. Daher musste ihr Gepäck ausgeladen, was einige Zeit in Anspruch genommen hat, wodurch Sie letztendlich mit einer Verspätung von 3 Stunden in Larnaka angekommen sind. 

Jetzt stellt ich Ihnen die Frage, ob Sie Ansprüche gegen Air France geltend machen können.

Ich könnte mir vorstellen, dass in Ihrem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Eu-Fluggastrechteverordnung möglich wäre. 

Damit ein solcher Anspruch entsteht, muss die Ankunftsverspätung am letzten Zielort mindestens 3 Stunden betragen. 

Zum Vergleich folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 4.9.2014, Az. C-452/13 8 (einfach bei Google eingeben: "C-452/13 8 reise-recht-wiki.de")

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-Block).

AG Frankfurt, Urteil vom 10.4.2014, Az. 30 C 3489/13 (25) (bei Google zu finden unter: "30 C 3489/13 (25) reise-recht-wiki.de")

Einem Fluggast steht nach einer dreistündigen Verspätung seines Fluges eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu. 

Da Sie 3 Stunden später als geplant angekommen sind, ist diese Voraussetzung erfüllt, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gegen Air France haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste eine Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

b) 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

c) 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

Allerdings gibt es auch sogenannte "außergewöhnliche Umstände". Ist ein solcher Umstand die Ursache für die Flugverspätung, so ist die Airline von der Ausgleichszahlung befreit. 

Ob also die Tatsache das das Gepäck der Passagiere aufgrund deren Nichterscheinung beim Boarding einen solchen Umstand begründet, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

AG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, Az. 29 C 1685/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 1685/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Verspätung, welche durch das Ausladen von Gepäcks eines nicht zum Boarding erschienen Passagiers entsteht, ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. 

Ein Fluggast hat bei einer solchen Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

Ein außergewöhnlicher Umstand lag in Ihrem Fall also nicht vor, sodass Sie meiner Meinung nach einen Anspruch auf einen Ausgleichszahlung in Höhe von 400€ gegen Air France gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Eine Rechtsberatung kann Ihnen wohl nur ein Anwalt für Reiserecht geben.

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Sie haben einen Flug von Frankfurt über Paris nach Larnaka wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Paris hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug nach Sizilien verpasst haben und dort mit einer Verspätung von 3 Stunden angekommen sind.

In Betracht kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, welche die Annullierungen, Nichtbeförderungen und Verspätungen von Flügen behandelt. Fraglich ist, ob sich aus der Verodnung auch im Falle eines verpassten Anschlussfluges Ansprüche ergeben. Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft aber nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. 

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung das Ausladen des Gepäcks eines zum Boarding nicht erschienenen Passagiers. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde. Dazu die folgenden Urteile: 

AG Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, Az. 29 C 1685/15 (bei Google einfach eingeben: "29 C 1685/15 reise-recht-wiki.de")

Eine Verspätung, welche durch das Ausladen von Gepäcks eines nicht zum Boarding erschienen Passagiers entsteht, ist kein außergewöhnlicher Umstand i.S.v. Art. 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. 

Ein Fluggast hat bei einer solchen Verspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 5 i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

AG Nürnberg, Endurteil v. 28.02.2017 – 12 C 4921/16

Dass ein Fluggast spontan zum Flug, für den er bereits eingecheckt war, nicht erscheint, ist typisches Risiko beim Betrieb eines Verkehrsflugzeuges, ebenso wie die Tatsache, dass bereits eingechecktes Gepäck dann wieder ausgeladen werden muss. Es handelt sich mithin nicht um einen „außergewöhnlichen Umstand“ iSd Art. 5 Abs. 3  VO (EG) Nr. 261/2004.  

Es ist in Ihrem Fall also nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen und Sie haben meines Erachtens wahrscheinlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber AirFrance. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt somit nicht eine Rechtsberatung durch einen Anwalt für Reiserecht.

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