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Liebe flugrechte.eu,

ich hoffe jemand von euch hat  schon einmal eine ähnliche Erfahrung gemacht wie ich, und kann mir helfen.

Ich und meine liebe Frau wollten am 24.11.2014 bezüglich unserer zweiten Flitterwochen für 4 Wochen nach Thailand, um dort Urlaub zu machen, und das Land kennenzulernen.

So sollte es am 24.11.2014 nach Bangkok von Nürnberg, mit einem Zwischenstopp in Paris gehen. Unsere Fluggesellschaft war die AirFrance. Der Hinflug verlief auch ohne Probleme, nur der Rückflug gestaltete sich als problematisch:

Unser geplanter Abflug war am 23.12.2014, 10:10 in Bangkok. Für diese frühe Flugzeit, mussten wir sogar unser Frühstück im Hotel ausfallen lassen (und das war wirklich gut), aber man soll ja immer etwas früher am Flughafen sein. Jedenfalls sollte es 10:10 losgehen, mit unserer Flugnummer AF165.

Die Weiterbeförderung war mit dem Flug AF 1810 von Paris nach Nürnberg, planmäßiger Abflug in Paris um 18:15 Uhr und planmäßige Ankunft in Nürnberg um 19:50 Uhr vorgesehen. Das problem ist aber, dass Wir in Bangkok erst eine halbe Stunde NACH unserem vorgesehen Start abheben konnten, nämlich erst 10:41. Mit dieser Verspätung beim Start haben wir leider unseren Anschlussflug von paris nach Nürnberg nicht erwischt, bekamen an diesem Tag leider keinen Flug mehr, und mussten so einen Tag später, an Heiligabend um 08:30 in Paris starten, sodass wir unser Nürnberg erst mit über 4 Stunden Verspätung erreichten.

Der Grund für die Verspätung war, wie wir später erfuhren, ein Passagier, der nicht zum Boarding erschien. Da musste natürlich zuersteinmal sein Gepäck wieder ausgeladen werden. Wir konnten also gemütlich von unserem Sitz aus ( meine Frau, ich nicht, denn ich hatte einen Platz in der Mitte) beobachten, wie unser Flugzeug zurück geschleppt wurde, damit das Gepäck rausgesucht werden konnte. Uns wurde auch gesagt, dass das Gepäck aus Gründen der Sicherheit überprüft werden musste, was wir auch verstanden und auch gut fanden, nicht dass noch etwas Schlimmes passiert.

Dann musste nach dem Ausladen auch wieder gewartet werden, bis eine freeie bahn zur Verfügung stand, damit wir starten konnten. Ich bin der Meinung, dass sowas wahrscheinlich öfter vorkommt, also dass Airfrance mit soetwas zu rechnen hat, und dementsprechend auch Maßnahmen ergreifen muss, beziehungsweise mir eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat. Gerade weil wir nur eine halbe Stunde Verspätung hatten, kann es doch nicht sein, dass unser Anschlussflug nicht erreicht wurde, da muss man doch als Fluggesellschaft mehr machen können oder?

Jedenfalls frage ich mich, und hoffe, jemand hat damit mehr Erfahrung als ich, ob ich wirklich einen Anspruch auf Entschädigung habe, wenn mein Flug verspätung hatte, weil ein Gepäckstück ausgeladen werden musste.

Beste Grüße,

Jürgen

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag Jürgen,

bei dem Rückflug aus Thailand kam es auf der Strecke Bangkok-Paris zu einer halbstündigen Verspätung, so dass Ihr euren Anschlussflug nicht erreichen konntet. Dies ist insofern ärgerlich, da ihr an diesem Tag nicht mehr weiterfliegen konntet und eine Nacht in Paris verbracht habt, bevor ihr erst am nächsten Tag zu Hause angekommen seid.
Grund für die Verspätung in Thailand war, dass ein Passagier nicht zum Flug erschienen ist, das Gepäck allerdings bereits on Board war und wieder ausgeladen werden musste.

Möglicherweise könnten nun verschiedene Recht aus der EU-Fluggastrechteverordnung greifen. Bei einer Verspätung von mind. 3 h am endgültigen Ankunftsort, gelten diese Rechte auch für Fluggäste, die von einer Verspätung des Fliegers betroffen waren. Bei euch war es so, dass der Vorflug zwar nur eine halbe Stunde verspätet war, ihr den Anschlussflug allerdings dadurch nicht mehr erreichen konntet. Dabei ist entscheidend, ob beide Flüge als Einheit gebucht wurden und ihr auch entsprechend abgefertigt wurden. Nach den Angaben der Flugnummer etc. kann man hier wohl davon ausgehen.

Insofern stehen euch wohl die Rechte aus der Verordnung zu. Zunächst ist da der Anspruch auf Ausgleichsleistungen interessant. Dieser wird in Art. 5 iVm Art. 7 geregelt. Die Höhe der Leistungen bemisst sich je nach Flugstrecke zwischen 250-600 Euro. Bei euch würden also 600 Euro zutreffen, da die Flugstrecke mehr als 3500 km beträgt.

Hier liegt jetzt allerdings der Knackpunkt. Denn in der Verordnung wird in Art. 5 III folgendes geschildert:

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Da einer der Passagiere nicht rechtzeitig am Gate erschienen ist, musste das Gepäck wieder ausgeladen werden. Dieses Vorgehen wurde nach dem Attentat von Lockerbie 198 8aus Sicherheitsgründen eingeführt. Damals hatte ein ein Attentäter eine Bombe in einem Koffer versteckt hatte, ohne selbst mitzufliegen. Insofern ist die Maßnahme der Airline diesbezüglich vorerst korrekt. Trotzdem habt ihr dadurch euren Anschlussflug verpasst, was sehr ärgerlich ist.

Zu diesem Thema habe ich ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. gefunden. Das Urteil ist vom 09.03.2016, Az.: 29 C 1685/15 (21). Kann man ganz einfach nachlesen, wenn man bei Google: „29 C 1685/15 (21) reise-recht-wiki“ eingibt. Auch dort kam es ebenfalls zu der Problematik, dass ein Fluggast sein Ziel erst mit einer Verspätung von über 3 h erreicht hatte, da drei Passagiere nicht zum Boarding erschienen und aus Sicherheitsgründen ihr Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Der betroffene Passagier machte ebenfalls Ausgleichsleistungen geltend, die Airline berief sich allerdings auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Daraufhin erhob der Passagier Klage beim zuständigen Gericht. Das Gericht entschied daraufhin auch zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 EG-VO 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden. Denn ein außergewöhnlicher Umstand kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, handele es sich um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden sei oder verbunden sein könne.

Ich denke euer Fall ist ganz genau so gelagert. Dahingehend würde ich davon ausgehen, dass ihr einen Anspruch auf diese Entschädigung habt. Ihr solltet deshalb sobald wie möglich mit der Airline in Kontakt treten und dieses Recht einfordern.

Ebenfalls habt ihr auch einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Kosten, die durch den zusätzlichen Aufenthalt in Paris entstanden sind. Dies ergibt sich aus Art. 9 der Verordnung. Insbesondere für Verpflegung, die Übernachtung und den Transfer müssen die Auslagen zurückerstattet werden.

 

Viel Erfolg!

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