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Eine ähnliche Frage habe ich auch!

Mein Flug von Graz nach Frankfurt hat Verspätung gehabt, wodurch ich meinen Weiterflug nach Barcelona verpasst habe!
Folge: erst am 11.3. gegen halb 9 Uhr morgens erreichte ich Barcelona, anstatt wie ursprünglich geplant am Vorabend.
Ich habe keinen Direktflug gebucht, einfach weil es keine Angebote gab, sondern mich eben für die Variante von Graz -> Frankfurt -> Barcelona entschieden.

Ich habe nach meiner Rückkehr gedacht, dass ich schnell und unkompliziert eine Entschädigung für diese Verspätung erhalten werde. Pustekuchen !

Stattdessen meinte TUIfly zu mir, dass "gemäß der Leitlinie der Europäischen Kommission vom 10.6.2016 zur Auslegung der Verordnung berechne sich die Entfernung der „Reise“ aus der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel und nicht durch Addition der Entfernungen der einzelnen relevanten Anschlussflüge, die die Reise bildeten!"
Insofern würde mir nur ein Anspruch auf 250 € zustehen (Graz - Barcelona Entfernung).

Ich habe das Gefühl, dass bzgl. der einzelnen Flugentfernungen immer je nach Einzelfall entschieden wird und verstehe nicht, wieso bei mir nun nur der Direktflug berechnet wird, den habe ich doch gar nicht gebucht!?
Meiner Meinung nach, müsste doch die tatsächlich geflogene Flugstrecke berechnet und beachtet werde, also das, was ich eigentlich auch gebucht habe?

Zudem hat mir ein bekannter Jurist geraten, mich bzgl. dieser "Leitlinien der Europäischen Kommission" näher zu informieren, weil er meinte dass es gut sein könnte, dass diese in meinem Fall (Österreich) gar nicht erst anwenbar sind (?) !
Ich habe versucht mich diesbezüglich etwas zu belesen, aber verstanden habe ich es bisher nicht.

Könnt ihr mir vielleicht weiterhelfen bitte?!
Danke sehr und ein schönes WE wünsche ich euch !

Gefragt in Flugstreckenberechnung von
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Sie haben einen Flug von Graz über Frankfurt nach Barcelona wahrgenommen. Der Flug von Graz nach Frankfurt hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie konnten erst einen Flug am nächsten Tag wahrnehmen und kamen mit einer Erheblichen Verspätung an Ihrem Zielflughafen in Barcelona an. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Nun stellt sich die Frage, wie hoch Ihre Ausgleichszahlungen sind. Maßgeblich dafür ist die Entfernung. Problematisch ist, wie diese bei einem Flug mit Zwischenlandung berechnet wird.

Hier ergeben sich zwei verschiedene Möglichkeiten:

a) Entweder ist die tatsächlich zurückgelegte Strecke, also die Strecke zwischen Graz und Frankfurt und Frankfurt und Barcelona, maßgeblich. Diese Strecke liegt über 1.500 km. Würde die Berechnung also nach der tatsächlich zurückgelegten Strecke berechnet werden, hätten Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR.

b) Oder die direkte Entfernung zwischen Graz und Barcelona ist maßgeblich. Diese ist jedoch geringer als 1500 km. Würde die Berechnung nach der Strecke zwischen Graz und Barcelona erfolgen, hätten Sie jedoch nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR

Nun stellt sich die Frage, welche Methode anzuwenden ist. Hierzu hat das LG Landshut in einem ähnlichen Fall folgendes Entschieden:

LG Landshut, Urt. v. 16.12.2015, Az: 13 S 2291/15 (Dieses Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 13 S 2291/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Im vorliegenden Fall buchte der Kläger bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug von Rom über Amsterdam nach München. Aufgrund einer Abflugverspätung verpasste er seinen Anschlussflug und kam erst mit mehr als 3 Stunden Verspätung an seinem Zielflughafen an.

Der Kläger hat erstinstanzlich 250,–EUR zugesprochen bekommen. Er geht jedoch in Berufung, da ihm die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung nicht richtig erscheint. Er beantragt weitere 150,–EUR aufgrund der Distanz die sich bei addieren der beiden Teilstrecken ergibt.

Das Landesgericht Landshut wies die Berufung, wie schon die Vorinstanz ab. Die Berechnung soll sich nicht aus den Teilstrecken ergeben, sondern errechnet sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Ausgangsflughafen und dem letzten Zielort.

Nach dem Urteil des LG Landshut ist also die Großkreismethode anzuwenden, welche die unmittelbare Entfernung zwischen den Start- und dem Endzielort als maßgebliche Strecke heranzieht. Also in Ihrem Fall die Entfernung zwischen Graz und Barcelona. Damit beträgt die maßgebliche Entfernung unter 1500 km und Sie haben meines Erachtens wirklich nur einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 EUR.

Da ich in diesem Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darlegen kann und es sich bei Ihnen meiner Meinung nach um eine sehr komplizierte Sachlage handelt, denke ich, dass es hilfreich sein könnte zusätzlich  einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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