Guten Tag,
bei ihrem Flug von Frankfurt nach Kailua-Kona über San Francisco kam es zu mehrfachen Verspätungen. Die Abflugverspätung betrug knappe 15 Minuten, allerdings sind Sie in SF mit einer Verspätung von 50 Minuten gelandet. Deshalb hatten Sie leider nur 30 Minuten Zeit zum Umsteigen, was aufgrund der Tatsache, dass Sie das Gepäck neu einchecken mussten und zudem eine Sicherheitskontrolle passieren mussten, nicht möglich war. Sie wurden auf einem Flug am Folgetag umgebucht, mussten allerdings selbst für eine Unterkunft sorgen. Letztlich sind Sie 20 Stunden später an ihrem Zielort angekommen.
Anwendbarkeit der Verordnung?
Zu prüfen ist zunächst, ob die europäische Fluggastrechteverordnung auf ihren Fall anzuwenden ist. Diese greift bei Verspätungen, Annullierungen oder einer Nichtbeförderung von Flugreisenden. Allerdings muss auch der Geltungsbereich eröffnet sein. Wann dies der Fall ist, kann aus Art. 3 der Verordnung geschlussfolgert werden.
Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn ein Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, angetreten wird. Zwar ist United Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, allerdings tut dies hier nichts zur Sache, da der Flug aus Deutschland also einem Mitgliedsstaat startete. Deshalb ist der Anwendungsbereich wohl eröffnet.
Anspruch auf Entschädigung?
Ein Entschädigungsanspruch könnte sich aus Art. 7 I der VO ergeben. Dahingehend müsste aber erst einmal geklärt werden, welcher grundlegende Fall bei Ihnen hier vorlag. Ich denke, dass es sich hier um eine große Verspätung handelte. Eine solche liegt vor, wenn der Flugreisende mit einer Verspätung von über drei Stunden sein Endziel erreicht. Bei ihnen waren es sogar 20 Stunden.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Somit könnte ein Anspruch grundsätzlich bestehen. Die Höhe würde sich bei einer Distanz von über 3.500 km auf 600 Euro pro Person belaufen.
Verweigerung berechtigt?
Es könnte sein, dass dieser Anspruch allerdings nicht geleistet werden muss. Dies wäre bspw. gem. Art. 5 III der Verordnung der Fall, wenn United Airlines nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Vorliegend sind Sie zum zweiten Flug nicht rechtzeitig am Gate gewesen. Möglicherweise ist das Verpassen also ihr eigenes Verschulden.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 15.06.15, Az.: 3 C 958/15 (einfach zu finden über: „3 C 985/15 reise-recht-wiki.de“)
Verzögerungen durch Flughafensicherheitskontrollen liegen im Risikobereich des Passagiers.
Allerdings könnte es auch sein, dass Sie den Flug rechtzeitig erreicht hätten, wenn der Vorflug nicht verspätet gewesen wäre. Deshalb könnte es also auch gut möglich sein, dass die Airline trotzdem verantwortlich ist.
Hotelkostenübernahme?
Sie mussten natürlich auch in SF übernachten. Das Hotel wurde nicht United Airlines gestellt. Gemäß Art. 9 der Verordnung müssen eigentlich verschiede Unterstützungsleistungen vorgenommen werden:
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
... Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
... Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
... Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Demnach müsste United also eigentlich die Kosten für das Hotel übernehmen, sowie sämtliche anderen Kosten, die in der Wartezeit entstanden sind.
Dies ist zumindest meine Auffassung der Dinge. Es handelt sich natürlich immer um Einzelfälle, allerdings können Sie gerne auch mal mit anderen Betroffenen kommunizieren oder einfach zur Informationsaufnahme die anderen Forenbeiträge lesen. Werten Sie auch diesen Beitrag bitte eher als Information. Nur ein Fachanwalt kann eine Rechtsberatung ausüben.