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Ich wollte mit meiner Familie einen Urlaub in Singapur für eine Woche verbringen. Dazu wollten wir aus Wien nach Frankfurt, und von da nach Singapur reisen.

In Frankfurt ist nämlich ein großer Flughafen, und direkt von Wien nach Singapur hatten wir keinen Flug gefunden.

In Frankfurt jedoch kamen wir nur sehr spät an.

Uns wurde in Wien gesagt, hier herrsche Gewitter (was der Fall war, wir sind in den frühen Abendstunden geflogen) weswegen wir erst spät in Frankfurt ankommen würden. Durch das Gewitter musste das betanken des Flugzeuges aufgrund von einer Explosionsgefahr des Tankwagens unterbrochen werden.

Im Endeffekt kamen wir dann mit 21 Stunden Verspätung in Singapur an.

Wir mussten sogar einen Tag in Frankfurt verbringen, da es an dem Tag keinen Flug mehr nach Singapur gab.

Wir landeten in Frankfurt um 21:03, geplant war jedoch eine Ankunft um 20:00. Uns wurde vor Ort mitgeteilt, dass der Flug von Frankfurt nach Singapur selbst eine Verspätung um 21 Minuten gehabt hätte, sodass wir eine Umsteigezeit von 53 Minuten, Anstatt den ursprünglich geplanten 95 Minuten gehabt hätten. Aber haben Sie schonmal versucht mit 3 Kindern ein Flugzeug zu verlassen, einen Flughafen zu überqueren, und ein anderes Flugzeug zu betreten? Und das in 53 Minuten!

Kann ich für diese 21-Stündige Verspätung eine Entschädigung von der Fluglinie haben?

Vielen Dank für ihre Hilfe schonmal im Voraus!
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur wahrgenommen. Der Flug von Wien nach Frankfurt ist jedoch nicht pünktlich gestartet, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 21 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Singapur angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft jedoch nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

In Ihrem Fall konnte das Flugzeug aufgrund des Wetters nicht betankt werden. Über einen ähnlichen Fall hat im Jahre 2016 das AG Köln entschieden:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016, Az. 114 C 208/15

Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu.

Da dieses Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.

 

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Hallo,

 

Sie haben einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur gebucht. Leider war es nun so, dass der Flug nach Frankfurt leider unter einer Verspätung litt, da aufgrund eines aufkommenden Gewitters das Betanken des Flugzeugs aufgrund einer Explosionsgefahr des Tankwagens unterbrochen werden musste. Zwar hatte auch der Folgeflug eine Verspätung, trotzdem war es Ihnen mit der ganzen Familie nicht möglich den Flug in der kurzen Zeit zu erreichen. Im Endeffekt sind Sie dann erst mit einer Verspätung von 21 Stunden in Singapur gelandet.

Bei der Frage nach einer Entschädigung ist auf die europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 zu verweisen. Zunächst muss geklärt werden, wie Ihr Fall zu bewerten ist. Dazu folgendes Urteil:

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13 (zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

Daher könnten wohl tatsächlich Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der VO in Betracht kommen. Diese ergeben sich je nach Flugstrecke in einer unterschiedlichen Höhe, die ich hier zitiere:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Diese Ausgleichsleistungen gelten auch pro betroffener Person, also für jedes Familienmitglied.

Problematisch ist allerdings, dass hier wohlmöglich die Regelung des Art. 5 III der VO eingreifen könnte:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Fraglich ist, ob ein außergewöhnlicher Umstand auch bei einem Gewitter vorliegen kann.

Gewitter zählen theoretisch zu den Vorkommnissen, die häufig im Vorfeld eines Fluges auftreten und mit denen eine Airline in der Regel zu rechnen hat. Insofern kann nicht von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden. Denn dass ein Gewitter auch einer planmäßigen Durchführung eines Fluges entgegenstehen kann, ist kein Grund dafür von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen. Dazu folgende Urteile:

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az.: 4 C 241/07
(einfach für Sie zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)


Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben.

AG Köln, Urt. v. 17.02.2016 – 114 C 208/15 (zu finden über die Google-Suche „114 C 208/15 reise-recht-wiki“)

Möchte sich ein Luftfahrtunternehmen darauf berufen, dass die Betankung des Flugzeuges wegen Brand- und Explosionsgefahr nicht vorgenommen oder unterbrochen werden musste und das Flugzeug deshalb nicht rechtzeitig zum Abflug fertig gewesen, so muss die Fluggesellschaft vortragen, wie lange das Gewitter andauerte und warum eine Betankung nicht möglich war. Dabei muss vorgetragen werden, ob eine Betankung grundsätzlich nicht möglich war oder eine solche nur an fehlenden organisatorischen Vorkehrungen scheiterte.

Ob dies jetzt einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, kommt auf die Umstände des Einzelfalls ab.

 

Insofern ist es nicht ohne weiteres möglich, darüber einen klaren Zipp zu gehen. An sich sollte Sie trotzdem mit der Airline in Kontakt treten und die Ausgleichszahlungen erstmal anfordern. Danach könnten Sie sich evetl. immer noch mit einem Fachanwalt austauschen.

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