Du hast einen Flug von Amsterdam über London nach LA gebucht. Leider kam es auf deinem Flug von Amsterdam nach London zu einer Verspätung, sodass du den Anschlussflug nach LA nicht erreicht hast.
Deshalb wurdest du auf den Flug am nächsten Tag umgebucht, und hast so in LA natürlich eine Nacht dort im Hotel umsonst bezahlt, ebenso wie den Mietwagen.
Du fragst dich, ob dir diese Kosten erstattet werden können.
Du sprichst bereits von einer "EU Kompensation". Ich vermute, dass du auf Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung anspielst - und genauer vielleicht, auf Artikel 7 EU-VO, der eine Ausgleichszahlung, also eine Kompensation, wegen der Flugannullierung gewähren kann.
Wenn ich dich richtig verstehe, dann hast du eine entsprechende Kompensation bereits erhalten.
Solch eine Kompensation steht eine Flugpassagier zu, wenn ein Flug annulliert wurde, so Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Artikel 5 verweist auf die Artikel 7, 8 und 9 EU-VO.
Das heißt, Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 sind möglich. Dazu noch folgende Urteile:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Denn:
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011, Az.: 29 C 655/12 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Frankfurt a. M. 29 C 655/12 reise-recht-wiki.de eingibst)
Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant.
Ein Ausgleichsanspruch, also nach Artikel 7, ergibt sich nach dem LG Frankfurt, wenn ein Anschlussflug verpasst wird, und dann eine Verspätung am Endziel von 3 Stunden auftritt. Diese Voraussetzungen sind bei dir ja erfüllt - insofern kann ich persönlich es nachvollziehen, dass du eine Kompensation erhalten hast.
Vor dem LG Frankfurt hat nämlich auch der EuGH diese Vorgehensweise bejaht:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Dies wird so begründet:
EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)
In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.
Auch der EuGH widerspricht der Vorgehensweise also nicht, und für die dir entstandenen Unanehmlichkeiten sollst du also aus der EU-Fluggastrechteverordnung aus Artikel 7 EU-VO entschädigt werden. Solche Unannehmlichkeiten können dabei auch, so verstehe ich diese Urteile, Schwierigkeiten mit Hotelbuchungen oder gemieteten Wagen sein. Hoffentlich reicht der Betrag dir, um diese Kosten zu decken. Nach Artikel 7 EU-VO kann der Betrag 250 bis 600 Euro betragen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ob der Entfernung nach LA kann ich mir eigentlich vorstellen, dass dir sogar 600 Euro zukommen. Ich persönlich meine, dass dies finanziell ausreicht, um die Kosten für das Zimmer und das Auto zu kompensieren.
Du fragst dich, ob dir eine weitere Kompensation wegen "vertraner Urlaubszeit" zusteht, und schreibst aber direkt, dass dir dieser Begriff auch eher in Verbindung mit Pauschalreise geläufig ist. Da würde ich dir zustimmen:
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.01.2009, Az 2-24 S 177/08 (einfach zu finden über die Google-Suche „Az.: 2-24 S 177/08 reise-recht-wiki“)
Führt eine Flugverspätung auf einer Pauschalreise dazu, dass ein Reisetag verloren geht (hiervon ist bei einer Verspätung von nahezu einem Tag auszugehen), dann können Reisende den Reisepreis um den Betrag für diesen Tag mindern und diesen bereits gezahlten Betrag zurückfordern. Zusätzlich steht Reisenden unter Umständen ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude zu.
Fortsetzung folgt...