Du bist mit Airberlin nach Abu Dhabi geflogen. Dein Flug hatte leider Verspätung, sodass du in Abu Dhabi deinen Anschlussflug mit Etihad verpasst hast, und daher erst 9 Stunden später als geplant in Colombo ankamst.
Du fragst dich, ob du Ansprüche aus der EU-VO hast.
Problematisch könnte sein, dass der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt - du bist ja nach Abi Dhabi geflogen, wo du den Anschlussflug verpasst hast, und von dort weiter nach Colombo. Denn eigentlich:
BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)
Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.
Eigentlich sind also Umsteigeverbindungen als zwei separate Flüge zu betrachten. Aber nach dem LG Frankfurt scheint das kein Problem zu sein:
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Darüber hinaus kam es ja bereits zu einer Verspätung in der EU, bei deinem Abflug. Danach ist dann meine ich ein Ausgleichsanspruch möglich. Weiter dazu der EuGH:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”
Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […] ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.
Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit sind dann Ausgleichszahlungen nach Artikel 6, 7 EU-VO möglich.
Dabei ist auch nur die Verspätung am Ankufntsziel maßgeblich. Es hilft hier dann meine ich ein Blick in Artikel 7 EU-VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Ob der Entfernung könnte dir ein Anspruch über 400 oder 600 Euro zustehen, ich weiß ja leider nicht von wo du startest.
Nach Artikel 5 kann sich Airberlin allerdings von diesem Anspruch befreien, und zwar dann, wenn außergewöhnliche Umstände zu dieser Annullierung geführt haben. Davon schreibst du nichts, und es wird im Zweifel dann wichtig und von Airberlin nachzuweisen sein, wenn du vor Gericht ziehst.
Es macht mich allerdings etwas stutzig, dass du erst von Airberlin, und dann von Etihad geflogen wirst. Hast du diese Flüge zusammenhängend gebucht? Deinen Reiseunterlagen müsste zu entnehmen sein, welche Airline die ausführende Airline ist. Beispielsweise Airberlin, die sich die weitere Flugstrecke von Abu Dhabi nach Colombo mit Etihad geteilt hat. Oder hast du einen Flug mit Airberlin nach Abu Dhabi gebucht, und dann separat einen Weiterflug?
Hast du die Flüge nämlich einzeln gebucht, dann war ja kein Anschlussflug zu erreichen - zumindest nicht deiner Buchung nach. Dann war es ein Unglück, dass es auf deinem ersten Flug eine Verspätung gab, aber Airberlin hatte keine Minimum Connecting Time einzuhalten und dich pünktlich zu deinem Weiterflug zu befördern.
Hast du beide Flüge zusammen gebucht, dann sieht es meine ich persönlich aus wie oben geschildert, und du hast dich an die ausführende Airline, die du deinen Reiseunterlagen entnehmen kannst, zu wenden.