Guten Tag,
Ihr Flug mit Etihad von Vietnam über Abu Dhabi nach Frankfurt hatte aufgrund von ”Operational Reasons” eine Verspätung von 5:30 Stunden. Sie verpassten Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi.
Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (einfach den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen gültig:
„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Ihr Flug begann also weder in einem Mitgliedsstaat, noch flogen Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Sie haben also Recht, wenn Sie sagen, dass Ihnen aus der EU-VO keine Ansprüche zukommen.
Aber Sie könnten Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (einfach auf den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) innehaben.
Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Abu Dhabi liegt in einem Vertragsstaat, ebenso wie Frankfurt, aber Ihr Abflugort, nämlich Vietnam, ist kein Vertragstaat des Montrealer Übereinkommens.
Vietnam ist aber Vertragsstaat des Warschauer Abkommens (einfach auf den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen).
Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des MÜ:
Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften
Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten
1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:
a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)
Damit ist das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Fall anwendbar.
Ansprüche bei Verspätungen ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen aus Artikel 19.
Artikel 19 MÜ - Verspätung
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
Es müsste Ihnen also eine Schaden entstanden sein.
Dabei gibt es keinen festgelegten Satz, sondern eine Haftungsgrenze nach Artikel 22.
Artikel 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
4.150 Sonderziehungsrechte sind etwa 5.218 Euro, dies bestimmt sich näher nach Artikel 23 MÜ.
Sie müssten also nachweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dies könnte sich als schwierig erweisen.
Es ist Ihnen deshalb zu empfehlen, sich an Etihad zu wenden und eine Entschädigung zu fordern, und möglicherweise noch einen Anwalt hinzuzuziehen.