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Hallo zusammen,

wir kamen diese Woche von Vietnam zurück. Flüge komplett gebucht bei Ethihad mit Zwischenlandung in Abu Dhabi.

Auf dem Rückflug konnten wir aufgrund von "Operational Reasons" nicht rechtzeitig starten und haben dadurch den Anschlussflug in Abu Dhabi verpasst, welcher für 2 Uhr geplant war. Wir wurden dort im Hotel untergebracht und sind am nächsten Morgen geflogen. Ankunft in Frankfurt um 13:30 statt wie geplant um 6:30.

Was können wir nun fordern? Ich nehme an, dass wir uns nicht auf die EU Verordnung berufen können, oder?

über Tipps würden wir uns sehr freuen.
Gefragt in Flugverspätung von
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Sie hatten auf Ihrem Rückflug von Vietnam nach Frankfurt über Abu Dhabi einige Schwierigkeiten. Auf Grund von Operational reasons konnten Sie nur mit einer Verspätung starten. Auf Grund von dieser Verspätung haben Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi verpasst.

Grundsätzlich kann in einem Fall, in dem der Anschlussflug auf Grund von einer Verspätung des Zubringerflugzeugs verpasst wurde ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Ein solcher Anspruch kann auch bei einer bloßen Verspätung am Endziel entstehen, bei einem einheitlichen Flug ohne Zwischenlandung.

Fraglich ist jedoch, ob der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt eröffnet ist.

Die europäische Fluggastrechte Verordnung gilt für alle Flüge die auf dem Gebiet eines der Mitgliedstaaten starten oder zumindest von einer Fluggesellschaft durchgeführt ist, die einem der Mitgliedsstaaten zuzuordnen ist.

Im vorliegenden Fall startet Ihr Flug in Vietnam, welche leider kein Mitgliedsstaat ist. Weiterhin wird der Flug von Etihad ausgeführt. Leider handelt es sich bei Etihad auch nicht um eine Fluggesellschaft eines der Mitgliedsstaaten.

Folglich findet die europäische Fluggastrechte Verordnung hier keine Anwendung.

Jedoch könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Nach dieser Anspruchsgrundlage hat man auch bei einer Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden ein Anspruch.

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Guten Tag,

Ihr Flug mit Etihad von Vietnam über Abu Dhabi nach Frankfurt hatte aufgrund von ”Operational Reasons” eine Verspätung von 5:30 Stunden. Sie verpassten Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi.

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (einfach den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) ist die EU-Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Ihr Flug begann also weder in einem Mitgliedsstaat, noch flogen Sie mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. Sie haben also Recht, wenn Sie sagen, dass Ihnen aus der EU-VO keine Ansprüche zukommen.

Aber Sie könnten Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (einfach auf den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen) innehaben.

Das Montrealer Übereinkommen gilt immer dann, wenn der Abflugort und der Bestimmungsort in je einem Vertragsstaat liegen. Abu Dhabi liegt in einem Vertragsstaat, ebenso wie Frankfurt, aber Ihr Abflugort, nämlich Vietnam, ist kein Vertragstaat des Montrealer Übereinkommens.

Vietnam ist aber Vertragsstaat des Warschauer Abkommens (einfach auf den Link klicken und im Reise-Recht-Wiki nachlesen).

Das Verhältnis zwischen dem MÜ und dem WA regelt Art. 55 des :

Artikel 55 - Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten

1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:

a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (”Warschauer Abkommen”)

Damit ist das Montrealer Übereinkommen auf Ihren Fall anwendbar.

Ansprüche bei Verspätungen ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommen aus Artikel 19.

Artikel 19 MÜ - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Es müsste Ihnen also eine Schaden entstanden sein.

Dabei gibt es keinen festgelegten Satz, sondern eine Haftungsgrenze nach Artikel 22.

Artikel 22 MÜ - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

4.150 Sonderziehungsrechte sind etwa 5.218 Euro, dies bestimmt sich näher nach Artikel 23 MÜ.

Sie müssten also nachweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist. Dies könnte sich als schwierig erweisen.

Es ist Ihnen deshalb zu empfehlen, sich an Etihad zu wenden und eine Entschädigung zu fordern, und möglicherweise noch einen Anwalt hinzuzuziehen.

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Hallo,

 

In eurem Fall kam es zu einem verpassten Anschlussflug beim Umsteigen.

Zu klären ist hierbei, ob es sich um einen gebuchten Direktflug oder zwei unabhängig von einander bestehende Flüge handelt. Von dem Wortlaut „Direktflug“ darf man sich nicht verwirren lassen, auch hier kann ein Zwischenstopp an einem Flughafen und ein Umsteigen in ein anderes Flugzeug vorkommen. Ob es sich tatsächlich um einen Direktflug handelt erkennt man in der Regel daran, dass sich die jeweilige Flugnummer (auf Ticket abzulesen) beim Umsteigen in ein anderes Flugzeug nicht ändert.

Nach neuerer Rechtsprechung können die Fluggäste, die Ihren Anschlussflug verpassen nach Art. 7 VO (EG) 26/2004 Ausgleichsansprüche fordern. Dazu muss das Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht worden sein (bei Ihnen eindeutig der Fall) (Vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Bei einer einheitlichen Buchung ist für mögliche Ausgleichsleistungen die Verspätung am letzten Zielort maßgeblich, da eine Weiterverbindung durch den Anschlusslug vertraglich festgelegt wurde. Die Fluggesellschaft hat dies so zu organisieren, dass genug Zeit zum Umsteigen bleibt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist Ansprechpartner für jeweilige Entschädigungen.

Problematisch ist in ihrem Fall allerdings, dass die Fluggastrechte-VO nicht anwendbar ist, da der Flug aus keinem der Mitgliedsstaaten startete und zudem Ethiad auch keine mitgliedsstaatliche Airline ist.

 

 

Somit ist die EU-Flugastrechteverordnung nicht anwendbar. 

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Sie sind mit Ethiad von Vietnam nach Frankfurt geflogen. Dabei gab es einen Zwischenstopp in Abu Dhabi. Wie Sie nun berichten, ist das Flugzeug wegen "Operational Reasons" verspätet aus Vietnam los gefolgen. Aufgrund dieser Verspätung haben Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi verpasst. Sie sind letztendlich mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Frankfurt angekommen. In Fällen von Flugverspätungen können sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch, ob Sie sich in diesem Fall auf die Verordnung berufen können. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung befasst sich mit dem Anwendungsbereich.

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

Ihr Flug startete in Vietnam. Dieses ist kein Mitgliedstaat des Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Das ausführende Luftfahrtunternehmen war in Ihrem Fall Ethihad. Ethihad gehört der Gemeinschaft jedoch ebenfalls nicht an. Sie können sich also leider nicht auf die Europäische Fluggastrechte Verordnung berufen.

 

Jedoch könnte Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dieser ergibt sich aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommen.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Sie haben also einen Anspruch auf Entschädigung gegen Etihad, wenn Sie beweisen können, dass Sie einen Schaden davon getragen haben.

 

 

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Lieber Fragensteller,

nach Ihrer Schilderung kam es auf einem Flug von Vietnam über Abu Dhabi nach Frankfurt zu einer Flugverspätung.

Anspruch nach VO 261/2004

Hierzu ist zunächst zu sagen, dass Sie Recht in der Annahme gehen, dass sich in einem solchen Fall keine Ansprüche aus der EU-VO 261/2004 ergeben, da sie zwar u.U. einen Flug buchten, der auf einen Flughafen der EU zurückführt gem. Art. 3 Abs. 1 VO. Allerdings müsste für die Anwendbarkeit der VO dieser Flug von einer europäischen Airline durchgeführt worden sein. Ethihad ist jedoch keine europäische Fluggesellschaft.

Anspruch nach Übereinkommen von Montreal

Voraussetzung für einen Anspruch nach dem Übereinkommen von Montreal wäre zunächst auch, dass dieses auf ihren Flug Anwendung findet. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um eine internationale Beförderung handelt. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Flug zwischen Vertragsstaaten des MÜ stattfand bzw. wenn es sich um einen internationalen Rundflug handelte. Problematisch hier ist, dass Vietnam nicht Vertragsstaat des MÜ ist. Daher könnte sich eine Anwendbarkeit nur dann ergeben, wenn Sie zusammen mit dem Flug von Vietnam nach Frankfurt auch schon eine Hinflug von Deutschland nach Vietnam gebucht haben. Denn in einem solchen Fall können Hin- und Rückflug als einheitlicher internationaler Flug angesehen werden, auf den des MÜ anwendbar wäre. Ob dies der Fall ist, ist Ihren Ausführungen jedoch leider nicht zu entnehmen.

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Hallo,

ihr Problem ist vielschichtig.

Ihr Flug ging von Vietnam über Abu Dhabi nach Frankfurt am Main. Aufgrund von Operational Reasons konnten Sie nur mit einer Verspätung starten, was dazu führte, dass Sie ihren Anschlussflug in Abu Dhabi verpasst haben.

Nun lässt sich prüfen, ob die EU- Fluggastrechtverordnung ihre Anwendung findet.

Die EG (VO) 261/2004 lässt sich dann anwenden, wenn Flüge von einem Flughafen eines der Mitgliedsländer starten oder eine Fluggesellschaft, welche in einem der Mitlgliedsländer beheimatet ist, beteilligt ist.

Sie starteten jedoch in Vietnam. Dieses Land ist kein Mitgliedsland der EU- Fluggastrechtverordnung.

Diese Möglichkeit scheidet mithin aus. Ihr Airline, Etihad, ist auch keine Airline, auf die die EG (VO) 261/2004 anwendbar wäre. Diese Möglichkeit scheidet also auch auch.

Die EG (VO) 261/2004 findet also keine Anwendung.

Eine andere Möglichkeit bildet das Montrealer Übereinkommen.

Art. 19 MÜ stellt dar, dass der Luftfrachtführer bei entstandenen Schäden zu haften hat, die durch die Verspätung bei der Beförderung u.a. von Reisenden entstanden sind, wenn er nicht nachweisen kann, dass alles dafür getan wurde, dass dieser Schaden nicht entsteht.

Das MÜ bietet Ihnen also eine Anspruchsgrundlage.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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