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Lufthansa weigert sich meine Entschädigung zu zahlen. 

Lufthansa LH 075 DUS FRA
Lufthansa LH 456 FRA LAX

Der Flug von Düsseldorf hatte etwas weniger als eine Stunde Verspätung. Leider war die Verspätung aber so erheblich, dass ich den Anschlussflug in Frankfurt verpasst habe und von LH 456 auf LH 450 später umgebucht wurde. Der Anschlussflug LH 450 war pünktlich, aber ich bin trotzdem mit einer Flugverspätung von ca. 4 Stunden in Los Angeles gelandet. Lufthansa will die Entschädigung wegen der Flugverspätung nicht zahlen, weil der Flug aus Düsseldorf nur knapp eine Stunde Verspätung hatte und der Anschlussflug in Frankfurt damit angeblich nicht zusammenhängt. Ich habe aber eine einzige Komplettbuchung bei Lufthansa gehabt und die Verspätung in Düsseldorf konnte ich nicht beeinflussen.

Muss Lufthansa eine Entschädigung zahlen auch wenn der Flug ab Düsseldorf nur eine Stunde Verspätung hatte?

Muss Lufthansa eine Entschädigung zahlen, wenn der Anschlussflug in Frankfurt verpasst wurde und die Verspätung in LAX dann mehr als 3 Stunden ist?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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8 Antworten

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Lieber Fragesteller,

in der Tat handelt es sich bei einer solchen Situation, in der der Anschlussflug durch eine Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird, um keine leichte Angelegenheit.

Der Flug von Düsseldorf nach Frankfurt hatte etwas weniger als eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen. Dazu das folgende Urteil:

Das LG Frankfurt hatte entschieden, dass eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert oder geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden ersatzlos hinzunehmen sind.

Grundsätzlich werden Flugverspätungen erst ab 3 Stunden relevant und berechtigen zu Ausgleichszahlungen. Somit zur Beantwortung Ihrer ersten Frage. Bei einer solch geringen Verspätung müsste Lufthansa Ihnen keine Entschädigung zahlen.

Nun bezüglich Ihres verpassten Anschlussfluges. Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Auch im vorliegenden Fall haben SIe aufgrund des nur leicht verspäteten Zubringerfluges Ihren Anschlussflug verpasst. Nach diesem Urteil würde Ihnen eine Entschädigung zustehen. Dazu auch das nächste Urteil, welches diese Aussage ebenfalls bekräftigt.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Folglich können SIe bezüglich des verpassten Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa geltend machen.

 

 

 

 

 

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Neben formalen Voraussetzungen (wie Anwendbarkeit der Verordnung 261/2004 u. Ä.), müssen in Ihrem Fall weitere Fragestellungen geklärt werden.

(1) Einheitlichkeit des Fluges

Da Sie auf dem Weg zu Ihrem endgültigen Reiseziel umsteigen mussten und der Flug aus zwei Segmenten bestand, müsste geklärt werden, ob es sich bei um einen „einheitlichen“ Flug handelt, oder nicht. Das ist schwierig mangels Kenntnis vertraglicher Vereinbarungen schwierig zu beantworten. Eine einheitliche Definition gibt es dazu auch nicht. Im Allgemeinen könnte man sagen, dass ein einheitlicher Flug wohl dann vorliegen würde, wenn beide Flugsegmente unter derselben Flugnummer durchgeführt werden.

In folgenden Urteilen wurde den Fluggästen eine Ausgleichszahlung trotz verschiedener Flugnummer zugesprochen:

AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 05. Dezember 2006, Az. 14 C 248/06

„Es ist von einer einheitlichen Flugbuchung auszugehen, insbesondere auch auf Grund der Ausstellung der Bordkarten für die gesamte Flugstrecke bereits in St. Petersburg (vgl. dazu auch AG Hamburg, RRa 2006, 135 n.rkr.). Dort waren die Kläger ca. eineinhalb Stunden vor der geplanten Abflugzeit an dem Abfertigungsschalter und damit rechtzeitig i.S.d. Art. 3 Abs. 2 lit. a VOerschienen.“

LG Leipzig, Urt. v. 10. November 2008, Az. 6 S 319/08

“Die Kläger hatten mit einheitlichem Flugschein einen Flug von Leipzig nach Madrid über Frankfurt a.M. bzw. einen Flug über Madrid nach Leipzig über Frankfurt a.M. gebucht. Die Beförderung sollte daher nach der Vereinbarung zwischen den Parteien in zwei Abschnitten Leipzig – Frankfurt a.M. und Frankfurt a.M. – Madrid erfolgen. Sämtliche Teile der jeweiligen Beförderung waren von der Beklagten zu erbringen. Die Kläger hatten insbesondere nicht zweimal zwei Flüge gebucht; ihnen waren nicht jeweils zwei Flugscheine, einer für einen Flug Leipzig – Frankfurt a.M. und einer für einen Flug Frankfurt a.M. – Madrid bzw. retour ausgestellt worden. Vielmehr war zwischen den Parteien ein einheitlicher Vertrag über einen aus mehreren Abschnitten bestehenden, einheitlich von der Beklagten durchzuführenden Flug geschlossen worden.“

EuGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. C-11/11

„[…]dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.“

In folgenden Urteilen entschieden sich die Gerichte zulasten der Fluggäste:

LG Köln, Urt. v. 19. August 2008, Az. 11 S 350/07

BGH, Urt. v. 30. April 2009, Az. Xa ZR 79/08

„Einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, steht kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung zu.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden.“

Die letztere Entscheidung wurde in zwei weitere Urteilen des BGH bekräftigt (13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12). Wird der Anschlussflug außerhalb der Europäischen Union angetreten, so besteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Um es zusammenzufassen – es könnte ein Anspruch bestehen, bei einem Anschlussflug außerhalb der EU müssten die Voraussetzungen genau geprüft werden.

(2) Ankunftsverspätung

Sie schreiben, dass Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von „etwa“ vier Stunden erreicht haben. Dieses „etwa“ kann (vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Verordnung) eine sehr große Rolle spielen. Gem. Art. 6, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 muss die Verspätung bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km mindestens 4 Stunden betragen. Wird es knapp oder beträgt die Verspätung nur einige Minuten weniger oder mehr, könnte es bereits problematisch werden.

Der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich bereits mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt das Flugzeug als „angekommen“ bezeichnet werden kann (Urt. v. 04.09.2014, Az. C-452/13) und kam zu der Entscheidung, dass:

„Der Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft eines Flugzeuges im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist der, in dem das Flugzeug nach der tatsächlichen Landung mindestens eine Tür zum Aussteigen der Passagiere öffnet.“ Im vorliegenden Fall landete das Flugzeug mit eine Verspätung 3 Stunden und 3 Minuten am Zielort, kurze Zeit darauf wurden Flugzeugtüren geöffnet.

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Hallo Fragesteller,

 

in der Regel ergeben sich Ansprüche bei einer Flugverspätung aus der EG- VO 261/2004.

 

Zu nächst muss geklärt werden, ob es sich um einen Flug im Rahmen des Code-Sharing-Verfahren handelt oder um einen Direktflug. Dabei teilen sich mehrere Fluggesellschaften denselben Flug, fliegen also mit unterschiedlichen Flugnummern (im Gegensatz zu einem Direktflug, wo mehrere Flugzeuge unter denselben Flugnummern fliegen). Wer den jeweiligen Flug ausführt sagt Ihnen in der Regel die Boardkarte oder der Flugplan. Danach richtet sich Ihr Anspruchsgegner.

Es kommt maßgeblich auf die Verspätung am Endziel an. Diese beträgt bei Ihnen ca. 4 Stunden.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Die EG-Verordnung trifft allerdings keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. Erwägungsgrund 15 der Verordnung legt den Gedankten durchaus nahe, dass hinsichtlich der Folgeverspätung ein außergewöhnlicher Umstand stets fortwirken kann.

 

Kann ein Passagier aufgrund einer Flugverspätung nicht umgehend befördert werden, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Diese können aus einer zumutbaren anderweitigen Beförderung bestehen sowie aus Ausgleichszahlungen und der Stornierung des Fluges inklusive einer Rückerstattung der Kosten. Der Passagier kann hierbei allein entscheiden, für welche der Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen er sich entscheidet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist streckenabhängig. Bis zu einer anderen oder späteren Beförderungsart hat das Unternehmen für eine angemessene Versorgung der Passagiere zu sorgen.

 

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Folglich können Sie bezüglich des verpassten Anschlussfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa geltend machen.

 

 

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Lieber Fragesteller,

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10, einfach mal bei Google eingeben: "85 S 113/11 Reise-Recht-Wiki.de")). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11, einfach mal bei Google eingeben: "X ZR 127/11 Reise-Recht-Wiki.de").

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11), einfach mal bei Google eingeben: "29 C 655/12 (11) Reise-Recht-Wiki.de")).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug von Düsseldorf nach Frankfurt hatte etwa eine Stunde Verspätung. Dies führte dazu, dass Sie Ihren Anschlussflug verpassten, eine Umbuchung durchgeführt wurde und Sie mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Reiseziel Los Angeles ankamen.

Ihre Fragen beziehen sich auf die Ihnen möglicherweise zustehenden Entschädigungen. Ihnen könnten Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

> Ausgleichszahlungen bei verpasstem Anschlussflug

Der Flug von Düsseldorf nach Frankfurt hatte lediglich etwa eine Stunde Verspätung. Bei einer solch geringen Verspätung können Sie wohl eher keine Ausgleichszahlungen geltend machen.

Doch anders könnte es bei Ihrem umgebuchten Weiterflug und der dann folgenden Verspätung von 4 Stunden am Zielort sein.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich konnte ich Ihrer Nachricht aber keine Informationen entnehmen.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro (pro Fluggast) haben. Weigert sich die Lufthansa weiterhin eine Entschädigung zu zahlen, dann ist Ihnen anzuraten sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Frankfurt nur verpasst, weil Ihr Flug dorthin mit einer Verspätung von ungefähr 1 Stunde abgeflogen ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Los Angeles gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen Lufthansa für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur 1 Stunde Verspätung hatte und dieses an sich zu keinem Anspruch auf Ausgleichszahlung führen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Los Angeles beträgt 9.121 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

 

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Hallo,

du hast direkt über Lufthansa einen Flug mit der Route DUS-FRAU-LAX gebucht. Die Reise begann bereits mit einer Verspätung von etwas weniger als einer Stunde von der Strecke von DUS nach FRA. Wegen dieser Verspätung hast du deinen Flug von FRA nach LAX verpasst. Du warst daher gezwungen den nächsten Flug zu nehmen, wodurch du mit einer Verspätung von circa vier Stunden an deinem Zielflughafen angekommen bist.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung (VO) geltend zu machen.

Folgende Ausgleichsleistungen sind möglich:

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung könnte sich aus der Verspätung ergeben. Maßgeblich ist dabei auf welche Zeit abzustellen ist. Das erste Leg startete mit einer Verspätung von weniger als einer Stunde. Das zweite Leg endete mit einer Verspätung am Ankunftsort von vier Stunden. In verschiedenen Urteilen wurde bereits festgestellt, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Abfluges, sondern auf den der Ankunft am Zielort ankommt.

Beispielhaft dafür ist folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Der europäische Gerichtshof hat hier noch einmal verdeutlicht, dass auf die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen abzustellen ist. Das „Endziel“ ist somit Maßgebend. Das „Endziel“ meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugticket beziehungsweise bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Aufgrund der Ausführungen des EuGH vertrete ich die Auffassung, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO besteht. Dieser könnte sich in deinem Fall auf 600 Euro belaufen.

Beantwortet von (9,480 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Düsseldorf über Frankfurt nach Los Angeles gebucht.  Sie haben Ihren Anschlussflug in Frankfurt nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug eine Verspätung von 1 Stunde hatte. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann mit einer Verspätung von ungefähr 3,5 Stunden in Los Angeles angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Düsseldorf und Los Angeles beträgt 9.121 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu.

 

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