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Hallo,

Unser Lufthansa Flug ist erst nach 1 1/2 Stunden verspätet von Ibiza gestartet, dadurch haben wir unseren Anschlussflug von München nach  Stuttgart verpasst. Kein Weiterflug nach Stuttgart ist heute möglich. Erst morgen um 8.15 Uhr. Da wir aber heute noch nach Hause müssen, haben wir uns einen Mietwagen für die Heimfahrt genommen. Die Kosten übernimmt die Lufthansa.  Steht uns noch eine Entschädigung zu? Kommen nun ca. 3 Stunden später in Stuttgart an.

Ich freue mich über Antworten
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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Hallo Carmen,

da Ihr Flug mit Luftfhansa in Ibiza erst 1 1/2 Stunden später als geplant gestartet ist, konnten Sie Ihren Anschlussflug von München nach Stuttgart nicht mehr erreichen, weswegen Sie Ihre Heimreise nun mit dem Mietwagen antreten mussten. Diese Kosten werden von Lufthansa übernommen. Jetzt fragen Sie sich, ob Sie zusätzlich einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Die Anspruchsgrundlage wäre in dem Fall die Verordnung (EG) Nr. 261/2004.  In dieser Verordnung wurden aber keine Ansprüche, die aufgrund einer Verspätung entstehen können, festgelegt. Allerdings kann der Fluggast im Fall einer Verspätung unter Umständen dieselben Ansprüche die bei einer Annullierung des Fluges entstehen können, geltend machen. 

Damit der von einer Verspätung betroffene Fluggast Ansprüche die bei einer Annullierung entstehen können, geltend machen kann, darf er sein Endziel nicht eher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:

AG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2011, Az. 27 C 5060/10 (bei Google einfach eingeben: "27 C 5060/10 reise-recht-wiki.de")

Bei einer großen Verspätung steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Fluges ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung zu, sofern er sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.

Sie geben an, dass Sie durch die Verspätung nun ca. 3 Stunden später als geplant in Stuttgart ankommen. Damit können Sie meiner Meinung nach gegen Lufthansa wie bei einer Annullierung, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung geltend machen. 

In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung  wurden für die Ausgleichszahlung folgende Höhen festgelegt, die sich aus der unmittelbaren Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsflughafen ergeben:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Die Entfernung zwischen Ibiza und Stuttgart beträgt ca. 1300km, sodass Ihnen meiner Meinung nach eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) zusteht.

Zu guter Letzt möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt und keinen Rechtsrat. Daher könnte es sich durchaus als hilfreich erweisen zusätzlich eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo Carmen, 

 

in Fällen wie Ihren, also wenn ein Anschlussflug verpasst wurde, so könnten u.U. gewisse Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 greifen. 

In erster Linie kommt bei Verspätungen ein Anspruch aus Art. 7 in Betracht, der einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen regelt. 

 

Dafür müssen allerdings verschiedene Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss das Endziel mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden erreicht worden sein und beide Flüge müssen in Kombination gebucht worden sein. 

Liegt dies vor, so kommen Entschädigungszahlungen in folgender Höhe in Frage:

 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen

Diese Entschädigung gilt pro Person. 

 

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

 

Allerdings ist an dieser Stelle fraglich, warum es zu dem verzögerten Flugstart kam. Liegen nämlich außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 III der Verordnung vor, so kann es sein, dass Lufthansa von dieser Zahlungspflicht befreit ist. 

 

AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az 132 C 304/07(zu finden über die Google-Suche „132 C 304/07 reise-recht-wiki“)

Ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von der Last einer Ausgleichszahlung befreien würde, muss gut begründet werden. Insbesondere muss eine Airline darlegen, dass es ihr unmöglich war, den Flug noch stattfinden zu lassen. Führt eine Airline lediglich einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ ohne weitere Erläuterungen an, so hat sie ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan und muss die Ausgleichszahlung erbringen.

Jedenfalls ist schon einmal gut, dass Lufthansa die Kosten für den Mietwagen übernimmt. Bei konkreten Fragen, die sich auf eine Rechtsberatung beziehen, so müssten Sie sich allerdings eher an einen Fachanwalt wenden. 

 

Viel Erfolg!

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Sie wollten einen Flug von Ibiza über München nach Stuttgart wahrnehmen. Der erste Flug hatte jedoch eine Verspätung, weshalb Sie den Anschlussflug von München nach Stuttgart verpasst haben. Sie mussten dann mit dem Auto fahren.

Lufthansa hat die Kosten hierfür übernommen. Sie fragen sich jedoch, ob Sie zusätzlich noch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich also gegenüber der Fluggesellschaft aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fraglich ist, ob diese in Ihrem Fall in Frage kommen, da der erste Flug nur eine Verspätung von 1,5 Std hatte. 

Sie haben Ihren Flug also nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug eine Verspätung von 1,5 Std hatte. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „Az.: C-452/13 8  reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1,5 Std Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann mit einer Verspätung von ungefähr 3 Stunden in Stuttgart angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az.: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Lufthansa. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Ibiza und Stuttgart beträgt 1.259,89 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR zu.

Nun wurden Ihnen bereits die Fahrtkosten erstattet. Hier stellt sich nun die Frage wie sich diese Ansprüche zueinander verhalten. 

Eine Anrechnung ergibt sich aus Art. 12 VO Weiter gehender Schadensersatz:

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzel- staatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Art. 12 VO Nr. 261/2004 besagt also, dass Schadensersatzansprüche tatsächlich auf die Ausgleichszahlungen angerechnet werden. Das würde in Ihrem Fall bedeuten, dass bei der Ausgleichszahlung die Fahrtkosten abgezogen werden müssen.

So auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 66/14 (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „Az: 2-24 S 66/14 reise-recht-wiki“)

Schadensersatzansprüche sind auf eine zu zahlende Ausgleichsleistung anzurechnen, um eine Überkompensation der Kläger zu vermeiden.

Ich denke also, dass Ihnen zwar eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 EUR pro Person zusteht. Von dieser Summe wird meines Erachtens jedoch die bereits bezahlte Fahrtkosten abgezogen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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