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Hey,
vielleicht finde ich hier eine Antwort auf meine Frage.

Ich habe zunächst eine Freund in Österreich besucht. Von Wien aus bin ich dann in meinem wohlverdienten Urlaub nach Singapur geflogen. Es war kein Direktflug, sondern wir mussten einen Zwischenstopp in Frankfurt am Main einlegen.
Nun kam es jedoch zu einiger Verspätung, weshalb ich gerne wissen möchte, ob mir deshalb irgendwelche Ansprüche zustehen und mein Geld (zumindest einenTeil davon) erstattet bekommen kann.

Singapur erreichten wir erst mit über 21 Std. Verspätung.
Grund dafür war, dass der Flieger aus Wien nicht pünktlich gestartet ist. Anstatt dass wir Frankfurt um 20 Uhr  erreichten, erreichten wir Frankfurt erst kurz nach 21 Uhr. An sich ist das keine große Verspätung -zumindest für mich nicht-, aber das sorgte dafür, dass ich meinen Anschlussflug von FRA nach Singapur nicht mehr rechtzeitig erreichte.
Hätten wir pünktlich in Wien gestartet, hätte man noch gut 1,5 Std Zeit bis zum Abflug des Anschlussfluges gehabt. Aufgrund der Verspätung blieben mir jedoch knapp 45-50min. In dieser Zeit habe ich es einfach nicht mehr rechtzeitig geschafft, meinen Anschlussflug pünktlich zu erreichen.

Ich meldete mich deshalb bei der Fluggesellschaft, die für die Verspätung verantwortlich war und verlangte eine entsprechende Entschädigung.
Ich wurde am Telefon gefühlt 100mal weitergeleitet, bevor sich endlich irgendjemand meinem Problem widmete. Der Herr mit dem ich dann letztendlich mein Problem besprochen hatte, meinte jedoch zu mir, dass mir keinerlei Ansprüche zustehen und dass auch eine Klage wenig Erfolg bringen würde (lustig fand ich dabei, dass er sofort vom Klagen gesprochen hat, obwohl ich eigntl. noch gar nicht dazu tendierte). Grund dafür sei, dass mir
►1. noch genügend Zeit übrig blieb, in der ich meinen Anschlussflieger hätte pünktlich erreichen können. Ich hätte  
        mich halt etwas beeilen müssen und nicht (sinngemäß) trödeln sollen und
►2. beruhte die Verspätung auf einen 'außergewöhnlichen Umstand' , da es in Wien schon die ganze Zeit
         schlechtes Wetter gab, dieses jedoch um 17:30 Uhr seinen Höhepunkt erreichte, indem es anfing ganz stark zu
         gewittern, weshalb es den Mitarbeitern der Fluggesellschaft nicht möglich war, das betroffene Flugzeug zu
         betanken. Denn das Gewitter hätte während des Tankvorgangs evtl eine Brand-/ Explosionsgefahr verursachen
         können und dies wollten sie nicht riskieren, weshalb sie warten mussten, bis sich das Gewitter wieder wieder
         verzieht. Und nur deshalb kam es überhaupt zu einer Verzögerung des Startvorganges.


STimmt das so? Kann ich deshalb keine Zahlung von denen verlangen?

 

Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Hallo,

 

du hast einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur gebucht. Leider kam es dann zu einer Verspätung auf dem ersten Flugabschnitt. Dadurch hast du dann leider auch deinen Anschlussflug verpasst und Singapur dann letztendlich mit einer Verspätung von 21 Stunden erreicht. Grund für die Verspätung des ersten Fluges war anscheinend schlechtes Gewitter, sodass eine Betankung nicht gefahrlos möglich war.

Du fragst dich nun, ob du eine Möglichkeit hast eine Entschädigung zu verlangen.

Da es sich um eine Nur-Flug-Verbindung handelt, so greifen regelmäßig die Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese ist hier meiner Meinung nach auch anwendbar, da der Flug aus einem Mitgliedsstaat startete.
Nun muss geprüft werden, ob ihr Fall auch unter einen Tatbestand der Verordnung fällt. Dazu ist auf folgendes Urteil zu verweisen:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Gem. Art. 7 der Verordnung kommen demnach also höchstwahrscheinlich Ausgleichsleistungen in Betracht. Diese variieren zwischen einer Höhe von 250 bis 600 Euro je nach Flugstrecke. Zwar war nur der erste Flug von Wien nach Frankfurt von der Verspätung betroffen, jedoch hast du dadurch auch den Anschluss nach Singapur verpasst. Deshalb gilt es zu klären welche Strecke zur Berechnung der Ausgleichsleistungen heranzuziehen ist. Dazu hier:

EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 (bei Google zu finden unter: "C-559/16 reise-recht-wiki.de")
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luft­linien­entfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.

Deshalb könnte vorliegend wohl eine Entschädigung von 600 Euro anfallen, da die Strecke zwischen Wien und Singapur maßgebend ist.

Allerdings könnte vorliegend noch ein Ausschlussgrund der Airline für die Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen bestehen. Dies ist etwas dann der Fall:

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Wenn also außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 III der Verordnung vorliegen und auch alle zumutbaren Maßnahmen seitens der Fluggesellschaft ergriffen wurden, so müssen die Ausgleichszahlungen eventuell nicht gezahlt werden.

Sie schildern, dass es anscheinend aufgrund des Gewitters nicht möglich war das Flugzeug zu tanken, da eine erhöhte Brand- und Explosionsgefahr bestehen würde.

Fraglich ist nun, wie dies rechtlich einzuordnen ist. Dazu dieses Urteil:

AG Köln, Urt. v. 17.02.2016, Az.: 114 C 208/15(bei Google zu finden unter: "114 C 208/15 reise-recht-wiki.de")
Trifft eine Fluggesellschaft die Entscheidung die Betankung des Flugzeugs aufgrund eines Gewitters einzustellen und kommt es dadurch zu einer Verspätung, so kann die Fluggesellschaft sich nicht auf außergewöhnliche Umstände gem. Art. 5 III berufen.

Damit hat das betroffene Luftfahrtunternehmen auch konkret darzulegen, weshalb es die Wetterlage nicht zugelassen hat, den Flug rechtzeitig zu starten. Hier wurde darauf verwiesen, dass die Betankung eines Flugzeugs aufgrund der Brandgefahr während eines Gewitters nicht vorgenommen werden kann, so. Allerdings ist auf die jeweiligen Verhältnisse an Ort und Zeit zu verweisen, für welche die Fluggesellschaft auch die Darlegungs- und Beweislast trägt. Der bloße Verweis auf eine Brand- und Explosionsgefahr während des Betankungsvorgangs eines Flugzeugs bei Gewitter ist laut Auffassung des Gerichts nicht ausreichend.

 

Daher ist es gut möglich, dass du einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Allerdings kann es auch gut sein, dass ein Gericht diesbezüglich anders entscheidet. Eine Sicherheit ist nie gegeben. Allerdings würde ich dir raten, dass du dich nochmal an die Airline wendest und auf dieses Urteil verweist. Vielleicht sind sie dann bereit zu reden.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Wien über Frankfurt nach Singapur wahrgenommen. Der Flug von Wien nach Frankfurt ist jedoch nicht pünktlich gestartet, sodass Sie den Anschlussflug verpasst haben und mit einer Verspätung von 21 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Singapur angekommen sind.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Hier wirft Ihnen die Fluggesellschaft jedoch nun vor, dass Sie selber ein Verschulden für das Verpassen des Anschlussfluges trifft, da Sie eigentlich genug Zeit gehabt hätten diesen zu erreichen. Das müsste hier überprüft werden, denn falls Sie wirklich ein Verschulden an dem Verpassen trifft, denke ich, dass ein Anspruch entfallen könnte. Hier muss der konkrete Einzelfall berücksichtigt werden, also zum Beispiel was dem Fluggast zuzumuten ist, wie groß der Flugghafen ist u.ä.

Von dem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreiet werden, wenn sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände beruft.

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Fortsetzung...

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Fortsetzung...

In Ihrem Fall war Grund für die Verspätung, dass das Flugzeug aufgrund von Gewitter nicht betankt werden konnte. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.  

Ob schlechte Wetterbedingungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, ist nicht immer ganz leicht zu beurteilen und muss für jeden Einzelfall bewertet werden. Hier aber einige Urteile, in denen das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes bejaht wurde:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

In Ihrem Fall konnte das Flugzeug aufgrund des Wetters nicht betankt werden. Über einen ähnlichen Fall hat im Jahre 2016 das AG Köln entschieden:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.02.2016, Az. 114 C 208/15

Stellt eine Fluggesellschaft die Betankung eines Flugzeugs wegen eines Gewitters ein und kommt es dadurch zu einer Flugverspätung, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastrechteVO) stützen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen stehen somit Ausgleichszahlungen nach Art.7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu.

Da dieses Urteil Ihrem Fall sehr ähnlich ist, könnte ich mir vorstellen, dass auch in Ihrem Fall nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen ist, der die Fluggesellschaft vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreien würde.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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