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Ich hatte mir eine Rundreise durch Marokko selbstständig zusammengestellt und gebucht, diese sollte eine Woche dauern. Die Reise an sich hat auch geklappt, so wie ich mir das vorgestellt hatte, und alles ist zu meiner Zufriedenheit gelaufen, aber der Knackpunkt an der Reise war der Hinflug von  berlin nach Agadir in marokko. Dieser Flug sollte planmäßig einen Zwischenstopp in Casablanca einlegen, wo ich auch das Flugzeug wechseln sollte.

Für diese Flugstrecke erhielt ich auch eine bestätigte Buchung, und konnte am Abflugtag in berlin schon für die gesamte Reise einchecken.

Das ausführende Flugunternehmen war übrigens Royal Air Maroc. Leider Flog die Maschine von Berlin nach Casablanca etwas verspätet ab, was auch dazu führte, dass ich etwas verspätet in Casablanca ankam.

Als ich dort am Flughafen ankam, begab ich mich so schnell ich konnte zum richtigen Gate, um nach Agadir zu fliegen, dort wurde mir jedoch der Zugang zum Flugzeug verwehrt. Das wurde damit begründet, dass ich nicht pünktlich am Gate erschien, und mein Sitzplatz deswegen einer anderen Person zugeteilt wurde. Ich war sehr verwundert über diesen Umstand, dürfen die das so einfach?

Jedenfalls wurde mir der Zugang verwehrt, und ich konnte nicht mitfliegen. Da ich aber einen zeitplan hatte, den ich eingehalten wollte, buchte ich mir am Flughafen einen anderen Flug mit einer anderen Maschine, aber immernoch mit Royal Air Maroc, und erreichte Agadir somit 4 Stunden später als geplant.

Als ich wieder in Deutschland war, schrieb ich eine Email an die Airline und verlangte eine Entschädigung für die Nichtbeförderung gemäß der EU-Richtlinie. Aber die sagten mir, dass für diese EU-Richtlinie keine gültigkeit hat, dabei hatte ich doch diese Reise in berlin angetreten, und gebucht?

Daher die frage: Liegt ein FLug im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der verordnung vor, wenn der Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens planmäßige Zwischenlandungen außerhalb des Gebiets der Europäischen Union mit einem Wechsel des Fluggeräts enthält?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Berlin über Casablanca nach Agadir wahrgenommen. Auf dem Flug von Berlin nach Casablanca kam es zu einer Verspätung, weshalb Sie bei Ihrem Anschlussflug nicht mehr reingelassen wurden Sie sind letztendlich mit einer Verspätung von 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind. 

Wie Sie schon richtig erkannt haben, könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte zustehen.

Nun stellt sich zunächst die Frage, ob diese in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet.

Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Sie treten Ihren Flug in Berlin an, also auf einem Flughafen eines Mitgliedstaates. Meines Erachtens ist in Ihrem Fall also die Europäische Fluggastrechte Verordnung anwendbar. 

Sie könnten also möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 geltend machen. Die Höhe dieses ergibt sich aus de Entfernung und bemisst sich wie folgt: 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Vei einer Verspätung geht es nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von über 4 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. Die Voraussetzungen de Art. 7 sind also soweit erfüllt und Sie könnten meines Erachtens also durchaus einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es bei Ihrem Flug eine Zwischenlandung gab und dieser Umsteigeflughafen außerhalb der EU lag. Siehe dafür folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Für einen genaueren Rechtsrat könnte es aufgrund der komplexen Einzelheiten außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Flugrecht einzuschalten.

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