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Wir müssen wegen einer Condor Flugumbuchung unbedingt einen Fachanwalt für Fluggastrechte finden. Die Condor reagiert auf unsere Briefe nur mit dem üblichen Hinhalten und verzögern. Wir sind mit 7 Personen mit Condor nach Griechenland geflogen, aber am Flughafen kam schon eine Dame von Condor auf uns zu und teilte uns eine Bescheinigung über die Flugunregelmäßigkeit aus, dass unser Flug leider über 7 Stunden Verspätung hätte und wir umgebucht waren. Wir waren erstmal erstaunt dass wir einfach so ohne unser einverständnis umgebucht wurden und es ging am gleichen tag noch ein anderer Flug nach Griechenland mit Condor, der nur 2 Stundenm Wartezeit für uns bedeutet hätte. Auf den hatte Condor uns aber natürlich nicht umgebucht. Wir wissen, dass uns nach der Fluggastrechteverordnung 400 € pro Person zusteht, aber Condor stellt sich einfach stur. Wir haben schon 3 Briefe hingeschickt aber immer kommen nur die gleichen Antworten. Jetzt wollen wir einen Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten, sind uns aber im unklaren wegen der Kosten. Kann man einen Anwalt einfach so einschalten oder sollte man vorher mahnen? Wir haben ja 3 Briefe schon an Condor geschickt, obwohl wir jetzt nie Mahnung daraufgeschrieben haben. Muss man das machen? Was kostet so ein Fachanwalt für Fluggastrechte? Wenn wir gewinnen muss Condor ja die Anwaltsgebühren zahlen, gilt das auch für die Gebühren eines Fachanwalt?

CONDOR Antwort 1:

 

Von: <kundenbetreuung@condor.com>
Betreff: CON-17/02-02243

Sehr geehrter Herr xxx,
wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Schreibens vom xx.xx.2017.
Die Bearbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Bis dahin bitten wir Sie um etwas Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
Fax: +49 (0)6171 65 2127
E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
http://www.condor.com
Wir lieben Fliegen.
 

 

CONDOR Antwort 2:

Von: Ihr Condor Kundenservice <reservation@condor.com>
Betreff: CON-17/02-02243
Datum: xx.xx.2017

Sehr geehrter Herr xxx,
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an unsere Kundenbetreuung weitergeleitet.
Aufgrund des nicht unerheblichen E-Mail Aufkommens und der sorgfältigen Betrachtung jedes Falles kann es in Ausnahmefällen zu einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen kommen.
Wir bitten Sie um etwas Geduld und hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Janine Sxxxxxx
Condor Logo
Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail: reservation@condor.com
Fon: +49 (0) 1 80 6 767 767 (0,20 €/Anruf)*
* 0,20€/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,60€/Anruf
Wir lieben Fliegen.
http://www.condor.com
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen
Mails beifügen.
Telefonisch erreichen Sie uns täglich - rund um die Uhr.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 

 

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
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1 Antwort

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Ihr Flug mit Condr hatte eine Verspätung von 7 Stunden. Zunächst einmal ist es richtig, dass Sie bei einer Flugverspätung Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 haben. Wie hoch die Ausgleichszahlung am Ende ausfällt, hängt von der Flugdistanz ab und ergibt sich aus Art. 7 VO Nr. 261/2004:

 

- bei einer Flugstrecke bis zu 1500 km – 250 €

- bei einer Flugstrecke von 1500 km bis zu 3500 km innerhalb der EU – 400€

- bei einer Flugstrecke über 3500 km auch außerhalb der EU – 600€

 

Sie sollten allerdings beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn sie außergewöhnliche Umstände gelten machen kann. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände, Sie als Passagiere müssen dies nicht darlegen.

Sie haben für sich selbst einen Anspruch von 400 EUR pro Person errechnet. Die Airline kann Ihnen dies auch als Gutschein in Aussicht stellen, dazu benötigt sie allerdings Ihrer schriftlichen Einwilligung.

Sie sollten zunächst einmal versuchen, Ihren Anspruch so geltend zu machen und mit der Einschaltung eines Anwalts drohen.

Falls das keine Wirkung zeigt, sollten Sie überlegen, ob Sie einen Fachanwalt für Flug- und Passagierrechte einschalten wollen. Falls Sie vor Gericht ziehen, müssen die Kosten von der gegnerischen Seite übernommen werden, wenn ein wirksamer Anspruch besteht und eine außergerichtliche Einigung nicht absehbar war. Diese müssen gezahlt werden, egal in welcher Form die Ausgleichsleistungen getilgt wurden.

Siehe dafür auch folgendes Urteil:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (einfach über Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“)

Die Anwaltskosten eines Passagiers müssen im Streit mit einer Airline dann ersetzt werden, wenn klar wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

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