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Moin zusammen,
ich habe über Expedia meine Flüge von Brüssel nach Kona/Hawaii gebucht und wieder zurück. 
Jetzt wird sich der letzte Flug verspäten (KOA->LAX->JFK->BRU) und das deutlich mehr als 3 Std. 
Ich hätte jetzt gelesen das:
"Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004 kommen bei Flügen, die in der EU starten und bei Flügen von EU-Fluggesellschaften aus einen Drittland in die EU, in Betracht.
 
Bedeutet das ich der Airline jetzt mehr oder weniger ausgeliefert bin? Oder versteht man unter "Starten" der ursprünglich Abflug aus BRU?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (140 Punkte)
wieder getaggt von
+2 Punkte

2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Brüssel nach Kona/Hawaii mit verschiedenen Stops gebucht und wieder zurück. Jetzt ´wurden Sie darüber informiert, dass sich der letzte Flug von New York nach Brüssel um mehr als 3 Stunden verspäten wird. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen können.

Fraglich ist, ob in Ihrem Fall der Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung überhaupt eröffnet ist.

Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Die ausführende Airline ist Delta Airlines. Diese ist eine US-amerikanische Fluggesellschaft mit Sitz in Atlanta. So müsste der Flughafen von dem Sie den Flug antreten, ein Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats sein. Hier stellt sich die Frage welcher Flughafen maßgeblich ist. Sie haben den Flug als ganzen Flug mit verschiedenen Stops und nicht als unabhägige Einzelflüge gebucht. Ich würde daher sagen, dass der Flughafen der Startflughafen ist, der auf dem Flugticket als Anfangsflughafen angegeben ist. In Ihrem Fall wurde ein Teil des Rückfluges verschoben. Also der Flug von Kona/Hawaii nach Brüssel. Hawaii gehört nicht zu der EU. Daher ging die Reise von einem Drittstaat aus und der Anwendungsbereich ist in Ihrem Fall leider nicht eröffnet.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo oschmidt,

du hast Flüge von Brüssel nach Kona und wieder zurück gebucht. Dein Rückflug verspätete sich.

Du fragst, ob die EU-VO für deine Verbindung in Frage kommt:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dein Flug startet in Kona, und damit nicht in einem Mitgliedsstaat, und die ausführende Airline ist Delta, welche kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

Daher ergeben sich keine Ansprüche für dich aus der EU-VO.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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