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Bezüglich der ersten Annullierung könnte (wie schon im anderen Beitrag von Bugrad erwähnt) ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus Art. 7 der Fluggastrechteverordnung in Betracht kommen, soweit sich Lufthansa nicht wirksam auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Bei Annullierungen haben Fluggäste allerdings auch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dabei kann man zwischen diesen Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben sich diesbezüglich zu einer anderweitigen Beförderung entschlossen. Ich gehe davon aus, dass durch diese Umbuchung weitere Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden und damit kein weiterer Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft besteht. Meines Erachtens nach steht Ihnen hinsichtlich des ersten Fluges wahrscheinlich ein Anspruch zu, allerdings nicht bezüglich des zweiten, da Sie eine Umbuchung zum nächstmöglichen Termin in Anspruch genommen haben.

 

Dabei bin ich mir aber nicht hundertprozentig sicher. Urteile habe ich zu diesem Spezialfall leider keine gefunden. Im Zweifel sollten Sie sich wirklich von einem Fachanwalt für Fluggastrechte beraten lassen.

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