Ihr Rückflug von den Kapverdischen Inseln wurde annulliert und Ihnen wurde eine Ersatzbeförderung angeboten, welche aber schlechtere Reisebedingungen hat.
Bei einer Annullierung ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Dazu auch das folgende Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Bei einer Annullierung ergeben sich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
Sie haben zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004, wenn Sie nicht mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert werden.
Ihre konkrete Frage bezieht sich nun jedoch auf den Anspruch auf anderweitige Beförderung, welcher sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 ergibt.
Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie haben also einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.
Ihnen wurde jedoch nur ein Flug zu deutlich schlechteren Konditionen und mit längeren Wartezeiten angeboten. Dieses stellt meines Erachtens keine alternative Beförderung unter gleichen Reisebedinungen dar. Sind Ihnen durch die Flugumbuchung also zusätzliche Kosten entstanden, können Sie diese im Wege des Aufwendungsersatzes von der Fluggesellschaft verlangen. Denn die Fluggesellschaft ist verpflichtet, dem Fluggast sämtliche Kosten und Aufwendungen , die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren zurück zu erstatten. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Falls Ihnen also zusätzliche Fahrtkosten oder ähnliches entstanden sind, muss die Fluggesellschaft Ihnen diese zurückerstatten. Dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst meines Erachtens jedoch nur finanzielle Einbußen und stellt keinen Entschädigungsanspruch dar.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Wegen der komplizierten Einzelheiten könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.