Hallo,
Ihr Flug mit Lufthansa von Nizza nach München wurde annulliert. Daraufhin wurden Sie umgebucht auf einem Flug am nächsten Tag. Dadurch hat Ihre Frau auch einen Arbeitstag verpasst, an welchem sie Urlaub nehmen musste. Sie fragen sich nun, welche rechtlichen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Da eine Annullierung vorliegt, könnten Ansprüche aus der europäischen FluggastrechteVO vorliegen.
Aufschluss darüber gibt uns Artikel 5 der VO:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.
Insofern möchte ich zunächst auf den Verweis auf Art. 7 der Verordnung eingehen.
In diesem wird die pauschale Höhe über die Ausgleichszahlungen angegeben. Diese betragen 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km oder 600 EUR bei anderen Flügen.
Beachtlich ist hierbei, dass diese Ausgleichszahlungen eigentlich nicht geleistet werden müssten, wenn Sie rechtzeitig im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Dies ist hier ja anscheinend nicht geschehen. Ein Luftfahrtunternehmen trägt im Zweifel auch die Beweislast für die rechtzeitige Informationsvergabe.
Eine Alternativbeförderung wurde Ihnen ebenso angeboten. Aus Art. 9 ergeben sich auch Ansprüche auf Betreuungsleistungen, wie bspw. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, sowie eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung.
Ein Anspruch auf den Schadensersatz bzgl. des verpassten Arbeitstages, ist für mich nicht ersichtlich. Ich kann Ihnen nur raten, sich an Lufthansa direkt zu wenden und Entschädigungszahlungen zu fordern.