Hallo,
bei Ihnen liegt der Fall vor, dass Sie einen Flug von Düsseldorf nach New York gebucht haben. Nun wurde dieser geändert, so dass nun ein Umstieg in München erforderlich ist. Umsteigezeit wäre dann 45 Minuten. Sie fragen sich nun, ob Sie die Änderung akzeptieren müssen oder ob Sie eine Entschädigung verlangen können.
Zunächst müsste man erst einmal schauen, ob dieser Fall unter die EU-Fluggastrechte-VO fällt. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs sollte kein Problem liegen. Aber es ist nicht ganz klar, ob diese Konstellation als Annullierung zu qualifizieren ist.
Der Begriff wird in Art. 2 lit. l) VO als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert. Eine Nichtdurchführung liegt dann vor, wenn der von dem Fluggast gebuchte und bestätigte Flug nicht durchgeführt wird oder sich hinsichtlich der Flugplanung anders als geplant herausstellt. Dies könnte bei Ihnen wohl bejahen. Allerdings sind die Änderungen hinsichtlich des Flugplans, was bei Ihnen ja wohl auch mit Änderungen der Abflug- und Ankunftszeiten verbunden ist, nicht immer gleich als Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung zu sehen. Allerdings wurde in Ihrem Fall wohl auch die Flugnummer geändert, d.h. der ursprüngliche Flug findet nicht mehr in der ursprünglich gebuchten Art und Weise vor, weshalb wohl von einer Annullierung auszugehen ist.
Bei Annullierungen greift dann in erster Linie der Art. 5 der Verordnung. Hinsichtlich einer Entschädigung wird dabei auf Art. 7 der Verordnung verwiesen, welcher einen Ausgleichsanspruch zum Inhalt hat. Die Höhe dessen beträgt je nach Strecke:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Sie geben allerdings in Ihrer Beschreibung nicht an, wann der betreffende Flug stattfinden soll. Ebenso ist wichtig, wann Sie von der Verlegung erfahren haben. Denn die eben erwähnten Ausgleichsleistungen müssen z.B. dann nicht gezahlt werden, wenn die Airline ihre Fluggäste mind. 2 Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden. Da Sie noch relativ entspannt wirken, geh ich mal davon aus, dass dies hier zutrifft.
Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen die Ausgleichszahlungen dann nicht gezahlt werden, wenn sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten haben, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, dass es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Insofern würde ich aufgrund der mangelnden Infos wohl davon ausgehen, dass die Änderung zu akzeptieren ist.