Guten Tag Erwin,
in Ihrem Fall könnte sich meiner Meinung nach ein Blick in die EU-Fluggastrechteverordnung lohnen. Bei einer Annullierung (eine solche liegt in deinem Fall meiner Meinung nach vor) steht dem Fluggast gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) eine Ausgleichszahlung zu, deren Höhe sich aus Artikel 7 Absatz 1 ergibt.
Im Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung wird aber auch ein Fall geregelt, durch welchen die Airline von der Zahlung einer Ausgleichsleistung befreit ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Grund für die Annullierung einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, also auf Umstände die für die Airline weder beeinflussbar noch umgangen werden können.
In deinem Fall musste Lufthansa den Flug annullieren, da der Luftraum aufgrund einer durch einen Vulkanausbruch bedingten Aschewolke gesperrt worden ist.
Es stellt sich daher nun die Frage, ob dieser Umstand einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand begründet.
Ich habe zu dieser Frage ein Urteil gefunden, das die Frage meiner Meinung nach ausreichend beantworten sollte:
AG Köln, Urteil vom 18.5.2011, Az. 132 C 314/10 (den Volltext dieses Urteils finden Sie, wenn Sie auf "reise-recht-wiki.de" suchen: "132 C 314/10")
Der Kläger hatte für sich und 2 Kollegen einen Flug mit Lufthansa von Hamburg nach München gebucht. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug am Vorabend, nachdem die Deutsche Luftsicherung aufgrund des einige Tage zuvor ausgebrochenen isländischen Vulkans Eyjafjallajökull auf Island eine Luftraumsperrung verhängt hatte, wonach lediglich Sichtflüge innerhalb Deutschlands zulässig waren.
Der Kläger buchte daraufhin Ersatzflüge bei einer anderen Airline, die die Flugstrecke Hamburg-München am geplanten Abflugtag bediente, nachdem der Luftraum nach entsprechender Ankündigung durch die Deutsche Luftsicherung einige Stunden später wieder geöffnet worden war. Die Lufthansa erstattete dem Kläger einen Betrag i.H.v. 37,43€ pro Fluggast. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt, der zusätzlich jeweils 250€ Ausgleichszahlung gemäß der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 forderte. Die Lufthansa lehnte dies ab.
Das AG Köln hält die Klage für unbegründet. Die Lufthansa sei von der Leistung einer Ausgleichszahlung befreit, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Der Ausbruch des isländischen Vulkans und die über Europa hinweg ziehende Aschewolke und die damit einhergehende vorübergehende Sperrung des Luftraumes durch die Deutsche Luftsicherung höhere Gewalt und demnach "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 darstellen.
Wie Sie sehen wird in dem hier verhandelten Fall, der meines Erachtens nach ähnlich wie ihrer ist, festgelegt, dass der Vulkanausbruch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt für den die Airline nicht zu haften hat.
Daher denke ich, dass auch in Ihrem Fall von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden kann. Damit sehe ich Lufthansa nicht in der Pflicht Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€ pro Person gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der EU-Fluggastrechteverordnung zu zahlen.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Daher kann es sich durchaus als hilfreich erweisen, zusätzlich einen Fachanwalt um Rat zu fragen.