Hallo,
diese Frage dreht sich um die Problematik eines technischen Defekts und ob ein solcher den Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der europäischen FluggastrechteVO entfallen lässt. Ein solcher Anspruch kommt grundlegend in Betracht, wenn ein Flugreisender mit einer Verspätung von über 3 Stunden an seinem Zielort ankommt.
Allerdings muss die Verordnung auch anwendbar sein. Sie beschreiben nämlich nicht mit welcher Airline Sie geflogen sind. Dies ist insofern von Bedeutung, als dass Art. 3 der Verordnung festlegt, dass diese nur gilt, wenn man von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats fliegt, wenn dieser Flug von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, so kommt bei einer Strecke Peking-Frankfurt ein Anspruch auf 600 Euro in Betracht. Allerdings beruft sich die Airline hier auf außergewöhnliche Umstände und dass sie die Ausgleichszahlung deshalb nicht leisten müssen. Dies ist zum Teil richtig. Denn ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist allerdings, ob ein technisches Problem, hier das Leck am Ölfilter einen solchen Umstand darstellt. Dazu geben die Urteile der aktuellen Rechtsprechung immer guten Aufschluss:
EuGH, Urteil vom 17.9.2015, Az.: C-257/14 (Google-Suche: „reise-recht-wiki C-257/14“)
Art. 5 III der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein technisches Problem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das unerwartet auftrat, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.08.2010, Az.: 3 C 774/10 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 3 C 774/10“)
Das Risiko, dass an dem eingesetzten Fluggerät selbst ein Defekt auftritt, fällt grundsätzlich in den betrieblichen Einflussbereich von Luftfahrtunternehmen und begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechtverordnung. Die Seltenheit eines Defekts steht dieser Auffassung nicht entgegen.
AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.08.2010, Az.: 3 C 517/10 (einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1462/12“)
Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnte, die Ausgleichszahlung zu leisten. Ein technisches Problem mit einem Ölfilter eines Triebwerkes ist kein außergewöhnlicher Umstand, ebenso die Verhinderung des vor Ort befindlichen Monteurs.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass technische Fehler nur in den seltensten Fällen einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Oftmals berufen sich Airlines allerdings darauf, weshalb viele Reisende wahrscheinlich abgeschreckt sind. In solchen Fällen ist dann empfehlenswert einen Anwalt zu befragen, der sich im besten Fall mit Reiserecht auskennt.