Hallo,
ihr seid nach einer Vulkanaschewolke nicht aus China rausgekommen. Ihr musstet eine Woche länger als geplant dort verweilen, obwohl der Luftraum bereits einen Tag später wieder freigegeben war. Dadurch sind euch Mehrkosten in Bezug auf Nahrung/Verpflegung, Hotel und Rückflug entstanden. Ihr fragt euch also, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten habt.
Ich habe ein Urteil gefunden, das bei der Beantwortung der Frage hilfreich sein kann:
LG Frankfurt, Urt. v. 12.09.2011, Az: 2-24 O 99/11 (einfach zu finden, wenn du auf Google „2-24 O 99/11 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Die Airline sei weiterhin für die Kläger verantwortlich gewesen. Weil sie den Reisevertrag jedoch im Vorfeld, wegen höherer Gewalt gekündigt hatte, habe sie die Kosten des Ersatzfluges nur zur Hälfte zu übernehmen
Flugkosten:
Meiner Meinung nach ist hier § 651 j BGB einschlägig:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Die Airline könnte aufgrund von höherer Gewalt den Reisevertrag gekündigt haben. Höhere Gewalt sind bspw. Wetterumstände, die die Reise unmöglich machen. Die genaue Definition und weitere Informationen zur höheren Gewalt findest du unter folgenden Link:
http://passagierrechte.org/H%C3%B6here_Gewalt
Ich denke, es ist klar, dass die Vulkanaschewolke zweifellos einen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Fall der höheren Gewalt darstellt. Da durch die Aschewolke der Rückflug am eigentlichen Reisetag nicht möglich war, wurde, meiner Meinung nach, die Reise erheblich beeinträchtigt.
Nach diesen Überlegungen wurde der Reisevertrag aufgrund von höherer Gewalt nach § 651 j BGB gekündigt.
§ 651 j BGB bezieht sich eindeutig auch auf § 651 e BGB. Dort stehen die Pflichten, die ein Reiseveranstalter trotz Kündigung hat:
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
Da ein Reisevertrag grundsätzlich auch den Rückflug umfasst, war euer Reiseveranstalter dazu verpflichtet, euch nach Deutschland zurückzubefördern.
Allerdings muss hier gesagt werden, dass der Reiseveranstalter nicht zur Rückbeförderung verpflichtet ist, solange die höhere Gewalt andauert. Während der Zeit, in der die Vulkanaschewolke über Europa war, trägt die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter keine Schuld an der Nichtbeförderung. Sobald die höhere Gewalt allerdings vorbei ist, ist die Pflicht zurück, den Reisenden schnellstmöglich nach Hause zu befördern. Wird dieser Pflicht nicht schnellstmöglich nachgekommen, macht sie der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig.
Eine Rückbeförderung in eurem Fall war frühestens am 21.04. möglich, die höhere Gewalt ist also an diesem Tag entfallen. Danach war die Fluglinie verpflichtet, euch an diesem Tag zurückzubefördern. Ihr sagt selbst, dass dieser Rückflug auch möglich gewesen wäre.
Meiner Meinung nach steht euch also ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Rückbeförderung schuldhaft verzögert wurde.
Hotel- und Verpflegungskosten:
Wenn die Airline oder der Reiseveranstalter seiner Rückbeförderungspflicht nicht nachkommt, muss er auch die Mehrkosten erstatten, die dadurch entstehen.
Ihr habt also einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Verpflegungskosten, allerdings nur im Zeitraum vom 21.04. – 28.01., weil ab diesem Zeitraum die Rückbeförderungspflicht erst wieder möglich war.
Wie eure Erfolgschancen in diesem Fall stehen, kann ich nicht beantworten. Ich rate euch daher, einen Anwalt aufzusuchen und ihn um Rat zu fragen. Das Reiserecht ist sehr komplex und ein Anwalt kann den jeweiligen Einzelfall besser beurteilen.
Ich hoffe, ich konnte euch dennoch helfen!