Guten Tag,
was Ihnen da passiert ist, ist natürlich nicht schön zu hören. Ich hoffe es geht Ihnen mittlerweile wieder gut.
In solchen Fällen könnten meiner Meinung nach verschiedene Rechte aus dem deutschen Pauschalreiserecht greifen. Welche dies sind, ist insbesondere in dem neuen § 651 i Abs. 3 BGB geregelt. Liegt nämlich ein Mangel an der Reise vor, so könnte möglicherweise ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gem. §651 n BGB oder ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §651 m BGB in Frage kommen.
Damit ein solcher Anspruch allerdings überhaupt entstehen kann, muss ein Reisemangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt oder in anderer Weise vereitelt.
Demzufolge müsste die Erkrankung mit Salmonellen einen Solchen Mangel darstellen. Wann und ob dies der Fall ist, lässt sich am besten an Hand Begutachtung vergangener Urteile vornehmen. Dazu habe ich folgende interessante Urteile auf der Website reise-recht-wiki.de gefunden:
AG Rostock, Urt. v. 12.07.2013, Az.: 47 C 402/12 (einfach suchen bei: „reise-recht-wiki 47 C 401/12“)
In diesem Fall hat eine Klägerin ebenfalls eine Kreuzfahrt gebucht. Im Laufe der Kreuzfahrt litt die Klägerin, nach dem Verzehr von Fleisch, an Fieber, Bauchschmerzen und Übelkeit. Der Arzt an Bord des Schiffes diagnostizierte fehlerhaft, statt einer Salmonellenerkrankung, eine fieberhafte Infektion. Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld, wegen der Urlaubszeit, die sie krank in ihrer Kabine verbringen musste.
Das Amtsgericht wies die Klage zwar als zulässig, aber als unbegründet ab.
Die Begründung des Gerichts war, dass ein Schadensersatzanspruch (in der alten Fassung nach §651 f) I BGB) nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch festgestellt werden kann, dass sich die Klägerin tatsächlich an Board angesteckt hat. Insgesamt bedeutet das also, dass wenn ein Reisender eine Salmonellenerkrankung während einer Kreuzfahrt erleidet, so muss er beweisen, ob er sich an Bord oder während eines Landgangs angesteckt hat.
Da eine Erkrankung ans Salmonellen allerdings auch als Kreuzkontamination erfolgen kann, konnte in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung nicht auch über die Berührung infizierter Menschen zu Stande gekommen ist. Deshalb könne die Verschuldensvermutung zu Lasten des Reiseveranstalters nicht greifen.
LG Darmstadt, Urt. v. 13.01.1995, Az.: 3 O 442/92 (einfach suchen bei: „reise-recht-wiki 3 O 442/92“)
Der Sachverhalt verläuft sich darauf, dass eine Klägerin für sich und ihre Familie eine Kreuzfahrt gebucht habe. Nach einem Ausflug nahm diese das Mittagessen on Board des Schiffes ein und erkrankte kurze Zeit später an Salmonellose. Nach Ende der Reise ließ sie sich in einem Krankenhaus untersuchen und musste einige Zeit im Krankenhaus verbringen und wurde auch noch für ein paar Wochen krank geschrieben. Nun begehrte die Klägerin Reisepreisminderung in der vollen Höhe des gezahlten Reisepreises, Schmerzensgeld, sowie den Ersatz des mit dem Krankenhausaufenthalt im Zusammenhang stehenden Verdienstausfalls ihres Ehemannes. Das Landgericht sprach der Klägerin eine Reisepreisminderung zu; diese beträgt 100% der jeweils betroffenen Tage. Weitere Ansprüche kamen laut Ansicht des Gerichts nicht in Betracht, da sich der Reiseveranstalter ausreichend entlastet hat und ihn damit für die Erkrankung kein Verschulden trifft.
Bei einer Salmonellenerkrankung kann man also davon ausgehen, dass dies einen Reisemangel darstellt. Ein Minderungsanspruch kann durchaus in Betracht kommen. Allerdings bedeutet dies ebenso, dass ein Reisender wohl nur dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter hat, wenn dieser die Erkrankung zu verschulden hat. Im Hinblick auf § 651 BGB kehrt sich die Beweislast bzgl. des Verschuldens um, allerdings kann sich der Reiseveranstalter damit entlasten, dass er zur Genüge darlegen kann, dass er Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung einer Salmonelloseerkrankung der Reisenden getroffen hatte.
Die eben zitieren Urteile fallen etwas unterschiedlich aus. Dies liegt meiner Meinung wahrscheinlich daran, dass immer unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen und eine rechtliche Bewertung auch immer auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen hat. Eine solche kann allerdings meines Erachtens nach auch nur ein Fachanwalt oder ein Gericht vornehmen. Ich kann hier lediglich meine Auffassung der Dinge widerspiegeln, die Richtigkeit kann ich dabei nicht versichern. Ich wünsche trotzdem viel Erfolg bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche!